VwGH vom 17.02.1995, 95/17/0016
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner sowie die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des L in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom , Zl. Jv 3473-33/93-2, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges rechtskräfig verurteilten Beschwerdeführer wurden mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom die Kosten des Strafverfahrens mit insgesamt S 853.323,-- bestimmt. Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des genannten Landesgerichtes diese Kosten samt der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG dem Beschwerdeführer zur Zahlung vor. Dagegen wendet sich der Berichtigungsauftrag mit dem Begehren, den Zahlungsauftrag auf Null zu ändern.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, bestimmt § 1 Z. 32 GEG, daß das Gericht die Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges sowie der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, von Amts wegen einzubringen hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 GEG wird, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zugleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichts erster Instanz (Kostenbeamter) verlanlaßt (Zahlungsauftrag). Kosten, deren Bestimmung dem Richter obliegt, z.B. die Pauschalkosten im Strafverfahren und die Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtssachen und im Strafverfahren, können in den Zahlungsauftrag erst aufgenommen werden, wenn der richterliche Beschluß rechtskräfig geworden ist (Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren, Anm. 2 zu § 6 GEG).
Wird der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Das verurteilende Erkenntnis hat nur den allgemeinen Ausspruch zu enthalten, daß der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens (ganz oder im Sinne des § 389 Abs. 2 StPO beschränkt) zu zahlen habe. Der Auftrag zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages kann erst nach Rechtskraft der Verurteilung zum Kostenersatz ergehen (EvBl 1964/196); er ist in einem gesonderten Beschluß zu erteilen (Foregger-Serini, Die österreichische Strafprozeßordnung, Erläuterung II. zu § 389 StPO).
Das Verfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Der Kostenbeamte ist bei Erlassung des Zahlungsauftrages an die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte gebunden, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung offenkundig unrichtig ist. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung der Forderung aufgerollt werden (hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0022).
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Im Beschwerdefall liegt - dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten - sowohl eine rechtskräftige Verurteilung zum Kostenersatz als auch ein rechtskräftiger Beschluß über die Höhe des Kostenersatzes vor. Der Kostenbeamte war bei der Erlassung des Zahlungsauftrages daher an diesen rechtskräftigen Bestimmungsbeschluß gebunden. Daß die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden wäre oder der Zahlungsauftrag der Entscheidung des Gerichtes nicht entspräche, wird in der Beschwerde weder behauptet noch bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Umstände.
Die Beschwerde, mit der der angefochtene Bescheid im wesentlichen damit bekämpft wird, daß die belangte Behörde entschieden habe, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben zu haben, bei "etwaigen verbesserungsfähigen Mängeln in meinem Berichtigungsantrag, diese zu verbessern, trotz des analog anwendbaren § 66 AVG über notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen, in welchem ich die Berechtigung meines Berichtigungsantrages nachweisen hätte können", erweist sich als nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich einen klaren und eindeutigen Berichtigungsantrag gestellt. Bei der dargestellten Verfahrensrechtslage hindert das Fehlen einer Begründung dieses Antrages die Behörde nicht, eine meritorische Entscheidung zu treffen. Die belangte Behörde hatte den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; diese Ermittlungspflicht betrifft nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen auch die Aufklärung unklarer Parteienerklärungen. Was den Antragsinhalt anlangt, liegt eine Unklarheit des Berichtigungsantrages - wie ausgeführt - nicht vor. Was allerdings die nicht ausgeführten Berichtigungsgründe betrifft, könnte eine unterbliebene Bemühung der belangten Behörde um Aufklärung darüber, wie der Beschwerdeführer seinen Standpunkt zu vertreten gedenke, einen Verfahrensmangel darstellen. Ein solcher Fehler könnte aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn diesem Relevanz zukommt und die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels in der Beschwerde dargetan wird. Die Wesentlichkeit eines solchen Verfahrensmangels ist in der Beschwerde jedenfalls nicht aufgezeigt worden.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, somit auch ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, in nichtöffentlicher Sitzung durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.