VwGH 24.03.1995, 95/17/0022
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | LustbarkeitsabgabeG Stmk §2 litf; LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §18; LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §19 Abs1; |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Vereins XY in Graz, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 - K 327/1994-2, betreffend Lustbarkeitsabgabe für Juni 1992 bis Mai 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheiden vom , , , , und setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem beschwerdeführenden Verein die Lustbarkeitsabgabe inklusive 20 % Kriegsopferzuschlag für die an zwei näher genannten Standorten in Graz aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielapparate für den Zeitraum Juni 1992 bis Mai 1993 mit insgesamt S 533.338,-- (zuzüglich S 10.667,-- Säumniszuschlag) fest.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte der Gemeinderat auf Grund der dagegen erhobenen Berufung die Lustbarkeitsabgabe unter Hinweis auf die Generalklauseln des § 1 Abs. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. für die Steiermark Nr. 37/1950, und des § 1 Abs. 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 mit insgesamt S 444.448,-- (somit unter Entfall des Kriegsopferzuschlages zufolge Aufhebung des Steiermärkischen
Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetzes durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 230-232/93-8) zuzüglich eines Säumniszuschlages in der Höhe von S 8.889,-- fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Abgabe verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Mit Beschluß vom , A 21/94, hatte der Verwaltungsgerichtshof in einer bei ihm anhängigen Beschwerdesache an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt,
1.) § 18 lit. a der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , mit der die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. März und , GZ. A 8-143/1-1950 und
A 8-143/2-1950, i.d.F. des GRB vom ,
A 8-K 85/1984 - 9, neu gefaßt wird (Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987), Zl. A 8-K 85/1984 - 11, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1986, Seite 302 ff,
2.) § 19 dieser Verordnung, in eventu nur Abs. 1 des § 19, als gesetzwidrig aufzuheben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 keine dem § 2 lit. f Lustbarkeitsabgabegesetz entsprechende Einschränkung der Abgabepflicht auf den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten IN ÖFFENTLICHEN RÄUMEN enthalte.
Mit Erkenntnis vom , V 3/94-10 u.a., dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt am , hatte der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag keine Folge gegeben, weil durch die Einfügung des § 14a Lustbarkeitsabgabegesetz mit der Novelle LGBl. Nr. 34/1986, ein spezieller Abgabentatbestand für das Halten von Geldspielapparaten geschaffen worden und das Kriterium des Betriebes "in öffentlichen Räumen" daher für GELDspielapparate nicht mehr von Bedeutung sei. Grundsätzlich das Gleiche treffe für die in der Lustbarkeitsabgabeordnung vorgesehene Besteuerung des Betriebes anderer Spielapparate zu; der Abgabentatbestand sei in Ansehung der APPARATE jedenfalls dann verwirklicht, wenn deren Betrieb "in öffentlichen Räumen" stattfinde, aber auch dann, wenn bloß der Veranstaltungsbegriff der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz erfüllt sei. Der Gemeindeverordnungsgeber sei daher weder gehalten gewesen, bezüglich der Besteuerung von Geldspielapparaten noch jener der übrigen im § 2 lit. f Lustbarkeitsabgabegesetz aufgezählten Apparate die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Regelung inhaltlich in die Lustbarkeitsabgabeordnung zu übernehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetzes lauten:
"§ 1.
Abgabeberechtigung.
(1) Die steirischen Gemeinden sind ermächtigt, anläßlich von Lustbarkeitsveranstaltungen eine Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) einzuheben. Die Abgabe ist vom Gemeinderat ordnungsgemäß zu beschließen. Der Beschluß ist öffentlich kundzumachen und durch 14 Tage zur Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen.
(2) Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten oder zu ergötzen.
§ 2.
Abgabepflichtige Veranstaltungen.
Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) im Sinne des § 1 Abs. 2
gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
...
f) mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen sowie der Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in öffentlichen Räumen;
...
§ 14.
Festsetzung nach dem Werte.
(1) Für den Betrieb
eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates
...
kann eine Pauschalabgabe nach dem gemeinen Werte (Verkaufswert) des Apparates oder der Vorrichtung berechnet werden.
(2) Die Abgabe kann für jeden angefangenen Betriebsmonat
für die im Absatz 1 lit. a bezeichneten Apparate bis zu 1/2 v.H.,
... betragen.
...
§ 14a
Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten
Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung der Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle), beträgt die Lustbarkeitsabgabe höchstens 4000 S je Apparat und begonnenem Kalendermonat."
Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 22/1986, Seite 302 ff, wurde die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. März und neu gefaßt (Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987). Ihre im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen lauten:
"Auf Grund des freien Beschlußrechtes nach den Bestimmungen der §§ 7 und 8 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45/1948, und § 15 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984 i.d.F. BGBl. Nr. 384/1986, wird in Verbindung mit dem Gesetz vom über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz), LGBl. Nr. 37, i.d.F. LGBl. Nr. 34/1986, gemäß § 45 (2) Z. 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, i.d.F.
LGBl. Nr. 11/1985, verordnet:
Artikel I
I. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Gegenstand der Abgabe
(1) Der Abgabepflicht unterliegen grundsätzlich alle Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Graz, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen.
(2) Für die einzelnen Arten von Veranstaltungen erfolgt die Erhebung der Lustbarkeitsabgabe, unter Einschluß des gemäß dem Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz vom , LGBl. Nr. 38, zur Deckung der Aufgaben des Landes für die Unterstützung von Kriegsopfern gleichzeitig einzuhebenden Zuschlages zur Lustbarkeitsabgabe (Kriegsopferzuschlag), dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Bestimmungen des II., III. und IV. Abschnittes dieser Verordnung.
...
IV. Abschnitt
PAUSCHALABGABE
...
§ 18
Festsetzung nach dem Wert
Die Abgabe für Unterhaltungsspielapparate beträgt je angefangenem Betriebsmonat für den Betrieb
a) eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates 0,6 v.H. des gemeinen Wertes (Verkaufswertes) des Apparates,
b) einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen in öffentlichen Lokalen, insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften, sowie an sonstigen öffentlichen Orten 0,3 v.H. des gemeinen Wertes (Verkaufswertes) der Vorrichtung,
einschließlich Kriegsopferzuschlag.
§ 19
Geldspielapparate
(1) Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i.d.F. LGBl. Nr. 29/1986, beträgt die Abgabe S 4000,- (das sind S 4800,- einschließlich Kriegsopferzuschlag) je Apparat und begonnenem Kalendermonat. Die Abgabe ist längstens bis Zehnten jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu entrichten.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe endet erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder das städtische Steueramt sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat vom Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates gegen einen gleichartigen Apparat innerhalb eines Kalendermonats tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und der Anmeldung des neuen Apparates für den neu angemeldeten Apparat die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
(3) Zu Kontrollzwecken sind die Abgabepflichtigen (Bewilligungsinhaber, Veranstalter) verpflichtet, an jedem von der Bewilligung erfaßten Spielapparat die von der Bewilligungsbehörde ausgestellte Plakette deutlich sichtbar anzubringen.
Die Durchschrift der vom städtischen Steueramt über die Aufstellung der Geldspielapparate ausgestellten Bescheinigung ist am Aufstellungsort zur jederzeitigen Kontrolle bereitzuhalten."
Die Abgabenbehörden haben sich bei der Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe auf die §§ 18 und 19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 gestützt, die eine Einschränkung der Abgabenpflicht für die hier gegenständlichen Apparate auf den Betrieb bzw. das Halten IN ÖFFENTLICHEN RÄUMEN nicht kennen. Da diese Bestimmungen auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom jedenfalls anzuwenden sind, kommt dem Einwand des Beschwerdeführers, daß zu seinen Vereinslokalen ausschließlich Vereinsmitglieder Zutritt hätten und daher das Kriterium der "öffentlichen Räume" nicht vorliege, kein rechtliches Gewicht zu (vgl. dazu etwa auch - bei inhaltsgleichem Beschwerdevorbringen - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom , 94/17/0473).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | LustbarkeitsabgabeG Stmk §2 litf; LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §18; LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §19 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1995170022.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-41627