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VwGH vom 15.12.1995, 95/17/0008

VwGH vom 15.12.1995, 95/17/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen Punkt I des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Fin-142/8/93, betreffend Vorschreibung von Motorbootabgabe für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung dem Beschwerdeführer die Motorbootabgabe für das Jahr 1993 in der Höhe von S 36.000,-- aufgrund der Bestimmungen des Motorbootabgabegesetzes 1992, LGBl. für Kärnten Nr. 10/1993 (im folgenden: Krnt MotorbootAbgG 1992), vor. Der Beschwerdeführer sei laut Zulassungsurkunde vom Verfügungsberechtigter eines Motorbootes mit einer Antriebsleistung von 250 kW, welches für den Wörthersee zugelassen sei. Gemäß § 6 Abs. 1 Krnt MotorbootAbgG 1992 betrage die Höhe der Abgabe monatlich S 12,-- pro kW Antriebsleistung, somit für das Jahr 1993 S 36.000,--.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er neben verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des Krnt MotorbootAbgG 1992 ausführte, sein Motorboot erziele an den Schiffsschrauben eine maximale Leistung von 200 BIN-kW. Die Motorleistung (SAE-Werte) sei ohne Belang. Die Antriebsleistung müsse nach den BIN-kW-Werten an der Schiffsschraube gemessen werden. Er habe das Motorboot (im Zeitpunkt der Berufungserhebung) auch noch nicht verwendet. Der am zugestellte Bescheid schreibe die Motorbootabgabe für das gesamte Jahr 1993 vor, obwohl diese gemäß § 10 Abs. 2 Krnt MotorbootAbgG 1992 nur zu entrichten sei, wenn das Boot am zugelassen sei. Gemäß § 10 Abs. 1

Krnt MotorbootAbgG 1992 sei dieses am in Kraft getreten. Die Vorschreibung für das Jahr 1993 könne daher nur aliquot für den Zeitraum März bis Dezember erfolgen. Der erstinstanzliche Bescheid sei rechtswidrig, weil er den Ausspruch enthalte, die Abgabe sei bis spätestens einzuzahlen, obwohl § 7 Abs. 1 Krnt MotorbootAbgG 1992 vorschreibe, die Abgabe sei jeweils am 1. Mai zu entrichten. Sein Boot sei mit einer variablen, drehzahlabhängigen Antriebsleistung ausgestattet, welche zwischen 0 kW und maximal 200 kW liege. Das Gesetz sage nichts darüber aus, welcher Wert heranzuziehen sei, sodaß der Abgabenbemessung nicht der erzielbare Maximalwert der Antriebsleistung, sondern ein Durchschnittswert zugrundezulegen sei.

Am gab der Beschwerdeführer bekannt, daß infolge einer technischen Änderung die Motorleistung seines Bootes mit Wirksamkeit vom nur mehr ein Achtel der bisherigen Leistung betrage.

Mit Punkt I des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und "der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, daß die Motorbootabgabe mit S 31.680,-- festgesetzt wird".

Aus der am neu ausgestellten Zulassungsurkunde ergebe sich eine Antriebsleistung des gegenständlichen Motorfahrzeuges von 220 kW. Die Abgabe sei daher auf den im Spruch genannten Betrag von S 31.680,-- herabzusetzen. Die Abgabenbehörde sei - was dem Beschwerdeführer auch unter Hinweis auf die notwendige Anzeigepflicht mitgeteilt worden sei - erst nach einer allfälligen Änderung der Zulassungsurkunde hinsichtlich der kW-Anzahl in der Lage, die Motorbootabgabe entsprechend zu bemessen. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, eine Änderung seiner Zulassungsurkunde herbeizuführen, gehe sein diesbezügliches Berufungsvorbringen ins Leere. Der Beschwerdeführer habe das Motorboot zwischen und zumindestens zeitweise auf dem Wörthersee verwendet, es sei auch im Jahr 1993 durchgehend zugelassen gewesen. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Abgabe für das gesamte Jahr 1993 seien daher erfüllt. Die Abgabenfestsetzung vor dem durch die Behörde erster Instanz sei durch § 158 Abs. 3 der Kärntner Landesabgabenordnung 1991, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Kärntner Landesregierung vom , LGBl. Nr. 128/1991 (im folgenden Krnt LAO 1991), gedeckt. § 7 Abs. 1 Krnt MotorbootAbgG 1992 sei im Lichte des § 158 Abs. 2 Krnt LAO 1991 dahingehend zu verstehen, daß der auf den 1. Mai folgende Werktag als Fälligkeitstag anzusehen sei. Unter der Antriebsleistung, mit der das Motorfahrzeug ausgestattet ist, im Sinne des § 6 Abs. 1 Krnt MotorbootAbgG 1992 sei jener Wert zu verstehen, der in der Zulassungsurkunde unter der Spalte Antriebsleistung ausgewiesen sei. Jedenfalls sei darunter die maximal erzielbare Antriebsleistung, nicht aber ein Mittelwert zwischen dieser und null zu verstehen.

Erkennbar nur gegen diesen Bescheidpunkt erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluß vom , B 681/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem:

"Die Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (insbesondere wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Zuständigkeitsproblem (VfSlg. 9141/1981 und 9287/1981) läßt ihr Vorbringen im Hinblick auf die Unbedenklichkeit a) des Abstellens auf die Zulassung von Fahrzeugen (deren laufende Verwendung nicht kontrollierbar ist), b) der Begünstigung von Fällen alsbaldiger Abmeldung, von Rettungsorganisationen für eigene Zwecke und des öffentlichen Interesses in Bezug auf den (nur bei Bedarf zulässigen, vgl. VfSlg. 12009/1989) gewerbsmäßigen Verkehr und c) der Einschränkung auf geräuschlose Erzeugung elektrischer Energie, angesichts der Unbeachtlichkeit künftiger Entwicklungen für die Beurteilung der gegenwärtigen Rechtslage und der Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung im übrigen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe den erstinstanzlichen Bescheid - offenbar punktuell - abgeändert, jedoch nicht ausgesprochen, wie der geänderte Spruch insgesamt zu lauten habe. Dies verstoße gegen das Gebot, wonach die Berufungsbehörde - von hier nicht vorliegenden Ausnahmsfällen abgesehen - in der Sache selbst zu erkennen habe (§ 215 Krnt LAO 1991).

Durch diese Bestimmung ist die Berufungsbehörde jedoch nicht gehalten, den Spruch ihres Bescheides so abzufassen, daß der Inhalt ihrer Sachentscheidung auch in Unkenntnis des erstinstanzlichen Bescheides verständlich ist. So ist etwa eine Formulierung der Berufungsbehörde, die zum Ausdruck bringt, daß der Berufung nicht Folge gegeben werde, im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/02/0185, und vom , Zl. 90/17/0406), wobei sich der Inhalt der Sachentscheidung diesfalls nicht aus der Formulierung des Spruches der Berufungsbehörde, sondern aus dem Zusammenhalt mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ergibt.

Im vorliegenden Fall bringt der Spruch des angefochtenen Bescheides unmißverständlich zum Ausdruck, daß lediglich die Höhe der mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Abgabe abgeändert, die übrigen Spruchelemente, wie Abgabengegenstand (mit der aus der Begründung interpretierbaren Modifikation einer zugelassenen Antriebsleistung von 220 kW), Bemessungszeitraum und Leistungsfrist, aber unverändert bleiben sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0152). Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Aber auch das unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattete Vorbringen vermag der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen nicht zum Erfolg zu verhelfen:

§§ 1, 2, 5, 6, 7 und 10 Krnt MotorbootAbgG 1992 lauten:

"§ 1

Abgabegegenstand

(1) Für Motorfahrzeuge, die gemäß § 103 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, schiffahrtsbehördlich zugelassen sind und die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).

(2) Die Motorbootabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung BGBl. Nr. 686/1988.

§ 2

Begriffsbestimmung

Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.

§ 5

Abgabenzeitraum und Dauer der Abgabenpflicht

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.

(2) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 108 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989).

(3) Bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, wird vermutet, daß sie auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden.

§ 6

Abgabenhöhe

(1) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich S 12,-- pro kW Antriebsleistung, mit der das Motorfahrzeug ausgestattet ist.

(2) Bei der Ermittlung der Antriebsleistung im Sinne des Abs. 1 sind die Dezimalstellen nicht zu berücksichtigen.

§ 7

Fälligkeit

(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.

(2) Wird ein Motorfahrzeug erst nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zugelassen (§ 1 Abs. 1), ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach erfolgter Zulassung zu entrichten.

(3) Erlischt die Zulassung des Motorfahrzeuges oder wird sie widerrufen (§ 108 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabenpflichtigen der die tatsächliche Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2) übersteigende Abgabenbetrag rückzuerstatten.

§ 10

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

(2) Für das Jahr 1993 ist die Abgabe nur dann zu entrichten, wenn das Motorfahrzeug am zweiten Monatsersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schiffahrtsbehördlich zugelassen ist oder nach diesem Zeitpunkt zugelassen wird (§ 103 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989)."

Der Beschwerdeführer macht zwar zutreffend geltend, daß die durch § 10 Abs. 2 MotorbootAbgG 1992 statuierte Voraussetzung für die Vorschreibung der Abgabe für das Jahr 1993, nämlich die Zulassung des Motorfahrzeuges am zweiten Monatsersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - also am - im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides erster Instanz am (Datum der Zustellung) noch nicht eingetreten war. Gegenstand der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist aber nicht der Abgabenbescheid erster, sondern jener zweiter Instanz. Gemäß § 215 Abs. 1 Krnt LAO 1991 hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz hier in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie zufolge der Anordnung des § 212 Krnt LAO 1991 auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangten, Bedacht zu nehmen hatte. Die belangte Behörde hatte daher von der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegebenen Sachlage auszugehen und konnte in diesem Zusammenhang berücksichtigen, daß das Motorboot des Beschwerdeführers im gesamten Jahr 1993, somit auch am , zugelassen war und in diesem Jahr, noch vor Reduktion der maximal erzielbaren Motorleistung durch eine technische Änderung, - zumindestens zeitweise - verwendet wurde.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Inkrafttreten des Krnt MotorbootAbgG 1992 am verweist und die Meinung vertritt, die Abgabe für 1993 sei nur aliquot für den Zeitraum März bis Dezember zu entrichten, sind ihm § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Krnt MotorbootAbgG 1992 entgegenzuhalten, denen zu entnehmen ist, daß die Abgabe für das gesamte Jahr 1993 zu entrichten ist, wenn - was hier unbestritten der Fall ist - das Motorfahrzeug am zweiten Monatsersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schiffahrtsbehördlich zugelassen ist.

Auch gegen die vom Beschwerdeführer beanstandete - aus dem erstinstanzlichen Bescheid übernommene - Formulierung des angefochtenen Bescheides, wonach der Abgabenbetrag bis spätestens zu entrichten sei, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Gemäß § 7 Abs. 1 Krnt MotorbootAbgG 1992 ist die Abgabe jeweils am 1. Mai für das ganze Jahr zu entrichten. Insoweit der angefochtene Bescheid die Entrichtung bis spätestens anordnet, räumt er dem Beschwerdeführer lediglich das Recht ein, die Abgabe auch vor diesem Termin zu entrichten. Durch die Einräumung dieser - im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen - Berechtigung kann der Beschwerdeführer in subjektiven Rechten nicht verletzt sein, zumal es ihm freisteht, die Zahlung auch erst am letzten Tag der bescheidmäßig eingeräumten Frist zu leisten. Im übrigen ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - sowohl die gesetzliche Anordnung des § 7 Abs. 1 MotorbootAbgG 1992 als auch die Anordnung im angefochtenen Bescheid, wonach die Abgabe nicht später als am zu entrichten sei, vor dem Hintergrund der §§ 84 Abs. 3, 158 Abs. 2 Krnt LAO 1991 zu sehen, wonach das nach dem Gesetzes- und dem Bescheidwortlaut errechnete Fristende (, 24.00 Uhr) auf 24.00 Uhr des auf den folgenden Werktages fällt.

Da auch verfassungsrechtliche Bedenken aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig wie beim Verfassungsgerichtshof entstanden sind, erfolgte die Abgabenfestsetzung durch die belangte Behörde dem Grunde nach zu Recht.

Der Beschwerdeführer brachte schon im Berufungsverfahren vor, der Verbrennungsmotor seines Bootes sei bis mit einer zwischen 0 kW und 200 kW (gemessen an den Schiffsschrauben), bzw. 220 kW (Motorleistung) liegenden Antriebsleistung ausgestattet gewesen, seit Oktober 1993 jedoch nur mehr mit einem Achtel der bisherigen Maximalleistung. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, der Abgabenbemessung sei lediglich ein Durchschnittswert zwischen null und der im jeweiligen Monat aufgrund der Ausstattung des Bootes real erzielbaren maximalen Antriebsleistung zugrundezulegen.

Demgegenüber steht die belangte Behörde auf dem Standpunkt, es komme - unabhängig von den jeweils herrschenden realen Verhältnissen - auf die maximale Antriebsleistung, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist, an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 95/17/0145, 0146, ausgesprochen, daß für die Aliquotierung der Abgabenschuld während des Kalenderjahres ausschließlich Beginn und Ende der Zulassung maßgebend sind. Andere Aliquotierungen der Jahresabgabenschuld sehe das Gesetz nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Beschluß vom , B 1044/94, aus, der Gesetzgeber des Krnt MotorbootAbgG 1992 stelle in verfassungsrechlich zulässiger Weise statt auf die im einzelnen von der Abgabenbehörde nicht zu kontrollierende Verwendungsdauer auf die Zulassung (zur Verwendung auf Kärntner Seen) ab und besteuere die damit verbundenen Verwendungsmöglichkeiten. Darunter kann nur die Möglichkeit der rechtlich zulässigen Verwendung gemeint sein.

Hat der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Dauer der Abgabenpflicht auf die durch die Zulassung geschaffene Möglichkeit der rechtlich zulässigen Verwendung des Motorbootes abgestellt, so erfolgte dies wohl aus der Erwägung, daß die tatsächliche Verwendungsdauer nicht kontrollierbar ist.

Dieses Motiv trifft aber gleichermaßen auf die jeweils vorliegende tatsächliche Ausstattung des Bootes mit einer bestimmten maximalen Antriebsleistung zu. Gemäß § 2 Krnt MotorbootAbgG 1992 gilt als Ausstattung der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes. Wie sich jedenfalls anhand des Tatbestandes des Mitführens des Maschinenantriebes zeigt, ließe sich die Höhe der zu entrichtenden Abgabe für jene Zeiträume, in denen das Motorboot nicht verwendet - und daher auch kein Maschinenantrieb mitgeführt - wird, gar nicht berechnen. Selbst wenn man auf die Widmung eines nicht mitgeführten Maschinenantriebes zu einem bestimmten Motorboot abstellte, wäre nichts gewonnen, weil diese Widmung nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Dem Landesgesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, daß er hinsichtlich der Dauer der Abgabenpflicht aus Gründen der erleichterten Vollziehbarkeit auf die Zulassung, hinsichtlich der Berechnung der Abgabe der Höhe nach aber auf die - wie dargelegt - nicht kontrollierbaren realen Verhältnisse abstellen wollte. § 6 Abs. 1 Krnt MotorbootAbgG 1992 ist daher dahingehend zu interpretieren, daß auf die nach der Zulassungsurkunde gestattete Antriebsleistung abzustellen ist.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich die Auffassung vertritt, der Abgabenbemessung sei lediglich ein Durchschnittswert dieser Antriebsleistung zugrundezulegen, ist ihm neuerlich zu entgegnen, daß Steuergegenstand des Krnt MotorbootAbgG 1992 nicht die konkrete Verwendung des Motorfahrzeuges, sondern ihre Verwendungsmöglichkeit ist. Durch die Zulassung ist dem Beschwerdeführer auch die rechtliche Möglichkeit eröffnet, das Motorfahrzeug mit der höchsten technisch erzielbaren Antriebsleistung zu benutzen. Sein Einwand, wonach der Antrieb des Bootes nicht ständig mit seiner Maximalleistung verwendet werde, die jeweils erbrachte Leistung vielmehr von der Drehzahl abhängig sei, ist daher unbeachtlich.

Wie oben gezeigt, knüpft der Gesetzgeber die Abgabenpflicht auch der Höhe nach an die Zulassung des Motorbootes mit einer bestimmten Antriebsleistung an. Der im Krnt MotorbootAbgG 1992 nicht näher definierte Begriff der Antriebsleistung ist für das hier vorliegende Sportfahrzeug daher mit jenem Wert gleichzusetzen, der in der der Anlage 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern, BGBl. Nr. 188/1990, entsprechenden Zulassungsurkunde unter der Rubrik Antriebsleistung (kW) aufscheint. Dabei wiederum handelt es sich entsprechend der Definition des § 2 Z. 14 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. 87/1989, und der gleichbezeichneten Bestimmung der zitierten Verordnung um die Leistung der Antriebsmaschinen, nur bei Außenbordmotoren um die Leistung an der Propellerwelle. Dem Beschwerdeführer wurde die Zulassung für einen Innenbordmotor erteilt, sodaß - entgegen seiner in der Berufung vertretenen Rechtsmeinung - auch für die Antriebsleistung im Verständnis des § 6 Krnt MotorbootAbgG 1992 an die Leistung der Antriebsmaschinen und nicht an die Leistung an der Propellerwelle anzuknüpfen ist.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.