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VwGH vom 17.12.1990, 89/12/0143

VwGH vom 17.12.1990, 89/12/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte

Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. J, gegen den Bescheid des Wiener Stadtsenates vom , Zl. Pr.Z. 2013/89, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter (Magistratsrat i.R.) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der Dienstordnung 1966 (DO 1966) mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzt. Die über hundert Seiten umfassende Begründung des angefochtenen Bescheides ist wie folgt gegliedert und enthält auf das Wesentlichste zusammengefaßt folgende Ausführungen:

I. RECHTSLAGE

Gemäß § 52 Abs. 2 lit. a DO 1966 ist der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Dienstunfähigkeit die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten, die ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen. Diese Dienstunfähigkeit könne schon durch habituelle Charaktereigenschaften oder durch leichtere geistige Störungen hervorgerufen werden und müßte nicht im medizinischen Sinne krankheitsbedingt sein. Im letzteren Falle sei bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person abzustellen, sondern es seien vielmehr die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Fähigkeit, die dem Beamten gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, maßgebend.

Die Beurteilung der Dienstfähigkeit sei eine Rechtsfrage, die die Behörde zu entscheiden habe. Die Behörde habe sich hiebei, soweit medizinische Fachfragen berührt würden, eines ärztlichen Sachverständigen zu bedienen. Darüber hinaus sei die Behörde berechtigt, auch das Verhalten des Beamten bei seiner Dienstleistung zur Lösung der Rechtsfrage heranzuziehen. Weder die Behörde noch der ärztliche Sachverständige seien verhalten, ihre Schlußfolgerungen nur auf die ärztliche Diagnose zu stützen, sie könnten bei der Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit in ihre Erwägungen auch dienstliche Wahrnehmungen mit einbeziehen. Auf ein Verschulden des Beamten komme es bei der Frage der Dienstunfähigkeit nicht an. Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 52 Abs. 2 DO 1966 habe die Dienstbehörde laufend darauf zu achten, ob ein Beamter dienstfähig sei. Zweck dieser Regelung sei offenbar, nur auf absehbare Zeit dienstfähige Beamte im Dienststand zu behalten und auf voraussehbar längere Zeit dienstunfähige Beamte von jeder Dienstleistung auszuschließen.

II. ERGEBNISSE DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS

a) Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen

Aus den der Dienstbehörde vorliegenden Berichten der Vorgesetzten des Beschwerdeführers in verschiedenen Dienststellen gehe hervor, daß der Beschwerdeführer bei Besorgung seiner Aufgaben mit seinen jeweiligen Vorgesetzten häufig erhebliche Konflikte gehabt habe. Diese Vorgesetzten hätten darüber Klage geführt, daß der Beschwerdeführer Belehrungen und Weisungen gegenüber auffallend uneinsichtig gewesen sei und der Dienstbetrieb durch sein diesbezügliches Verhalten wesentlich beeinträchtigt worden sei. Deshalb habe sich die Dienstbehörde veranlaßt gesehen zu prüfen, ob das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Vorgesetzten tatsächlich derart gewesen sei, daß seine Dienstfähigkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden müsse. Das pflichtgemäße Verhalten eines Beamten gegenüber Vorgesetzten könne durch eine psychische Erkrankung oder durch habituelle Charaktereigenschaften beeinträchtigt sein. Zur Feststellung, ob eine psychische Erkrankung vorliege oder ob ein Verhalten auf habituelle Charakterzüge zurückzuführen sei, sei im Sinne der Rechtsprechung primär ein medizinischer Sachverständiger berufen. Der Aufforderung, sich einer entsprechenden fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, habe sich aber der Beschwerdeführer ohne zwingenden Grund entzogen. Da die Dienstbehörde keine verfahrensrechtliche Möglichkeit besessen habe, ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers eine ärztliche Untersuchung seiner Person zu erzwingen, habe sie alle anderen zur Verfügung stehenden Beweismittel heranziehen müssen, um eine Entscheidung der Frage treffen zu können, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines dienstlichen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten noch als dienstfähig anzusehen sei.

b) Sonstige dienstliche Wahrnehmungen

Aus diesen Gründen habe die Dienstbehörde einerseits die vorliegenden Mitarbeiterbeurteilungen als Beweismittel herangezogen und andererseits die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers in verschiedenen Dienststellen unter verschiedenen Dienststellenleitern unter Heranziehung dieser Vorgesetzten und anderer Personen beurteilt. Desweiteren seien vom Beschwerdeführer bearbeitete Akten und von ihm verfaßte Schriftsätze als Beweismittel herangezogen worden.

Aus dem Personalakt des Beschwerdeführers ergebe sich folgendes Bild seines dienstlichen Werdeganges:

Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom als Fachbeamter des Verwaltungsdienstes der Dienstordnung 1966 unterstellt und mit in die Beamtengruppe der rechtskundigen Beamten überstellt worden. Im folgenden werden die Zeiten der Verwendung des Beschwerdeführers in 10 verschiedenen Organisationseinheiten sowie die von den Vorgesetzten seinerzeit abgegebenen Beurteilungen wiedergegeben. Dann folgt die Wiedergabe von Zeugeneinvernahmen über das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers, und zwar der ehemaligen Leiterin der MA 52, des Leiters der MA 17, des ehemaligen und des derzeitigen Leiters der MA 62, des ehemaligen Leiters der MA 14, eines ehemaligen Angehörigen der Magistratsdirektion-Verwaltungsrevision, des derzeitigen Leiters der MA 52, eines weiteren Mitarbeiters der Magistratsdirektion-Verwaltungsrevision, des Leiters des Magistratischen Bezirksamtes 16, des ehemaligen Leiters der MA 70, eines Dezernenten in der MA 70, eines Abteilungsleiterstellvertreters in der MA 70, eines Abteilungsleiters der MA 70, zweier ehemaliger Mitarbeiter der Magistratsdirektion-Rechtsmittelbüro und des Vorstandes des Revisionsbüros für Polizeistrafsachen der Bundespolizeidirektion Wien.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden dann weitere Unterlagen wie schriftliche Weisungen, verschiedene Schriftsätze des Beschwerdeführers insbesondere im Zusammenhang mit seiner Mitarbeiterbeurteilung bzw. mit dem Bemühen um Freistellung von der Dezernierung auszugsweise wiedergegeben bzw. erwähnt. Weiters werden die vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren dargestellt, die (bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) in neun Fällen zur Befassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes geführt haben. Seit November 1987 habe der Beschwerdeführer gegen 27 namentlich genannte Beamte, insgesamt aber in 62 Fällen, Disziplinaranzeigen erstattet, von denen in keinem Fall nach Ansicht der zuständigen Stellen die Voraussetzungen für eine disziplinäre Verfolgung gegeben gewesen seien. Gegen 11 namentlich genannte Beamte habe der Beschwerdeführer darüber hinaus Strafanzeige erstattet; in einem dieser Fälle sei das Verfahren gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt, in den übrigen Fällen seien die Strafanzeigen zurückgelegt worden.

III. STELLUNGSNAHME IM PARTEIENGEHÖR

In diesem Abschnitt der Begründung des angefochtenen Bescheides werden die vom Beschwerdeführer in einer Vielzahl von umfangreichen Schreiben erhobenen Einwendungen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren im wesentlichen zusammengefaßt wiedergegeben.

IV. BEWEISWÜRDIGUNG

1. Über das Verhalten des Beschwerdeführers in den Dienststellen MA 59, MA 63, Magistratisches Bezirksamt für den

10. Bezirk und MA 70 seien schriftliche Mitarbeiterbeurteilungen der damaligen Dienststellenleiter vorliegend. Während in der Mitarbeiterbeurteilung des Dr. X (ehemaliger Leiter der MA 70) vom die Einsichtigkeit des Beschwerdeführers bei Richtigstellung seiner Entscheidungen betont worden sei und in der Mitarbeiterbeurteilung des Dr. X vom hinsichtlich seiner Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit keine negativen Feststellungen getroffen worden seien, enthielten die anderen Mitarbeiterbeurteilungen, und zwar auch solche des Dr. X, deutliche Aussagen dahingehend, daß die Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber Vorgesetzten negativ beurteilt worden sei.

Hinsichtlich der Echtheit dieser Urkunden hätten sich keine Zweifel ergeben. Hinsichtlich der Richtigkeit dieser Urkunden sei folgendes festzuhalten:

Die beurteilenden Vorgesetzten seien auf Grund ihrer eigenen dienstrechtlichen Stellung bzw. auf Grund ihrer Ausbildung grundsätzlich geeignet, den Beschwerdeführer fachlich zu beurteilen. Sämtliche beurteilenden Vorgesetzten hätten verschiedene Eigenschaften, wie z.B. Fleiß oder Initiative, durchaus positiv beurteilt. Daraus sei zu schließen, daß diese Vorgesetzten bemüht gewesen seien, auf jede der dienstlich relevanten Eigenschaften des Beschwerdeführers einzugehen und kein Pauschalurteil zu fällen. Gerade diese positiven Beurteilungspunkte ließen aber auch die negativen Beurteilungspunkte, also insbesondere die behauptete mangelnde Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit gegenüber Vorgesetzten, glaubwürdig erscheinen. Was die beiden vorher genannten, ebenfalls glaubwürdigen Beurteilungen des Dr. X anbelange, so seien sie im Verhältnis zu den anderen Beurteilungen dahingehend zu interpretieren, daß der Beschwerdeführer sich offenbar in einem gewissen Zeitraum seiner Verwendung in der MA 70 einsichtig gezeigt habe bzw. diesbezüglich nicht negativ aufgefallen sei. Dies könne jedoch die Glaubwürdigkeit der anderen Beurteilungen nicht schmälern; insbesondere müsse den später einsetzenden negativen Beurteilungen des Vorgesetzten Dr. X um so mehr Glauben geschenkt werden. Ein wesentliches Kriterium für die Glaubwürdigkeit der negativen Beurteilung der Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers in den genannten Dienststellen sei die diesbezüglich im wesentlichen übereinstimmende Beurteilung von vier Dienststellenleitern verschiedener Dienststellen. Auch die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene, ihm gegenüber in der MA 70 vorgenomme Belehrung hinsichtlich der Unzulässigkeit von schriftlichen Bemerkungen zu Weisungen der Dezernenten und des Rechtsmittelbüros sei als gegeben anzunehmen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diese Urkunden hätten keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit hervorrufen können. Insoweit der Beschwerdeführer einem namentlich genannten Bediensteten subjektive Motive vorwerfe, sei auf die diesbezüglich übereinstimmende Beurteilung durch den damaligen Dienststellenleiter des Marktamtes Dr. Y zu verweisen, dem der Beschwerdeführer keine subjektiven Motive für eine negative Beurteilung unterstelle. Die Verweise des Beschwerdeführers auf sehr gute Beurteilungen könnten den negativen Beurteilungspunkten nicht die Glaubwürdigkeit nehmen, sondern würden diese sogar bestärken; denn wenn die positiven Beurteilungspunkte wahr seien, wäre es ohne - hier nicht hervorgekommene - Verdachtsmomente unschlüssig, gerade der negativen Beurteilung der Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken.

2. Zu den zeugenschaftlichen Aussagen von 14 Vorgesetzten bzw. ehemaligen Vorgesetzten sei zu erwägen gewesen:

Alle Vorgesetzten bzw. ehemaligen Vorgesetzten, welche als Zeugen einvernommen worden seien, seien rechtskundige Beamte, sodaß ihnen grundsätzlich die fachliche Eignung zur Beurteilung der Dienstleistung des Beschwerdeführers zugesprochen werden müsse. Der größte Teil der namentlich genannten Zeugen sei zum Zeitpunkt der den Beschwerdeführer betreffenden Wahrnehmungen Dienststellenleiter, Dienststellenleiter-Vertreter oder Dezernent gewesen, somit Vorgesetzter von mehreren oder sogar sehr vielen Mitarbeitern. Zwei weitere genannte Zeugen seien zum Zeitpunkt ihrer Wahrnehmungen Angehörige der Magistratsdirektion-Verwaltungsrevision, also einer Dienststelle, deren Hauptaufgabe u.a. in der Überprüfung von Dienststellen und Mitarbeitern des Magistrates bestehe, gewesen. Zwei weitere namentlich genannte Zeugen hätten als Angehörige der "Magistratsdirektion-Rechtsmittelbüro" die Akten verschiedener Dienststellen und damit vieler Sachbearbeiter zu beurteilen gehabt. Die zuletzt genannten vier Angehörigen bzw. ehemaligen Angehörigen der Magistratsdirektion seien im Rahmen des Wirkungsbereiches des jeweiligen Referates der Magistratsdirektion auch Vorgesetzte. Aus diesen amtsbekannten Tatsachen sei der Schluß zu ziehen, daß die den Beschwerdeführer beurteilenden Vorgesetzten einen Überblick über die Dienstleistung mehrerer oder vieler, insbesondere auch rechtskundiger Mitarbeiter, gehabt hätten und somit ihr Urteil nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Einzelfalles, sondern auch im Vergleich zum Verhalten vergleichbarer anderer Mitarbeiter gefällt hätten und die hiefür notwendige Erfahrung besäßen.

Bei Würdigung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der genannten Vorgesetzten seien keine Zweifel am Wahrheitsgehalt entstanden. Die Zeugenaussagen seien in sich schlüssig, frei von erkennbaren Emotionen und durchwegs sachlich gehalten. Soweit eine mangelnde Einordnungs- bzw. Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers behauptet worden sei, seien nicht nur abstrakte Darstellungen abgegeben, sondern auch konkrete Beispiele für die behauptete mangelnde Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit aufgezeigt worden. Auffallend sei, daß mit Ausnahme des Zeugen Dr. Z alle Zeugen übereinstimmend ein Verhalten des Beschwerdeführers wahrgenommen hätten, welches auf eine mangelnde Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit schließen lasse. Diese übereinstimmenden Wahrnehmungen von 13 Vorgesetzten, welche acht verschiedenen Dienststellen angehörten bzw. angehört hätten, spreche für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen. Die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen könne auch durch die Aussage des Zeugen Dr. Z nicht entkräftet werden, daß es in seiner Dienststelle hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Schwierigkeiten gegeben habe. Denn die Aussagen des genannten Zeugen seien naturgemäß nur auf seine Dieststelle bezogen gewesen und hätten nur einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten betroffen. Daher könne aus dieser Aussage nur der Schluß gezogen werden, daß der Beschwerdeführer im MBA 16 keine auffallenden Eigenschaften gezeigt habe. Über das Verhalten des Beschwerdeführers in anderen Dienststellen, in denen er wesentlich länger verwendet worden sei, könne daraus keine Aussage gewonnen werden. Aus der dienstlichen Stellung der Zeugen sei auch zu schließen, daß sich diese ihrer strafrechtlichen und disziplinären Verantwortlichkeit bei ihrer Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde voll bewußt gewesen seien. Letztlich stammten die hinsichtlich der mangelnden Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Aussagen auch von vier Beamten des Ruhestandes, bei denen eine dienstliche Beeinflussung von vornherein auszuschließen sei. Für die Annahme einer Beeinflussung der dem Dienststand angehörigen Zeugen bzw. einer Absprache zwischen den Zeugen seien keinerlei sachlich begründete Verdachtsmomente entstanden. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß sich 14 (ehemalige) Vorgesetzte aus verschiedensten Dienststellen dazu bestimmen ließen, übereinstimmend über einen ihrer Mitarbeiter eine falsche Mitarbeiterbeurteilung zu erstellen.

Soweit die Zeugen Aktenteile bzw. Kopien von Aktenteilen vorgelegt hätten bzw. soweit solche Aktenteile der Dienstbehörde vorgelegen seien, aus denen das Verhalten des Beschwerdeführers hervorgehe, seien ebenfalls keine Zweifel an der Echtheit der zugrundeliegenden Urkunden entstanden. Viele handschriftliche Vermerke auf diesen Aktenteilen stammten eindeutig vom Beschwerdeführer, was durch seine Handschrift und seine häufig beigefügte Unterschrift bewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Parteiengehör diesbezüglich auch keine Zweifel an der Echtheit geäußert.

Auch hinsichtlich der Echtheit der vom Beschwerdeführer an Organe der Stadt Wien übermittelten Schriftsätze sowie der von Organen der Stadt Wien an den Beschwerdeführer gerichteten Schriftsätze bestehe kein Zweifel.

Die vom Beschwerdeführer erstatteten Disziplinaranzeigen lägen der Dienstbehörde urkundlich vor. Auch hier seien keine Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden entstanden. Die Tatsache der vom Beschwerdeführer gegen mehrere der angeführten Beamten erstatteten Strafanzeigen erscheine durch seine eigenen Schriftsätze und die genannte Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien über die Zurücklegung der Anzeigen bewiesen. Ebenso seien an der Echtheit und Richtigkeit der genannten Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien keine Zweifel entstanden. Auch die Tatsache, daß die Disziplinarbehörde auf Grund der 62 vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeigen mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet bzw. das eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt habe, sei aktenmäßig beurkundet und als gegeben anzunehmen.

In weiterer Folge setzt sich die belangte Behörde dann eingehend mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im einzelnen auseinander und gelangt im wesentlichen zum Ergebnis, daß es dem Beschwerdeführer trotz seiner umfangreichen Schriftsätze nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit oder die Sachlichkeit der Beweise zu erschüttern.

V. ERWIESENER SACHVERHALT

Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides schließlich von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer habe schon während der Zeit seiner Verwendung in der MA 59, in der MA 63, im Magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk und zumindest in der Zeit vom bis in der MA 70 insofern ein auffallendes dienstliches Verhalten gezeigt, als er sich in den Dienstbetrieb nur schwer eingefügt habe bzw. sich von seiner Rechtsauffassung von Vorgesetzten nur schwer habe abbringen lassen und sich auch sonst uneinsichtig gezeigt habe.

Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit seiner Verwendung in der MA 52 vom bis nicht in den Dienstbetrieb einfügen können, habe sich in seinem damaligen dienstlichen Verhalten wiederholt gegen den Rechtsstandpunkt bzw. gegen die Praxis der Dienststelle gestellt, Sprechanweisungen der Abteilungsleiterin nicht befolgt, habe sich auf die Urgenz der Abteilungsleiterin nach einer Aktenerledigung dahingehend geäußert, daß dies die Abteilungsleiterin nichts anginge, habe Spannungen mit anderen Mitarbeitern erzeugt und sei von seinem Wissen und Können über die Maßen überzeugt gewesen.

Während der Zeit seiner Verwendung in der MA 17 vom bis habe sich der Beschwerdeführer laufend den Wünschen seines Vorgesetzten widersetzt, habe sich gegenüber dem Vorgesetzten sehr uneinsichtig gezeigt und habe hartnäckig nur seine eigene Meinung verfolgt. Hiedurch habe er den Dienstbetrieb erheblich gestört. Der Aufwand, den Beschwerdeführer zur Befolgung der Wünsche des Vorgesetzten zu bringen, sei im Einzelfall größer gewesen als der Arbeitsaufwand an sich. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem dienstlichen Verhalten wiederholt gegen den Rechtsstandpunkt der Dienststelle gestellt, auslaufende Post habe er weisungswidrig dem Vorgesetzten nicht vorgelegt, sei Sprechanweisungen des Vorgesetzten nicht nachgekommen und habe gegenüber seinem Dezernatsleiter geäußert, daß es dessen Aufgabe sei, zu ihm zu kommen; weiters habe der Beschwerdeführer seine Aufgaben teilweise nur mangelhaft erledigt und habe sich nicht in den Dienstbetrieb der Dienststelle eingefügt.

In der Zeit der Verwendung in der Magistratsabteilung 62 vom 1. Feber 1983 bis habe sich der Beschwerdeführer als schwer lenkbar gezeigt. Bei Entgegnungen gegenüber Vorgesetzten sei der Beschwerdeführer aggressiv geworden, habe in seinen Diskussionen mit den Vorgesetzten abwegige Thesen vorgebracht, sich gegenüber Vorgesetzten belehrend und anmaßend verhalten, Abänderungswünsche der Vorgesetzten habe er mit remonstrativen Randbemerkungen in den Akten beantwortet, sodaß dem Beschwerdeführer mehrmals dasselbe habe gesagt werden müssen; weiters habe der Beschwerdeführer eine auffallende Selbstüberschätzung gezeigt. Auf Grund seines uneinsichtigen Verhaltens im Verhältnis zu seinem Dezernenten habe sich ein unverhältnismäßiger Schriftverkehr über die Aktenerledigung ergeben. Der Beschwerdeführer habe seine eigenen Fähigkeiten und Kenntnisse derartig hoch eingeschätzt, daß er schriftlich um Freistellung von einer Dezernierung ersucht habe. Der für die Lenkung des Beschwerdeführers erforderliche Zeit- und Nervenaufwand habe sich im Verhältnis zum Aufwand der Bearbeitung der eigentlichen Aufgabe als unverhältnismäßig groß erwiesen.

Während der Verwendung des Beschwerdeführers in der MA 14 vom 23. März bis habe sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Vorgesetzten bei deren Aufträgen uneinsichtig gezeigt, einen Besprechungstermin habe er unentschuldigt nicht eingehalten, die Aufträge des Abteilungsleiters für die Vorgangsweise bei Abwesenheiten von der Dienststelle habe er nicht oder nicht ordnungsgemäß eingehalten und dem Abteilungsleiter Auskünfte über den Grund seiner Abwesenheit verweigert. Insgesamt habe der Beschwerdeführer den Dienstbetrieb erheblich gestört und habe durch sein uneinsichtiges Verhalten eine erhebliche Arbeitskapazität des Abteilungsleiters bzw. des Dezernenten in Anspruch genommen. Anläßlich einer Revision seiner Person durch Organwalter der Magistratsdirektion-Verwaltungsrevision in der MA 14 habe der Beschwerdeführer den Revisionsorganen teilweise Auskünfte über seine dienstliche Tätigkeit verweigert, habe die Revision mit anmaßenden bzw. unhöflichen Worten kritisiert und habe seinen Abteilungsleiter in distanzloser Weise angegriffen.

In der Zeit seiner Verwendung im Magistratischen Bezirksamt für den 16. Bezirk vom 23. Juli bis habe der Dienststellenleiter an der Tätigkeit des Beschwerdeführers im wesentlich nichts auszusetzen gehabt. Irgendwelche Auffälligkeiten im Hinblick auf seine Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit hätten sich in dieser Dienststelle nicht ergeben.

Seit der Verwendung des Beschwerdeführers in der MA 70 am ergebe sich hinsichtlich seiner Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit folgendes Bild:

Der Beschwerdeführer verhalte sich gegenüber seinen jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten, wenn diese seine Rechtsauffassung nicht billigten und Änderungswünsche äußerten, exzessiv und uneinsichtig. Er beharre nachhaltig auf seiner Meinung und lege mündliche Aufträge nur im Sinne seines Standpunktes aus, sodaß es aus Beweisgründen notwendig geworden sei, dem Beschwerdeführer schriftliche Weisungen zu erteilen. Er unterstütze seine Vorgesetzten bei deren Aufträgen nicht, indem er bei diesen Aufträgen auf Sinn und Zweck des Auftrages achte, sondern versuche, durch eine übersteigerte Wortanalyse die Aussagen der Vorgesetzten zu entkräften. Auch der Vorhalt einer ständigen Rechtsprechung eines Gerichtshofes könne den Beschwerdeführer nicht von seiner Rechtsmeinung bzw. seinem widerstrebenden Verhalten abbringen. Der Beschwerdeführer qualifiziere einzelne Vorgesetzte ab, indem er deren Fähigkeiten und Kenntnisse kritisiere, und mache den Vorgesetzten wiederholt Vorhaltungen über vermeintlich unrichtiges Verhalten. So habe der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten Magistratsrat DDr. W das Recht abgesprochen, seine Erledigungen zu korrigieren. Er habe seinen Vorgesetzten Mag. V aus seinem Dienstzimmer verwiesen und ihn herabsetzend im Hinblick auf seinen Magistergrad als "kleines Juristel" bezeichnet. Er habe häufig seinen jeweiligen Dezernenten keine Erledigungsentwürfe vorgelegt, sondern habe seine Arbeit an einem Akt mit einer schriftlichen Fragestellung an den Dezernenten begonnen. Auf die schriftliche Antwort des Dezernenten habe er häufig schriftlich repliziert, sodaß sich ein mehrmaliger (bis zu achtmaliger) Schriftwechsel bei einem Akt ergeben habe. Dies habe zu einer starken Verzögerung der Aktenbearbeitung geführt, sodaß Akten, um überhaupt im Sinne der Vorgesetzten erledigt werden zu können, an andere Referenten hätten abgetreten werden müssen. In vielen Akten habe der Beschwerdeführer Glossen angebracht, aus denen sein jeweiliger Rechtsstandpunkt hervorgehe und die Meinung des Vorgesetzten kritisiert werde. Auch gegenüber seinen Vorgesetzten in der Magistratsdirektion-Rechtsmittelbüro habe der Beschwerdeführer in den Akten Glossen angebracht, welche als anmaßend kritisch, belehrend, unhöflich und herabsetzend zu werten seien. Über seine Aktenerledigungen sei des öfteren seitens der Bundespolizeidirektion Wien Beschwerde geführt worden. In einem Fall habe der Beschwerdeführer seine Vertretungsaufgabe für einen anderen Referenten, der wegen Krankheit vom Dienst abwesend gewesen sei, nicht wahrgenommen. In einem anderen Fall habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Vorgesetzten Dr. U die Herausgabe von zwei Handakten verweigert. Er habe seinem Vorgesetzten mitgeteilt, daß er auf Grund der von ihm gegen den Magistratsvizedirektor erstatteten Strafanzeige von diesem keine Weisungen mehr entgegennehme. Gegenüber Dr. U habe der Beschwerdeführer erklärt, daß er auch in seinem privaten Bereich langwierige Prozesse führe, Richter als befangen abgelehnt habe und gegen einen Rechtsanwalt Disziplinaranzeige erstattet habe.

Auf Grund einer über den Beschwerdeführer auf seinen Wunsch vorgenommenen Mitarbeiterbeurteilung habe er zunächst diese Mitarbeiterbeschreibung, welche ihm von der Dienststelle zur Stellungnahme und anschließenden Rückgabe an den Abteilungsleiter übergeben worden sei, eigenmächtig an das Personalamt weitergeleitet und eine Selbstbeurteilung abgegeben, wonach er seine Dienstleistung für ausgezeichnet bis sehr gut halte, und habe Dr. U wegen der Mitarbeiterbeurteilung heftig kritisiert. Im Zuge der auf Grund seiner Einwendungen gegen diese Mitarbeiterbeschreibung vom Büro des Magistratsdirektors angeordneten Überprüfung durch die Magistratsdirektion-Verwaltungsrevision bzw. danach habe er in den Jahren 1986 bis 1988, abgesehen von seinen Disziplinaranzeigen, über 60 Schriftsätze an Dienststellen des Magistrates und andere Organe der Stadt Wien gerichtet, in denen er die Zuständigkeit der Magistratsdirektion zur Abänderung der vom Abteilungsleiter abgegebenen Mitarbeiterbeurteilung bestreite, die Vorgangsweise bei der Überprüfung der genannten Mitarbeiterbeurteilung und die daran beteiligten Organwalter kritisiere und die Rechtswidrigkeit und Böswilligkeit dieser Vorgangsweise behaupte. In diesen Schreiben sehe der Beschwerdeführer seinen Rechtsstandpunkt als den alleinrichtigen an und forsche nach den für die seiner Meinung nach dolose, ungesetzliche Vorgangsweise verantwortlichen Personen. Die zahlreichen vom Magistrat an den Beschwerdeführer gerichteten Schriftsätze, in denen ihm die für die Überprüfung der gegenständlichen Mitarbeiterbeurteilung gewählte Vorgangsweise und deren Zweck- und Gesetzmäßigkeit begründet worden sei, seien von ihm nicht akzeptiert bzw. nicht zur Kenntnis genommen worden. Auf Grund des vom Beschwerdeführer behaupteten Verdachtes von gerichtlich strafbaren Handlungen bzw. von Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. Überprüfung der genannten Mitarbeiterbeurteilung habe der Beschwerdeführer zahlreiche Disziplinar- und Strafanzeigen erstattet.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auf Grund des gegenständlichen Dienstrechtsverfahrens gegen Zeugen und beteiligte Organwalter Disziplinar- und Strafanzeigen erstattet. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch auf Grund bestimmter Vorfälle in seiner derzeitigen Dienststelle Disziplinaranzeigen gegen Angehörige bzw. ehemalige Angehörige der MA 70 eingebracht.

Insgesamt seien vom Beschwerdeführer bis Mitte März 1989 61 Disziplinaranzeigen gegen 27 namentlich genannte Beamte bzw. gegen unbekannte Täter und Strafanzeigen gegen 11 Beamte erstattet worden. Von diesen Disziplinaranzeigen seien insgesamt sieben im Dienststand befindliche Beamte der derzeitigen Dienststelle des Beschwerdeführers betroffen, darunter der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und drei Dezernenten.

Die auf Grund dieser Anzeigen durchgeführten Verfahren seien abgeschlossen, wobei keiner der vom Beschwerdeführer Angezeigten einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe immer wieder schriftlich um Freistellung von einer Dezernierung ersucht bzw. auf die mangelnde Notwendigkeit seiner Dezernierung hingewiesen und dies mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten bzw. seiner gegenüber den Dezernenten höheren Qualifikation begründet.

Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1986 bis 1989 bei Organen der Stadt Wien und bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes insgesamt 22 Verfahren anhängig gemacht, von welchen 19 zu seinen Ungunsten ausgegangen und zwei in seinem Sinne entschieden worden seien. Ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof sei noch offen. Der Beschwerdeführer habe nach seinen eigenen Aussagen auch in seinem privaten Bereich nachhaltige prozessuale Aktivitäten entfaltet.

VI. RECHTLICHE BEURTEILUNG

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Regelung der allgemeinen Dienstpflichten und der Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten (§§ 19 und 20a DO 1966) führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, nach den genannten Bestimmungen wie auch aus der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis prägenden Treuepflicht des Beamten einerseits und der Fürsorgepflicht des Dienstgebers für alle Beamten andererseits sei abzuleiten, daß jeder Beamte verpflichtet sei, sich in das rechtliche und soziale Ordnungssystem der Gebietskörperschaft, der er angehöre, aber auch der Dienststelle, bei der er Dienst zu versehen habe, einzufügen und alles zu unterlassen, was das Betriebsklima und die Ordnung stören könnte.

Wenn das vorher im einzelnen dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers an den vorher genannten Dienstpflichten eines Beamten im allgemeinen wie auch an der Qualifikation eines rechtskundigen Beamten gemessen werde, zeige sich, daß der Beschwerdeführer zumindest seit Mitte 1980 mit Ausnahme einer kurzen Tätigkeit im MBA 16 in jeder der Dienststellen insbesondere gegen seine Pflichten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20a DO 1966 laufend und nachhaltig verstoßen habe.

Die belangte Behörde sei durchaus der Auffassung, daß ein Beamter schlechthin, aber insbesondere ein rechtskundiger Beamter, die Aufträge seiner Vorgesetzten nicht blindlings befolgen dürfe, sondern sie an den Rechtsvorschriften zu messen habe und den Vorgesetzten bei etwaigen Bedenken auf den Grund dieser Bedenken hinweisen solle. Dies ergebe sich aus der Unterstützungspflicht des Beamten. Andererseits müsse diese Remonstration dann ein Ende finden, wenn der Vorgesetzte die Bedenken nicht teile und - die Fälle des § 20a Abs. 2 DO 1966 ausgenommen - seinen Auftrag (allenfalls in Form einer schriftlichen Bestätigung) aufrechterhalte. Es dürfe schon im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Raschheit nicht dazu kommen, daß zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten STÄNDIG ein oftmaliger Schriftwechsel stattfinde, bis der Beamte endlich den Wünschen des Vorgesetzten Rechnung trage. Zur Unterstützungspflicht des Beamten gehöre es auch, daß er den Willen seiner Vorgesetzten nicht exzessiv an Buchstaben haftend oder subjektiv in seinem Sinne interpretierend ausführe, sondern daß er versuche, den Zweck des Auftrages des Vorgesetzten zu erfassen und in diesem Sinne auszuführen. Hiebei sei nicht nur der ausdrücklich im Einzelfall bekundete Wille des Vorgesetzten zu berücksichtigen, sondern es seien auch dem Beamten bekannte, vom Vorgesetzten vertretene oder gebilligte Rechtsauffassungen maßgeblich. Es stehe dem Beamten nicht zu, ohne Billigung seines Vorgesetzten in einer Dienststelle herrschende Rechtsauffassungen zu ignorieren oder gar zu unterlaufen. Durch das insgesamt beharrlich remonstrierende bzw. die Wünsche der Vorgesetzten ignorierende Verhalten habe der Beschwerdeführer sowohl gegen seine Gehorsamspflicht als auch gegen seine Unterstützungspflicht und gleichzeitig auch gegen die Grundsätze der größtmöglichen Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit verstoßen. Daran könnten auch seine oftmaligen Einwendungen, daß sein Rechtsstandpunkt der richtige gewesen sei, nichts ändern. Die Dienstordnung 1966 sehe analog zum Artikel 20 Abs. 1 B-VG nur zwei Fälle vor, in denen der Beamte berechtigt und verpflichtet sei, Weisungen (- auch letztlich -) nicht zu befolgen. In diesem Verfahren sei kein einziger Fall hervorgekommen, der unter diese Ausnahmebestimmungen gefallen sei.

Die häufigen und nachhaltigen Versuche des Beschwerdeführers, zumindest keinem Dezernenten unterstellt zu werden, wiesen darauf hin, daß der Beschwerdeführer offensichtlich nicht erkenne, welches Bild sein dienstliches Verhalten bei seinen Vorgesetzten erzeuge. Auf Grund der ständigen persönlichen und fachlichen Konflikte mit seinen jeweiligen Vorgesetzten könne der Beschwerdeführer bei einiger Einsicht nicht erwarten, daß die Aufsicht über ihn durch eine Freistellung verringert werden könne. Die Häufigkeit und Nachhaltigkeit seines Wunsches nach Befreiung von einer unmittelbaren Aufsicht zeige nicht nur einen beim Beschwerdeführer vorhandenen eigentümlichen Charakterzug, sondern sei gemessen am Verhalten der anderen rechtskundigen Beamten als äußerst auffällig anzusehen.

Das häufig vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, daß es zulässig sei, vor der Bearbeitung eines Aktes zunächst - aus Beweisgründen schriftlich - die verbindliche Meinung des Vorgesetzten einzuholen, sei rechtlich und verwaltungsökonomisch verfehlt. Vielmehr sei von einem rechtskundigen Beamten, noch dazu mit dem Dienstalter des Beschwerdeführers, grundsätzlich zu erwarten, daß er den Vorgesetzten einen fertigen Erledigungsentwurf vorlege. Wenn er die Meinung vertrete, dem Vorgesetzten stünde es frei, Änderungen seiner Erledigungsentwürfe durchzuführen, treffe dies durchaus zu, jedoch stehe es dem Vorgesetzten ebenso frei, vom Beschwerdeführer die Abänderung seines Erledigungsentwurfes in seinem Sinne zu begehren. Hier sei auf den Widerspruch in den Argumenten des Beschwerdeführers hinzuweisen. Er habe wiederholt gemeint, der Vorgesetzte dürfe seine Entwürfe selbst korrigieren, habe aber andererseits seiner Dezernentin Magistratsrat DDr. W schriftlich das Recht abgesprochen, seine Zwischenerledigungen zu überprüfen.

Zu der vom Beschwerdeführer primär gewählten Schriftlichkeit im Verkehr mit seinen Vorgesetzten sei auszuführen, daß dies den Grundsätzen der Einfachheit und Raschheit widerspreche. Wenn letztlich auch die Vorgesetzten gezwungen gewesen seien, dem Beschwerdeführer Weisungen grundsätzlich nur mehr schriftlich zu erteilen, zeige dies insgesamt, daß der Beschwerdeführer bei kaum einem Vorgesetzten in der Lage gewesen sei, ein für den täglichen Dienstbetrieb notwendiges Vertrauensverhältnis aufzubauen, in welchem ein Schriftverkehr nur dort gepflogen werde, wo dies rechtlich geboten oder sachlich notwendig sei. Da dieser Vertrauensmangel bei fast allen Vorgesetzten aufgetreten sei, könne die Ursache hiefür nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl nur beim Beschwerdeführer liegen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer an fast allen Vorgesetzten geäußerten Kritik sei auszuführen, daß diese häufig den sachlich zulässigen Rahmen weit überschritten habe und geeignet gewesen sei, die betroffenen Vorgesetzten in ihrem Ehrgefühl als Menschen, aber auch in ihrer Fachkompetenz und Autorität zu verletzen. Hiefür seien als Beispiele anzuführen, daß der Beschwerdeführer geäußert habe, ein Vorgesetzter müsse zu ihm kommen, wenn er etwas von ihm wolle; daß der Beschwerdeführer einen Vorgesetzten aus seinem Dienstzimmer gewiesen habe; daß er einem Vorgesetzten die Auskunft über den Grund seiner Abwesenheit unter Berufung auf den Datenschutz verweigert habe; daß er eine Revision der MD-VR als "Aktion" und "Überrumpelung" bezeichnet habe; daß er wiederholt geäußert habe, ein Vorgesetzter sei nur "Mag. jur." und er "Dr.jur."

oder daß dieser Vorgesetzte nur "ein kleines Juristel" sei; daß er mittels in Verwaltungsakten angebrachter Glossen die Frage gestellt habe, ob ein Vorgesetzter die Akten ungenau lese; daß er in solchen Glossen Änderungsaufträge des Rechtsmittelbüros als unnötig bezeichnet habe und daß er in solchen Glossen, aber auch in anderen Schriftsätzen seinen Vorgesetzten in einer anmaßenden Art regelrechte Vorhaltungen gemacht habe, wie sie bei einer entsprechenden Form einem Vorgesetzten allenfalls gegenüber einem Untergebenen zustünden, keinesfalls aber umgekehrt.

Zu der vom Beschwerdeführer geäußerten Kritik an der über ihn auf seinen Wunsch hin erstellten Mitarbeiterbeurteilung sei in rechtlicher Hinsicht folgendes auszuführen:

Bei dieser Mitarbeiterbeurteilung handle es sich nicht um einen behördlichen Verwaltungsakt, sondern um eine magistratsinterne Beurteilung der Dienstleistung, durch welche der Beschwerdeführer nicht in subjektiven Rechten verletzt werden könne. Eine solche Beurteilung könne jeder Vorgesetzte in beliebiger Form zu jeder Zeit vornehmen. Die Dienstordnung 1966 sehe im § 12 wohl eine förmliche Beschreibung eines Beamten in einem Dienstrechtsverfahren vor, jedoch sei eine solche Beschreibung beim Beschwerdeführer nicht vorgenommen worden. Nach § 13 Abs. 6 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien obliege die Zeichnung und Weiterleitung einer Dienstbeschreibung dem Dienststellenleiter. Die in vielen, weitwendigen und sich wiederholenden Schriftsätzen geäußerte Kritik des Beschwerdeführers an der Überprüfung der über ihn vom Leiter der MA 70 erstellten Dienstbeurteilung durch die "MD-VR" sei verfehlt und zeige eine auffallende Uneinsichtigkeit und Überschätzung der Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes. Der Beschwerdeführer selbst habe an der vom Leiter der MA 70 über ihn abgegebenen Beurteilung heftige Kritik geübt. Zu den Geschäften des Magistratsdirektors als Leiter des Inneren Dienstes gehöre nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien u.a. die Inspizierung des Dienstbetriebes der Städtischen Ämter und Anstalten in sachlicher und personeller Hinsicht (Revisionen). Unter "Revision" verstehe z.B. der Duden die "nochmalige Durchsicht", eine "Nachprüfung", eine "Änderung einer Ansicht", auch eine "Überprüfung eines Urteiles". Es liege auf der Hand, daß der Magistratsdirektor als Leiter des Inneren Dienstes berechtigt gewesen sei, sich selbst - allenfalls mit Unterstützung von Zwischenvorgesetzten oder auf Grund von Aktenerledigungen des betroffenen Mitarbeiters - ein Bild von der Dienstleistung eines Mitarbeiters zu machen; dies sei für verschiedenste Zwecke wie z.B. für die Förderung von Mitarbeitern, für die Schaffung oder Streichung von Dienstposten, für die Prüfung von Dienstaufsichtsbeschwerden etc. laufend erforderlich. Ebenso stehe aber dem Magistratsdirektor auch das Recht zu, von Vorgesetzten erstellte Mitarbeiterbeurteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis einer solchen Revision könne denklogisch in einer Bestätigung, aber auch in einer Abänderung bestehen. Mit einer Abänderung des ursprünglichen Ergebnisses sei natürlich auch eine Zurechnung der Revisionsentscheidung zum überprüfenden Organ verbunden. Bestünde hinsichtlich einer Mitarbeiterbeurteilung kein Revisionsrecht, könnte beispielsweise eine stark subjektiv beeinflußte und objektiv falsche Mitarbeiterbeurteilung bestehen bleiben. Wenn ein Mitarbeiter an der über ihn erstellten Mitarbeiterbeurteilung Kritik übe, sei es jedenfalls geboten, die Richtigkeit der Beurteilung einer Überprüfung zu unterziehen. Gerade der zuletzt genannte Fall sei beim Beschwerdeführer vorgelegen. Es sei somit rechtlich richtig, aber auch sachlich geboten, die über den Beschwerdeführer vom Leiter der MA 70 erstellte Mitarbeiterbeurteilung einer Überprüfung zu unterziehen. Da Mitarbeiterbeurteilungen zweifellos zum Inneren Dienst des Magistrates gehörten, sei nur der Magistratsdirektor zuständig, diese Überprüfung durchzuführen. Er habe sich der für die Revisionen zuständigen Dienststelle innerhalb der Magistratsdirektion bedient. Diese Dienststelle sei bei der Überprüfung so vorgegangen, daß sie Beamte aus verschiedenen Dienststellen, insbesondere aber auch den damaligen Leiter der MA 70, Dr. U, in beratender Funktion beigezogen und sich auf Grund der eigenen Fachkunde, der Aussagen der beigezogenen Beamten sowie der vorliegenden Verwaltungsakten ein Urteil über die Dienstleistung des Beschwerdeführers gebildet habe. Letztlich sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten worden, sich zu dieser Beurteilung zu äußern. Insgesamt betrachtet könne die belangte Behörde an dieser Vorgangsweise weder etwas Rechtswidriges noch etwas Außergewöhnliches ersehen. Gerade die stattfindende Beiziehung von fachkundigen Beamten in beratender Funktion sei für die Lösung von Problemfragen ein modernes und übliches Mittel der Entscheidungsfindung und halte die Fehlerquote geringer als dies bei von einer Einzelperson gefundenen Lösungen der Fall sei. Darüber hinaus sei bei einer von mehreren Organwaltern vorgenommenen Beurteilung eines Sachverhaltes von einer größeren Objektivität auszugehen.

Die Reaktionen des Beschwerdeführers auf das Ergebnis der von ihm gewünschten Mitarbeiterbeurteilung, auf deren Überprüfung und auf die ihm gegenüber vorgenommenen zahlreichen Aufklärungsversuche zeigten von einer ganz außergewöhnlichen Starrheit, nachhaltigen Uneinsichtigkeit und Aggressivität, die sich vom Verhalten eines Durchschnittsbeamten auch unter Berücksichtigung der Bandbreite psychischer und charakterlicher Unterschiedlichkeiten extrem abhebe. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer einerseits eine ihn betreffende Mitarbeiterbeurteilung für nicht richtig halte, anderseits aber dem Vorgesetzten des beschreibenden Dienststellenleiters kein Recht zubillige, auf Grund seiner Einwendungen eine Überprüfung durchzuführen, zeige, daß es dem Beschwerdeführer zumindest dann, wenn es um seine Person gehe, offensichtlich an der Einsichtsfähigkeit in ganz einfache und transparente Verwaltungsvorgänge fehle.

Die vom Beschwerdeführer erstatteten Straf- und Disziplinaranzeigen seien schon durch ihre Häufung hinsichtlich der Zahl der Anzeigen und der Zahl der angezeigten Beamten außergewöhnlich hervorstechend. Aus dem zeitlichen Verlauf sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer zunehmend dann, wenn seiner Meinung nicht Rechnung getragen werde, mit Straf- oder Disziplinaranzeigen reagiere. Zu der von ihm behaupteten Anzeigepflicht sei auszuführen, daß, wenn dem Beschwerdeführer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen sei, bekannt geworden wäre, er verpflichtet gewesen wäre, dies gemäß § 30 Abs. 1 DO 1966 unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden. Letztlich habe der Dienststellenleiter bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Strafanzeige zu erstatten. Bei der unmittelbaren Anzeigeerstattung habe der Beschwerdeführer also nicht in Erfüllung einer Dienstpflicht gehandelt. Ebenso sei die unmittelbare Anzeigeerstattung an die Disziplinarbehörde keinesfalls in Erfüllung einer Dienstpflicht erfolgt. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Erlässen könne keine Pflicht zu einer unmittelbaren Anzeigeerstattung entnommen werden. Ungeachtet des grundsätzlichen Anzeigerechtes eines Beamten müsse bei der im vorliegenden Fall aufgetretenen Häufung von Anzeigen und der Vielzahl der angezeigten Personen schon nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß eine solche Art rechtlichen Handelns in der Psyche oder im Charakter des Anzeigenden begründet liege. Diese Annahme werde durch das Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung der Anzeigen des Beschwerdeführers, nämlich durch die Zurücklegung seiner Anzeigen durch die Staatsanwaltschaft Wien, verstärkt. Ebenso habe sich die Haltlosigkeit seiner 62 Anzeigen an die Disziplinarbehörde gezeigt. Daß der Beschwerdeführer dazu neige, Prozesse anzustrengen, Behördenorgane als befangen abzulehnen und Anzeigen zu erstatten, zeige auch die von ihm gegenüber dem Zeugen Dr. U gemachte und nicht bestrittene Bemerkung, daß er in seinem Privatbereich prozessiere, Richter ablehne und einen Rechtsanwalt angezeigt habe.

Aus den Erklärungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befangenheit von angezeigten Organwaltern dieses Dienstrechtsverfahrens bzw. von Vorgesetzten sei der Eindruck gewonnen worden, daß die Anzeigen des Beschwerdeführers nicht nur auf die Bestrafung der von ihm als verdächtig angesehenen Personen hinzielten, sondern daß auch die Ausschaltung dieser Organwalter aus den mit dem Beschwerdeführer zusammenhängenden Verfahren oder aus einem dem Beschwerdeführer gegenüber zustehenden Weisungsrecht beabsichtigt sei. Bei Fortführung dieser Vorgangsweise bei der Erstattung von Straf- bzw. Disziplinaranzeigen würde das bedeuten, daß letztlich sämtliche für das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zuständigen Organwalter des Magistrates der Stadt Wien angezeigt sein würden und damit - nach der Auffassung des Beschwerdeführers - ihre Funktionen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht mehr ausüben dürften. Unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage und nach genauer Prüfung einer allfälligen Befangenheit der vom Beschwerdeführer angezeigten, an diesem Dienstrechtsverfahren beteiligten Organwalter seien bei der belangten Behörde keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Befangenheit der angezeigten Organwalter hervorgekommen. Das Verfahren sei sachlich und unter Einräumung des Parteiengehörs sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verwaltungsökonomie geführt worden. Die Tatsache einer Anzeige an sich begründe auch nach der Rechtsprechung jedenfalls noch keine Befangenheit.

Die Häufigkeit der vom Beschwerdeführer bei Verwaltungsbehörden der Stadt Wien bzw. bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes anhängig gemachten Verfahren könne für sich allein keinesfalls irgendwelche Schlüsse auf einen auffälligen Geistes- oder Charakterzug zulassen, denn es sei zweifellos das Recht jedes Beamten, seine subjektiven Rechte zu verfolgen. Im Verein mit den sonstigen, bereits dargestellten Verhaltensweisen entstehe aber auch dadurch ein Bild, wonach der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Neigung besitze, Verfahren anzustrengen, prozessual zu agieren und ihm widersprechende Rechtsauffassungen in übertriebener Weise zu bekämpfen.

Letztlich zeige auch das vom Beschwerdeführer in diesem Dienstrechtsverfahren gezeigte Verhalten, daß er eine mangelnde Einsichtsfähigkeit in rechtliche Vorgänge besitze. Dies sei zum Beispiel aus der Weigerung des Beschwerdeführers zu ersehen, sich einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Aus den dem Beschwerdeführer übermittelten Zeugenaussagen über sein dienstliches Verhalten gehe deutlich hervor, daß er in mehreren Dienststellen und mit mehreren Vorgesetzten gravierende Schwierigkeiten und Konflikte gehabt habe. Dies allein berechtige und verpflichte die Dienstbehörde, einerseits die disziplinäre Verantwortlichkeit und andererseits die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Ein einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten vorangehendes Verwaltungsverfahren sei hiezu nicht erforderlich und sei auch nicht zweckmäßig gewesen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, indiziere im Zusammenhalt mit seinem dienstlichen Verhalten, daß er beträchtliche gesundheitliche Mängel aufweise. Auch die vom Beschwerdeführer nach Abschluß der strafrechtlichen bzw. disziplinären Prüfung seiner Anzeigen aufgestellten Behauptungen, daß Angezeigte bei den gegenständlichen Sachverhalten dennoch rechtswidrig gehandelt hätten, sowie daß die vom Beschwerdeführer in seinen Anzeigen behaupteten Sachverhalte mangels Bestreitung als wahr anzusehen gewesen seien, zeigten, daß der Beschwerdeführer zumindest dann, wenn seine Person direkt oder indirekt betroffen sei, nicht imstande sei, rechtliche Zusammenhänge und Abläufe zu verstehen und seiner Auffassung zuwiderlaufende Entscheidungen von Behörden anzuerkennen und sich danach zu verhalten. Aus der formalen Erledigung seiner Anzeigen (Zurücklegung, Nichteinleitung, Einstellung) könne kein Rückschluß auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Beschwerdeführer in seinen Anzeigen behaupteten Sachverhalte gezogen werden, denn der Grund für die Unterlassung einer weiteren Verfolgung der Angezeigten könnten im von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt oder in der Rechtsauffassung der Behörde liegen. Daher seien die Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers - soweit sie überhaupt für dieses Verfahren relevant gewesen seien - von der belangten Behörde zu würdigen gewesen.

Die vom Beschwerdeführer versuchte Verknüpfung der von ihm angestrengten Disziplinar- bzw. Strafverfahren mit dem gegenständlichen Dienstrechtsverfahren sei aber weder rechtlich gegeben, noch sachlich geboten gewesen. Für das gegenständliche Dienstrechtsverfahren sei allein die Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers relevant, nicht jedoch die Frage, ob andere Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen hätten. Da sämtliche Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegt worden seien, bestehe auch kein Verdacht einer falschen Beweisaussage durch die im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren vernommenen Zeugen. Die Berücksichtigung der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Anzeigen für die Beurteilung der Frage seiner Dienstfähigkeit dürfe nicht dazu führen, daß er im Wege des Dienstrechtsverfahrens Parteienrecht in den Diszisziplinarverfahren erhalte. Für die belangte Behörde sei die Tatsache der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Anzeigeerstattung sowie das für die belangte Behörde verbindliche Ergebnis der behördlichen Prüfung der Anzeigen des Beschwerdeführers maßgeblich. Hiezu sei dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern. Es sei mangels Zuständigkeit nicht Sache der belangten Behörde, die auf Grund der Anzeigen des Beschwerdeführers vorgenommenen Verfahrenshandlungen rechtlich zu würdigen.

Zu dem vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerten Wunsch, die Dienstbehörde möge eine Begründung für die dieses Verfahren auslösende Annahme der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers liefern, sei auf die dem Beschwerdeführer schon zu Verfahrensbeginn bekanntgegebenen Zeugenaussagen der Vorgesetzten zu verweisen. Im übrigen sei die Dienstfähigkeit bzw. -unfähigkeit eine Rechtsfrage, die auf Grund der Verfahrensergebnisse von der Dienstbehörde zu beantworten sei. Ein diesbezüglicher zwischenzeitlicher Vorhalt an die Verfahrenspartei über eine Rechtsansicht sei nicht erforderlich.

Im übrigen sei auch den sonstigen Beweis- und Verfahrensanträgen - soweit nicht ohnedies auf sie eingegangen worden sei - aus Gründen der Verwaltungsökonomie keine Folge zu geben gewesen, weil der verfahrenswesentliche Sachverhalt genügend geklärt gewesen sei.

Zusammenfassend sei auszuführen:

Die belangte Behörde sei bei der Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter die Dienstpflichten eines Beamten, insbesondere der in den §§ 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 DO 1966 angeführten Dienstpflichten, zur Auffassung gekommen, daß der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht, insbesondere durch seine mangelnde Einsicht und Einordnung, über viele Jahre grob und andauernd gegen diese Dienstpflichten verstoßen habe, wodurch der Dienstbetrieb in seiner jeweiligen Dienststelle in personeller und fachlicher Hinsicht ganz wesentlich gestört worden sei. Des weiteren habe der Beschwerdeführer durch - wie die Staatsanwaltschaft Wien festgestellt habe - unberechtigte Strafanzeigen das zwischen ihm und seiner Dienstbehörde bzw. zwischen ihm und den angezeigten Beamten notwendige Vertrauensverhältnis empfindlich beeinträchtigt. Eine ebensolche Beeinträchtigung sei durch die vom Beschwerdeführer erstatteten zahlreichen Disziplinaranzeigen herbeigeführt worden, deren Prüfung zu keiner disziplinären Verfolgung der Angezeigten Anlaß gegeben habe.

Das ständige Streben des Beschwerdeführers nach Freistellung von einer unmittelbaren Aufsicht zeige einen ebenso höchst eigentümlichen Charakterzug wie die Art des Beschwerdeführers, gegenüber Kritik überaus empfindlich zu reagieren, selbst aber andere Vorgesetzte und Mitarbeiter in schärfster Form anzugreifen und in den Verdacht strafbarer Handlungen zu bringen. Dazu komme die ausgeprägte Tendenz des Beschwerdeführers, Anzeigen zu erstatten und Prozesse zu führen und sich im daraufhin geführten behördlichen Verfahren eine bedeutende Funktion beizumessen, was ebenfalls als außergewöhnliches Verhalten anzusehen sei. Letztlich zeige das Verhalten des Beschwerdeführers eine mangelnde Einsicht in die Verwaltungsabläufe, in das Prinzip der Weisungsgebundenheit und die Notwendigkeit der Einordnung in ein hierarchisches und soziales System. Trotz ständiger Betonung seiner hohen Qualifikation durch den Beschwerdeführer selbst sei er nicht imstande, dargelegte Rechtsauffassungen zu verstehen bzw. zu akzeptieren, sondern vertrete hartnäckig seine Meinung und versuche beständig seinen Willen durchzusetzen. Auf Grund dieser objektiv festgestellten Tatsachen sei es naheliegend gewesen, zu prüfen, ob für das Verhalten des Beschwerdeführers eine psychische Erkrankung bzw. habituelle Eigenschaften ursächlich seien.

Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich einer fachärztlichen Untersuchung zur Feststellung seines psychischen Gesundheitszustandes zu unterziehen. Die belangte Behörde sei auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft nicht fachkundig. Dennoch sei auch für einen medizinischen Laien erkennbar, daß der Beschwerdeführer angesichts seines über acht Jahre andauernden pflichtwidrigen Verhaltens, auf Grund der Nachhaltigkeit dieses Verhaltens und auf Grund der Tatsache, daß er dieses Verhalten gegenüber vielen Vorgesetzten in verschiedenen Dienststellen gezeigt habe, nicht (mehr) in der Lage sei, dieses Verhalten durch Selbstbeherrschung zu kontrollieren. Damit sei aber auch davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die Pflichtverletzungen nicht schuldhaft begangen habe, sondern auf Grund einer psychischen oder habituellen Ursache. Angesichts der langjährigen Dauer des gezeigten Verhaltens und auf Grund des Lebensalters des Beschwerdeführers sei nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen, daß der Beschwerdeführer noch einmal in der Lage sein werde, sein Verhalten auf Dauer in die Richtung einer zunehmenden Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit zu verändern.

Da das gegenständliche Verhalten des Beschwerdeführers den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt habe und dieses Verhalten nicht nur vorübergehend aufgetreten sei, sei die belangte Behörde zum Schluß gekommen, daß der Beschwerdeführer als rechtskundiger Beamter nicht mehr dienstfähig sei und daß eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende umfangreiche Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

In Ergänzung brachte der Beschwerdeführer weitere zehn Schriftsätze unaufgefordert ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 52 DO 1966, LGBl. für Wien Nr. 37/1967, ist die Auflösung des aktiven Dienstverhältnisses durch Versetzung des Beamten in den Ruhestand, unter anderem bei Vorliegen der Dienstunfähigkeit und wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint, auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen vorgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt und zu vergleichbaren Regelungen (§ 80 Abs. 2 DP, § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979, § 86 Abs. 2 LDG) mit der Auslegung des Begriffes der Dienstunfähigkeit auseinandergesetzt und ausgesprochen, daß unter bleibender Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen ist, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der den Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Die Dienstunfähigkeit muß daher nicht im medizinischen Sinne krankheitsbedingt sein. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen für den Dienstbetrieb mitentscheident, wobei sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/09/0153, und die dort weiters genannte Rechtsprechung, insbesondere Erkenntnis vom , BudwSlg. Nr. 11956).

In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand um ein unabhängig von einem Disziplinarverfahren bzw. einem Qualifikationsverfahren durchzuführendes Verfahren handelt. Eine Pflichtverletzung kann daher auch Anlaß für eine amtswegige Pensionierung bilden, wenn aus dem Verhalten des Beamten die Annahme der bleibenden Dienstunfähigkeit abgeleitet werden kann. Im gleichen Sinne wurde erkannt, daß die Dienstbehörde durch die Gesamtbeurteilung der Dienstleistung des Beamten mit "gut" nicht daran gehindert war, gegen den Willen des damaligen Beschwerdeführers seine Ruhestandsversetzung vorzunehmen.

Im Beschwerdefall gelangte die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von acht Jahren hinaus ein pflichtwidriges Verhalten insbesondere gegen seine Vorgesetzten gezeigt habe, daß er aber diese Pflichtverletzungen nicht schuldhaft begangen habe, sondern auf Grund psychischer bzw. habitueller Ursachen. Angesichts der langen Dauer dieses Verhaltens und auf Grund des Lebensalters des Beschwerdeführers verneinte die belangte Behörde die Möglichkeit einer Besserung der Einordnungs- und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers und gelangte unter Beachtung der laufenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durch den Beschwerdeführer zum Schluß, daß der Beschwerdeführer als rechtskundiger Beamter dienstunfähig und von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen sei.

Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen in seinem Recht, durch den angefochtenen Bescheid nicht als dienstunfähig gemäß § 52 Abs. 2 lit. a DO 1966 in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt. Er bringt unter der Überschrift "zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes" im wesentlichen vor, daß seine Dienstfähigkeit früher nie in Frage gestanden sei. Der mangelhaft festgestellte Sachverhalt könne insbesondere die Prognose seiner bleibenden Dienstunfähigkeit nicht begründen. Wenn die belangte Behörde die Dienstunfähigkeit behaupte, so habe sie sich mit den vergangenen Dienstbeurteilungen, die die Dienstunfähigkeit nicht behauptet hätten, sorgfältig auseinanderzusetzen. In mehreren seiner weiteren unaufgefordert eingebrachten Schriftsätze beschäftigt sich der Beschwerdeführer mit einer "Mitarbeiterbeurteilung", der seine Dienstleistung Ende 1986 bzw. Anfang 1987 unterzogen und im Zuge derer - nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtswidrig - ein "positives Gutachten vom ins Negative" abgeändert worden ist. Im Schriftsatz vom bezeichnet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang diese Vorgangsweise als mittelbaren Anlaß für seine Pensionierung. Er habe nämlich mehrere Beamte des Magistrates disziplinär anzeigen müssen, weil sie nicht bereit gewesen seien, Auskünfte darüber zu geben, wer ihnen die Weisung erteilt habe, das vorher genannte Gutachten rechtswidrig ins Negative abzuändern.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen:

Daraus, daß früher angeblich die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nie in Frage gestanden sei, ergibt sich lediglich, daß entweder das frühere Verhalten des Beschwerdeführers noch nicht die Dienstunfähigkeit erreicht hatte oder daß die Behörde säumig gewesen ist; maßgebend ist jedenfalls nicht der seinerzeitige, sondern der zuletzt gegebene Zustand.

Die belangte Behörde hat die Annahme, daß die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen erscheint, mangels eines medizinischen Gutachtens (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/09/0110) auf die allgemeine Lebenserfahrung und auf das Alter des Beschwerdeführers gestützt. Diese Annahme ist nicht rechtswidrig, weil für eine solche Prognoseentscheidung von vornherein bloße Wahrscheinlichkeit genügen muß. Auch der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Zusammenhang ausgesprochen, daß das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden darf (vgl. Arb. 10108).

Zur Frage der Dienstbeurteilung des Beschwerdeführers:

Die Wiener Dienstordnung kennt, im Gegensatz beispielsweise zum Bundesdienstrecht, keine gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine Dienstbeurteilung vorzunehmen ist. Unter der Überschrift "Verfahren bei ungenügender Beschreibung" enthielt § 12 folgende für 1986/1987 geltende Regelungen (soweit diesen im Beschwerdefall eine mittelbare Bedeutung zukommt):

"(1) Die Beschreibung ist durch den Dienststellenleiter vorzunehmen und von diesem dem Magistratsdirektor (Direktor der Unternehmung) bekannt zu geben.

(2) Über den Eintritt der im § 11 Abs. 3 angeführten Rechtsfolgen entscheidet nach Anhörung des Beamten der Magistratsdirektor (Direktor der Unternehmung).

(3) Gegen diesen Bescheid steht dem Beamten die Berufung an die Beschreibungskommission offen ..."

Der im § 12 Abs. 2 genannte § 11 Abs. 3 hat gelautet:

"(3) Wenn ein Beamter als "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend" beschrieben wird, so wird hiedurch die laufende Frist für die Vorrückung um ein Jahr verlängert. Im Wiederholungsfalle kann die Versetzung in den Ruhestand, auch mit geminderten Ruhebezügen, oder die Entlassung ausgesprochen werden."

Diese Rechtslage zeigt, daß ein bescheidmäßiger Abspruch durch den Magistratsdirektor im vorliegenden Zusammenhang mit bei einer "minder oder nicht entsprechenden Beschreibung" zu erfolgen hat. Auf ein solches Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz anzuwenden, nach dem die vorliegende Beschreibung genauso wie ein allenfalls entgegenstehendes Vorbringen zu würdigen sind und als Kalkül von der Dienstbehörde festzusetzen ist. Gegen einen solchen Bescheid steht dem Beschwerdeführer das Recht der Berufung an die "Beschreibungskommission" zu.

Eine solche "minder entsprechende" oder "nicht entsprechende" Beschreibung durch den Dienststellenleiter ist aber im Beschwerdefall nicht erfolgt. Es ist daher gar kein Fall des § 12 Abs. 2 DO vorgelegen; der Magistratsdirektor durfte daher gar keinen Bescheid nach § 12 DO erlassen. Das rechtliche Mißverständnis des Beschwerdeführers, das zu seinen exzessiven Reaktionen führte, bestand und besteht darin, zu meinen, die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setze eine rechtswirksame Beschreibung mit "minder entsprechend" oder "nicht entsprechend" voraus. Das ist aber - wie sich auch aus der genannten Vorjudikatur ergibt - unrichtig. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer als rechtskundigem Beamten nach seinem eigenen Vorbringen gezogenen Konsequenzen (Disziplinaranzeigen) sind vielmehr ebenfalls Zeichen einer Neigung zu übertriebenen Reaktionen und einer mangelnden Einsicht in die rechtlichen Zusammenhänge. Abgesehen von den vorstehenden Überlegungen ist dem Beschwerdeführer weiters entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde im Beschwerdefall ohnehin eingehend, mit den wenn auch informellen Dienstbeschreibungen über den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat, daß aber im Beschwerdefall nicht die Dienstbeurteilung, sondern seine Dienstfähigkeit primär Verfahrensgegenstand ist. Diese Dienstunfähigkeit kann im übrigen im Verhältnis zu einer positiven Qualifikation schon dann gegeben sein, wenn auch nur eine der bei Bestimmung der Qualifikation zu beantwortenden Fragen zu Ungunsten des Beamten gelöst worden ist (vgl. das zur Dienstpragmatik ergangene, bereits vorher zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes BudwSlg. Nr. 11956).

Der Beschwerdeführer bringt weiters im wesentlichen vor, er habe keine Veranlassung gesehen, selbst um Versetzung in den Ruhestand anzusuchen, weil er seine Dienstpflicht als Konzeptsbeamter erfüllt und Weisungen im Einzelfall befolgt habe. Bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten habe er selbst Weisungen der Vorgesetzten angestrebt.

Auch wenn der Beschwerdeführer letztlich Weisungen im Einzelfall befolgt hat, ist auf Grund der durch die Verwaltungsakten gedeckten - entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht unschlüssigen - Feststellungen der belangten Behörde klar ersichtlich, daß die für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erforderliche Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mangels seiner Bereitschaft hiezu in verschiedenen Organisationseinheiten durch längere Zeit nicht zu erreichen war. Dies zeigt auch die in vielen Fällen dokumentierte Vorgangsweise des Beschwerdeführers bei einer anderen Auffassung als der seines Vorgesetzten. Der Beschwerdeführer bestand vielfach schriftlich, teilweise in provokanter, teilweise in hinhaltender Form auf seiner - wie die Akten des Verfahrens und die in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Zeugenaussagen zeigen - nicht gerechtfertigten Meinung und versuchte diese mit allen Mitteln durchzusetzen. Die auf diese Weise vom Beschwerdeführer offensichtlich und unabhängig von der Frage einer allfälligen Verletzung einer Gehorsamsverpflichtung verursachte Störung und zusätzliche Belastung der amtlichen Tätigkeit hat eine Untragbarkeit des dienstlichen Einsatzes des Beschwerdeführers bewirkt, sodaß der Feststellung der belangten Behörde insbesondere hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mangelnden Einsicht und Einordnungsfähigkeit nicht zu Recht entgegengetreten werden kann. Daß die auf diese Weise gegebene Bindung eines wesentlichen Teiles der Kapazität einer Verwaltungseinheit mit inneren Auseinandersetzungen die eigentliche Aufgabenerfüllung erschwert und dieser abträglich ist, muß als offenkundig bezeichnet werden.

Der Beschwerdeführer verkennt den Sinn der Ausführungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit den von ihm erstatteten Anzeigen, wenn er vorbringt, daß sich daraus kein Grund für seine Dienstunfähigkeit ergebe, weil die Erstattung von Disziplinaranzeigen nicht zu seiner Diensttätigkeit zähle. Wie bereits dargelegt hat die belangte Behörde den Grund für die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere in seinen habituellen Eigenschaften, die eine Zusammenarbeit praktisch unmöglich machen, gesehen. Daß zu diesen den Dienstbetrieb belastenden und jegliches Vertrauensverhältnis zerstörenden Eigenschaften auch die Neigung des Beschwerdeführers, Anzeigen zu erstatten, zählt, ist sowohl auf Grund der Aktenlage als auch des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst im Zusammenhang mit der Frage seiner Dienstbeurteilung offenkundig.

Wenn der Beschwerdeführer Befangenheit eines an der Bescheiderlassung mitwirkenden Beamten im Hinblick auf die gegen diesen Beamten von ihm erstatteten Anzeigen geltend macht, ist ihm zu entgegnen, daß das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive besteht. Dafür, daß eine solche unsachliche Vorgangsweise dem Handeln des vom Beschwerdeführer genannten Beamten zugrundegelegen wäre bzw. sich daraus sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben hätten, hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Ansatzpunkt gefunden (vgl. in diesem Sinne beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/01/0110).

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen das Abtun seines berechtigten AnzeigeANSPRUCHES gemäß § 84 Abs. 1 StPO als habituelle Charaktereigenschaft. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer offensichtlich, daß die Anzeigepflicht nach § 84 StPO nur öffentliche Behörden und Ämter trifft.

Unter der Überschrift "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" bemängelt der Beschwerdeführer, daß die im Verfahren tätig gewordene MA 2 ihm nicht bekanntgegeben habe, aus welchen Gründen er aufgefordert worden sei, selbst um seine Pensionierung anzusuchen, weil er sein Referat rückstandsfrei führe. Dem ist zu erwidern, daß diesem Gesichtspunkt für die im Beschwerdefall maßgebende Frage der Dienstfähigkeit keine entscheidende Bedeutung zukommt. Im übrigen ist der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 52 Abs. 5 DO 1966 hinzuweisen, nach der eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand aus den genannten Voraussetzungen erst dann vorzunehmen ist, wenn der Beamte nicht selbst innerhalb der ihm von der Personaldienststelle gewährten Frist um seine Ruhestandsversetzung angesucht hat.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers und ob eine Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Rechtlich zutreffend und unter Angabe der Rechtsprechung hat die belangte Behörde dargelegt, daß der Schluß der Dienstunfähigkeit nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig ist, wobei insbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können. Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw. Verhalten eines Menschen zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Duden, Fremdwörterbuch).

Da der Beschwerdeführer eine fachärztliche Untersuchung seines psychischen Gesundheitszustandes verweigerte, ging die belangte Behörde den vorher dargestellten Überlegungen entsprechend vor und gelangte nach umfangreichen, praktisch die gesamte A-Laufbahn des Beschwerdeführers umfassenden Erhebungen zu dem Schluß, daß der Beschwerdeführer durch mangelnde Einsicht und Einordnung durch längere Zeit hindurch gegen Dienstpflichten verstoßen hat; durch die auf Grund dieser Fakten erkennbare Haltung des Beschwerdeführers ist der Dienstbetrieb wesentlich gestört worden. Die Nachhaltigkeit dieses Verhaltens des Beschwerdeführers gegen viele seiner Vorgesetzten in verschiedenen Dienststellen zeigt, daß der Grund hiefür auf seiten des Beschwerdeführers in psychischen bzw. habituellen Ursachen zu suchen ist.

Bereits diese abgehandelten und nicht als rechtswidrig befundenen Feststellungen und Überlegungen der belangten Behörde zeigen, daß die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in der Summe der dargestellten Einzelfakten, sondern in der auf Grund dieser Fakten erkennbaren Haltung des Beschwerdeführers gesehen worden ist, der gerade als rechtskundiger Beamter bei Ausübung seines Dienstes vernünftige Einsicht in rechtliche Zusammenhänge haben muß. Die Entscheidung der belangten Behörde erweist sich, ausgehend von dem bereits bisher Dargelegten - trotz des umfangreichen Vorbringens des Beschwerdeführers, das auch ein weiteres Indiz für die besondere Eigenart des Beschwerdeführers darstellt - nicht als rechtswidrig, sondern ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zutreffend und in den Ermittlungsergebnissen gedeckt.

Das weitere umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers in der großen Zahl der von ihm unaufgefordert eingebrachten Schriftsätze geht am wesentlichen Verfahrensgegenstand, nämlich der Frage seiner Dienstfähigkeit, vorbei. Immer wieder beschäftigt den Beschwerdeführer die Frage des seinerzeit abgegebenen "Dienstgutachtens", das ungerechtfertigt abgeändert worden sein soll, worin die Ursache für die von ihm erstatteten Disziplinar- und Strafanzeigen zu suchen seien. Darüber hinaus teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, daß er zwischenzeitig auch bereits wegen "Verletzung richterlicher Pflichten nach § 484 und § 485 StPO -Dienstaufsichtsangelegenheit" gegen zwei mit seinem Fall befaßte Richter vorstellig geworden sei.

Was die mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom aufgeworfene Frage der Willensbildung im Bereich der belangten Behörde und der Berechtigung zur Fertigung des angefochtenen Bescheides bzw. der Beschlußfassung über die Gegenschrift betrifft, konnte der Verwaltungsgerichtshof nach Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen nicht die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit vorliegend finden.

Die im Entscheidungswesentlichen unbegründete Beschwerde mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.