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VwGH vom 24.03.1995, 95/17/0058

VwGH vom 24.03.1995, 95/17/0058

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/17/0059

95/17/0060

95/17/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zlen. UVS-20/930/3-1994, UVS-20/931/3-1994, UVS-20/1010/3-1994 und UVS-20/1011/3-1994, betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden erkannte der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg den Beschwerdeführer jeweils schuldig, dadurch eine Verwaltungsübertretung "gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989, i. d.g.F. sowie mit den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg, ABl. Nr. 7/1990, i. d.g.F." begangen zu haben, daß er ein bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt habe, ohne die Parkgebühr durch einen Parkschein der Stadtgemeinde Salzburg entrichtet zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb (jeweils) gemäß § 7 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

In den Begründungen dieser Bescheide heißt es im wesentlichen übereinstimmend, beim Ortsaugenschein habe sich der Abstellplatz so dargestellt, daß jeder Pkw, der dort abgestellt werde, sich zumindest zur Hälfte auf der Fahrbahn befinde. Auch der restliche Teil des Abstellplatzes (ein 9,6 x 1,2 m langer Streifen), der zum Privatgrund des Hauses X-Gasse 4 gehöre, sei als öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 zu qualifizieren, weil dieser Streifen von der Fahrbahn nur durch eine Gehsteigkante abgetrennt und somit augenscheinlich als Gehsteig ausgeführt sei. Als Privatabstellplatz für mehrspurige Fahrzeuge sei diese Fläche, da keine ausreichende Breite vorhanden sei, ungeeignet. Das Hinweisschild an der Grundstückseinfriedung "Privatparkplätze Rechtsanwälte" erweise sich in bezug auf § 1 StVO 1960 unwirksam, weil in der Natur nicht erkennbar sei, wie weit die Parkplätze auf die Fahrbahn reichten und die Gehsteigkante nicht Parkplatzbegrenzung sein könne. Es habe daher jedenfalls davon ausgegangen werden können, daß der Abstellplatz als öffentlicher Straßengrund einen Teil der Kurzparkzone Nonntal bilde und somit Gebührenpflicht bestehe. Diese Annahme würde selbst für den Fall zutreffen, daß man den gesamten 1,2 m breiten Streifen als Privatstraße beurteile, weil eine Gebührenpflicht auch dann bestehe, wenn öffentlicher Straßengrund durch ein mehrspuriges Fahrzeug nur teilweise beim Parken in Anspruch genommen werde. Eine Gleichheitswidrigkeit des Parkgebührengesetzes oder eine gleichheitswidrige Auslegung könne nicht gesehen werden, weil jedermann dieser Bestimmung unter gleichen Bedingungen unterworfen sei. Bezüglich des angeblich einstellenden Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sei festzuhalten gewesen, daß ein solches nur Bindungswirkung entfalten könnte, wenn es in der vorliegenden Sache ergangen wäre. Das sei aber nicht behauptet worden.

Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinen gesetzlichen Rechten, erstens wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft zu werden, welche er nicht begangen hat, und zweitens auf richtige Anwendung der Bestimmungen des Salzburger Parkgebührengesetzes, insbesondere §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, sowie drittens auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren, verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989, lautet auszugsweise:

"(1) Die Stadtgemeinde Salzburg ist ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) oder Teilen von solchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) Als Parken gilt das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine über zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinausgehenden Zeit, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist."

In der Beschwerde wird ausdrücklich zugestanden, daß sich "ein, auf dem Privatparkplatz des Beschwerdeführers abgestelltes Fahrzeug teilweise auf der X-Gasse 4 befindet, da der Abstellplatz in seiner Breite etwa einen Meter beträgt".

Nach dem Gesetz kommt es aber für die Abgabenpflicht darauf an, daß ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone (entsprechend der Legaldefinition des § 1 Abs. 6) geparkt wird. An der Eigenschaft eines derartigen im Gesetz umschriebenen Stehenlassens eines Fahrzeuges auf einer Verkehrsfläche (die Teil einer Kurzparkzone ist) ändert auch nichts, in welchem Ausmaß das betreffende Fahrzeug in der Kurzparkzone geparkt ist; oder anders gewendet, in welchem Ausmaß das geparkte Fahrzeug (auch) über die zur Kurzparkzone gehörende Verkehrsfläche hinausragt (vgl. auch sinngemäß das zu § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0083, wonach es nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß das Fahrzeug in die Halteverbotszone hineinragt).

Für den Erfolg der Beschwerde ist es derart aber nicht (mehr) entscheidend, ob der oben angesprochene ca. 1 m breite Streifen als Straße mit öffentlichem Verkehr - und damit als Teil der Kurzparkzone - gilt oder nicht.

Wenn aber in der Beschwerde geltend gemacht wird, würde man dem Beschwerdeführer untersagen, "diese Privatfläche deshalb zu benützen, weil er dann gleichzeitig auch mit einem Teil des Fahrzeuges auf öffentlichem Grund steht, so würde dies zu einer Art Enteignung des Privatgrundstückes, bzw. einer Einschränkung seiner Mietrechte kommen", so wird verkannt, daß sich "sein Privatgrundstück" bzw. "sein Mietrecht" eben nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche erstreckt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.