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VwGH 24.03.1995, 95/17/0024

VwGH 24.03.1995, 95/17/0024

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
LustbarkeitsabgabeG Stmk;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1994 §18;
RS 1
Kein RS.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Vereins "XY" in Graz, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 - K 353/1994-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum August 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem beschwerdeführenden Verein die Lustbarkeitsabgabe für die an einem näher genannten Standort aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielapparate für den Zeitraum August 1994 mit insgesamt S 17.000,-- fest.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Gemeinderat die dagegen erhobene Berufung gemäß § 213 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LGBl. Nr. 158/1963 i.d.F. LGBl. Nr. 29/1994) i.V.m. den §§ 1, 2, 4, 17, 18 und 19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1994 vom als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Abgabe verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu einer Vielzahl gleichgelagerter Beschwerdefälle (auch bei im wesentlichen wortgleichem Beschwerdevorbringen, vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 94/17/0473) unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 3/94-10 u.a., ausgesprochen, daß es für die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe aufgrund der §§ 18 und 19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 nicht darauf ankommt, ob die Geld- und Unterhaltungspielapparate in "öffentlichen Räumen" betrieben werden (siehe dazu beispielsweise auch die Erkenntnisse vom , 94/17/0470, 0471, 0472, sowie 94/17/0452 bis 0454, 0463). Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von den zitierten Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zwar dadurch, daß nunmehr die Vorschreibung auf die gemäß deren Art. II mit in Kraft getretene Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1994, Zl. A 8-K 85/1984-26, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 6/1994, gstützt wird; die darin maßgebenden Bestimmungen der §§ 1 (Generalklausel), 17 (Festsetzung der Abgabe für Unterhaltungsspielapparate) und 18 (Festsetzung der Abgabe für Geldspielapparate) unterscheiden sich von den entsprechenden Bestimmungen der §§ 1, 18 und 19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987, Zl. A 8-K 85/1984-11, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 22/1986, aber in der Hauptsache nur im Entfall der Vorschriften über die Einhebung des Kriegsopferzuschlages (Aufhebung des Steiermärkischen Lustbarkeitszuschlagsgesetzes 1950 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 230 bis 232/93-8).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
LustbarkeitsabgabeG Stmk;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1994 §18;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170024.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-41632