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VwGH vom 29.01.2002, 2001/14/0073

VwGH vom 29.01.2002, 2001/14/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der R GmbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Dr.-Otto-Stolzstraße 15, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen Innsbruck vom , Zl. I-4391/1999, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1997 sowie Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von 332 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist einzig die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin zu 85 % beteiligten Gesellschafters Ing. P strittig.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid sachverhaltsbezogen aus, Ing. P schulde der Beschwerdeführerin seine persönliche Arbeitskraft und sei für die Abwicklung des so genannten Großkundengeschäftes zuständig. Daraus ergebe sich die Einbindung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft. Die vereinbarte Entlohnung sei erfolgsunabhängig und werde einmal jährlich mit Ende des Wirtschaftsjahres gutgeschrieben. Solcherart treffe ihn kein Unternehmerrisiko, zumal auch "die Aufwendungen in Ausübung seines geschäftlichen Aufgabenbereiches" im Namen und auf Rechnung der Beschwerdeführerin getätigt würden. Ungeachtet der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses als "Werkvertrag" erziele der Gesellschafter-Geschäftsführer aus seiner Geschäftsführertätigkeit Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er gemäß § 2 KommStG 1993 Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen.

Den auch im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , G 155/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom , G 109/00, entschieden hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insgesamt stellt nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und der darauf beruhenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/14/0052, 2001/14/0054, und vom , 2001/15/0061, das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird. Ausgehend von diesen Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.

Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung.

Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.

Der Beurteilung der belangten Behörde, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert, einem auf die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Unternehmerwagnis nicht ausgesetzt und werde laufend entlohnt, haftet auf dem Boden der von der oben zitierten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze keine Rechtswidrigkeit an.

Die zivilrechtliche Einordnung des Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten einer Kapitalgesellschaft zu dieser ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner nach dem abweisenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ergangenen Rechtsprechung schon wiederholt ausgeführt hat, für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 irrelevant (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0151). Soweit in der Beschwerde das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0169, angesprochen wird, ist festzuhalten, dass es in einer Konstellation wie der vorliegenden einer Beschlussfassung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG von vornherein nicht bedarf (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom , 98/02/0011). Auf die zivilrechtlichen Beschwerdeausführungen, wonach im gegenständlichen Fall ein Werkvertrag (§ 1151 Abs. 1 ABGB) anzunehmen sei, war daher nicht einzugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin hervorhebt, dass der Geschäftsführer an keine Arbeitszeit gebunden sei und frei entscheide, wann seine Anwesenheit zweckmäßig sei, dass er keinen Urlaubsanspruch und keinen Anspruch auf Urlaubs- und Überstundenentschädigung habe, genügt es auf die eingangs zitierte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach diese Merkmale zu jenen zu zählen sind, die für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nichts beitragen. Auch auf das in der Beschwerde angesprochene Kriterium der Vertretungsbefugnis kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidend an (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0084).

Die Beschwerdeführerin bezeichnet in ihrer Beschwerde die dem Geschäftsführer zugesagte Vergütung als "Erfolgshonorar", führt zugleich aber aus, dass das Honorar "vorweg der Höhe nach fixiert" werde und sodann keinen Änderungen mehr unterliege. Ein Zusammenhang der jährlich "ausgehandelten" Geschäftsführervergütung mit dem Erfolg der Tätigkeit des Geschäftsführers (dem Betriebsergebnis der Gesellschaft) wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet. Nach dem Prüfungsbericht vom haben die Geschäftsführervergütungen im Jahr 1994 S 919.349,--, im Jahr 1995 S 1,253.447,--, im Jahr 1996 S 1,520.000,-- und im Jahr 1997 S 1,560.000,-- betragen. Wenn die belangte Behörde anhand der im Beschwerdefall tatsächlich verwirklichten Verhältnisse (stetiges Anwachsen der jährlich im vorhinein vereinbarten Bezüge) von einer laufenden erfolgsunabhängigen Entlohnung des Geschäftsführers ausgegangen ist, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dass im Beschwerdefall keine monatliche Auszahlung erfolgt ist, sondern die Geschäftsführervergütung jährlich dem Verrechnungskonto gutgeschrieben wurde, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0084).

Da die Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Rechtsprechung eine Weisungsunterworfenheit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers nicht voraussetzt, steht auch die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der (ohnedies schon gesellschaftsrechtlich gegebenen) Weisungsfreiheit (Pkt. III des "Werkvertrages"), dem von der belangten Behörde gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich die eingangs angeführte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am