VwGH vom 17.03.1997, 95/17/0005

VwGH vom 17.03.1997, 95/17/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der A-GmbH in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-8382/2-1994, betreffend Vorschreibung von Wasserzins- und Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin die Kanalbenützungsgebühr für das 1. und 2. Vierteljahr 1993 und den Wasserzins für das 1. Halbjahr 1993 als "Nachtragsgebühren" in der Höhe von insgesamt S 9.307,50 vor. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe eine Konzession für die Betriebsart "Hotel", die auch die Bewirtung von Personen beinhalte, die nicht Gäste ihres Hotels seien. Da bisher bei der Berechnung der Kanal- und Wassergebühren die Betriebsart Hotel nicht berücksichtigt worden und daher für den Gast- und Schankbetrieb keine den Gebührenordnungen entsprechende Vorschreibung erfolgt sei, sei diese Nachzahlung bescheidmäßig vorzuschreiben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom - dem bei der Beschlußfassung darüber auch der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde angehörte - als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Gewerbebetrieb "Hotel" ermögliche auch die Bewirtung hausfremder Gäste. In welcher Größenordnung dies vom jeweiligen Gastbetrieb ausgenützt werde, sei unerheblich.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde im ersten Rechtsgang mit Bescheid vom Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister. Dies mit der die Aufhebung tragenden Begründung, auf Grund der fristgerecht eingebrachten Berufung wäre es Aufgabe des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde gewesen, eine Berufungsvorentscheidung unter Bedachtnahme auf § 207 Abs. 3 der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) zu erlassen. Da eine Erledigung der Berufung durch Berufungsvorentscheidung unterlassen worden sei, sei die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der gegen seinen Bescheid vom eingebrachten Berufung Folge gegeben und die Abgabenfestsetzung auf S 8.212,50 geändert.

Auf Grund des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde - die Beschlußfassung erfolgte in Abwesenheit des Bürgermeisters - der Berufung mit Bescheid vom teilweise statt und änderte die Abgabenfestsetzung auf S 8.212,50. Begründend wurde ausgeführt, bei den vorgeschriebenen Abgaben handle es sich um "Nachtragsgebühren", die auf Grund der Konzession "Hotel" vorgeschrieben worden seien. Da die festgesetzte Pauschale für die Fremdennächtigung lediglich den Übernachtungsgast umfasse, im Hotelbetrieb jedoch auch Essen für die Hausgäste verabreicht werde, sei auch die Pauschale für Gastbetriebe anhand der vorhandenen Sitzplätze bei der Abgabenbemessung heranzuziehen.

Die belangte Behörde wies die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung mit Bescheid vom als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, einem vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterfertigten Schriftstück vom sei zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin grundsätzlich keine Speisen und Getränke an hausfremde Personen (sogenannte Straßengäste) verabreiche. Hingegen werde ein großer Teil der Pensionsgäste auch mittags und abends "im Haus" verpflegt. Die belangte Behörde könne der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich der Betrieb in keinster Weise von einer typischen Pension mit Frühstück und Abendessen unterscheide, nicht folgen. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um keine reine Frühstückspension, werde doch an Gäste zusätzlich neben dem Frühstück sowohl ein Mittag- als auch ein Abendessen verabreicht. Die Abgabenbehörde sei daher richtigerweise auf der Basis der bestehenden Kanal- und Wassergebührenordnung davon ausgegangen, daß auch hiefür ein entsprechender Beitrag für Kanalbenützung und Wasserzins zu entrichten sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom , B 1137/94-6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der in Rede stehenden Nachtragsgebühren verletzt und macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Grunde des § 15 Abs. 3 FAG 1979, BGBl. Nr. 673/1978, ergangene Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten

Gemeinde hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 1

Einteilung der Gebühren

Zur Deckung des Aufwandes der Gemeindewasserversorgungsanlagen erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren, und zwar:


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a)
eine Anschlußgebühr und
b)
eine laufende, jährlich wiederkehrende Gebühr (Wasserzins).


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...

§ 3

Wasserzins


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1)
Die Gemeinde S erhebt zur Deckung der Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage für den laufenden Wasserbezug eine Jahresgebühr. Diese wird vom Gemeinderat alljährlich nach dem Jahreserfordernis der Anlage, das ist der Jahresaufwand für den laufenden Betrieb, für die laufende Erhaltung der Anlage, für die Annuität der bei der Errichtung oder Erweiterung der Anlage zur Finanzierung eingesetzten Fremdmittel, sowie für die Ansammlung einer Erneuerungsrücklage, festgesetzt (Bemessungszeitraum).


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2)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten für den Anschluß an die bestehende Wasserversorgungsanlage der Gemeinde.


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...

§ 5

Berechnung des Wasserzinses

1) Der Wasserzins wird nach Pauschbeiträgen vorgeschrieben.

2) Der Wasserzins beträgt jährlich inklusive Umsatzsteuer

pro Person (220 1/Tag) ....................S 216,--

pro Fremdennächtigung (360 1/Tag) ..........S 1,07

...

für Gasthäuser und Cafes - 5 Sitzplätze =

= 1 Person, daher pro Sitzplatz ........S 43,20

...


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3)
Die Personenzahl erstreckt sich auf jede gemeldete Person. Als Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Bewohner gilt jeweils der 31.3. und 30.9. Die Ermittlung erfolgt aufgrund der am jeweiligen Stichtag angemeldeten Personen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung.


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4)
Für die Ermittlung der Anzahl der Fremdennächtigungen wird die aufgrund der Fremdenverkehrsstatistik jeweils festgestellte Anzahl der Fremdennächtigungen des dem Vorschreibungsjahr vorausgegangenen Kalenderjahres herangezogen.


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...


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6)
Für die Ermittlung der Zahl an Sitzplätzen ist (richtig: in) den Gast- und Schankgewerbebetrieben gilt als Stichtag jeweils der 31.3. und 30.9.

§ 6

Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren


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2)
Der Wasserzins nach § 3 wird halbjährlich am 10.4. und am 10.10. mit Bescheid vorgeschrieben und ist jeweils mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.


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...

§ 7

Gebührenschuldner


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1)
Zur Entrichtung der Gebühren ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes bzw. Objektes verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsgemäß für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren.
..."

Die ebenfalls auf Grund des § 15 Abs. 3 FAG 1979 erlassene Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 1

Einteilung der Gebühren

Für die Benützung der Gemeindekanalanlage S erhebt die Gemeinde Gebühren, und zwar eine

einmalige Anschlußgebühr und eine jährliche wiederkehrende

Gebühr (Kanalgebühr).

...

§ 3

Laufende Kanalgebühr


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1)
Die Gemeinde S erhebt für die Benützung der Gemeindekanalanlage eine Jahresgebühr. Diese wird vom Gemeinderat alljährlich nach dem Jahreserfordernis der Anlage, das sind der Jahresaufwand für den laufenden Betrieb, für die laufende Erhaltung der Anlage und für die Deckung der Darlehenskosten festgesetzt (Bemessungszeitraum).


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2)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.


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...

§ 5

Berechnung der laufenden Kanalgebühr


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1)
Die laufende Kanalgebühr wird nach Pauschbeiträgen vorgeschrieben.

2) Die Kanalgebühr beträgt inklusive Umsatzsteuer pro

Einwohnergleichwert (EGW) S 663,--

wobei nachstehende Einwohnergleichwerte festgesetzt werden:

pro Person .......................................1 EGW

bei Fremdenzimmervermietung sind

360 Nächtigungen .................................1 EGW.

...

Für folgende Gewerbebetriebe werden Einwohnergleichwerte

festgesetzt:

Gast- und Schankbetriebe: pro Sitzplatz ........0,1 EGW;


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...


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3)
Die Personenzahl erstreckt sich auf jede gemeldete Person. Als Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Bewohner gilt jeweils der 1.1., 31.3., 30.6. und 30.9. Die Ermittlung erfolgt auf Grund der am jeweiligen Stichtag angemeldeten Personen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung.


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4)
Für die Ermittlung der Anzahl der Fremdennächtigungen wird die auf Grund der Fremdenverkehrsstatistik jeweils festgestellte Anzahl der Fremdennächtigungen des dem Vorschreibungsjahr vorausgegangenen Kalenderjahres herangezogen.


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5)
Für die Ermittlungen der Zahl der Sitzplätze in den Gast- und Schankgewerbebetrieben gilt als Stichtag jeweils der 1.1., 31.3., 30.6. und 30.9.
...

§ 6

Entrichtung der Gebühren


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...
2)
Die laufende Kanalgebühr nach § 3 wird in vier Teilbeträgen am 10.1., 10.4., 10.7. und 10.10. für das jeweilige Kalendervierteljahr mit Bescheid vorgeschrieben und ist jeweils mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 7

Gebührenschuldner


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1)
Zur Entrichtung der Gebühren ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes bzw. Objektes verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren.
..."

Nach der Begründung der Abgabenbescheide sei die Nachtragsvorschreibung im Beschwerdefall vorzunehmen, weil die "festgesetzte Pauschale" für die Fremdennächtigung lediglich den Übernachtungsgast, nicht jedoch auch die Verabreichung der Speisen für die Hausgäste umfasse, sodaß auch die Pauschale für Gastbetriebe festzusetzen sei. Mit dem in Rede stehenden Bescheid vom wurden - ausgehend von den angeführten Bemessungsgrundlagen - die Kanalbenützungsgebühr für das 1. und 2. Vierteljahr 1993 und der Wasserzins für das erste Halbjahr 1993 lediglich für den "Gastbetrieb", nicht aber auch für die Fremdennächtigung vorgeschrieben. Für die Fremdennächtigung ist nach der Begründung der Abgabenbescheide die Festsetzung der genannten Abgaben bereits erfolgt. Dieser Bescheid liegt allerdings nicht in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten. Für eine solche Vorschreibung nur die Fremdennächtigung im Hotel betreffend spricht auch die Bezeichnung "Nachtragsgebühren", die Vorschreibung der Abgaben mit diesem Bescheid ausschließlich für den "Gastbetrieb" und der Zeitpunkt der Vorschreibung am (vgl. die mit Verordnung vorgesehenen Vorschreibungszeitpunkte jeweils im § 6 Abs. 2 der Kanal- bzw. Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde).

Da der Inhalt dieses dem Bescheid vom vorangegangenen Abgabenbescheides sich nicht bei den Verwaltungsakten befindet, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die erste Abgabenvorschreibung sich auf das Objekt "Hotel" zur Gänze bezogen hat, zumal keine Anhaltspunkte einer getrennten Betriebsführung als Beherbergungsbetrieb einerseits und als Gastbetrieb andererseits vorliegen. War die erste Abgabenvorschreibung aber für den gesamten an die Wasserleitung und an den Kanal angeschlossenen Hotelbetrieb rechtskräftig vorgenommen worden, dann war die Behörde durch die Rechtskraft der ersten Abgabenvorschreibung an die dem Grunde und der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten für den im Bescheid angeführten Zeitraum gebunden. Eine neuerliche Abgabenfestsetzung - auf einen Teilbereich des Hotels bezogen - war diesfalls wegen entschiedener Sache unzulässig; dies auch dann, wenn für den nach Darstellung der belangten Behörde im Rahmen des Hotels geführten Gastbetrieb bisher keine Abgabenbemessung erfolgt war. Eine Wiederaufnahme des (allenfalls) rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahrens liegt nicht vor.

Obwohl die vorgeschriebenen Abgaben in den Abgabenbescheiden der mitbeteiligten Gemeinde ausdrücklich als "Nachtragsgebühren" bezeichnet wurden, traf die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Bescheid keine Feststellung, ob der Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom ein Abgabenbescheid bereits vorangegangen war und gegebenenfalls welchen Inhalt er hatte. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits entschiedene Sache vorlag. Aus diesem Grund belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher. Hingewiesen wird nur darauf, daß die behauptete Befangenheit des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde schon deswegen nicht vorliegen konnte, weil dieser im zweiten Rechtsgang an der Beschlußfassung des Berufungsbescheides nicht mitgewirkt hat. Auch die behauptete "Verkürzung des Instanzenzuges" in Mißachtung der Bindungswirkung des ersten Vorstellungsbescheides liegt nicht vor, weil die belangte Behörde im ersten Rechtsgang die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung verwies. Weiters wird bemerkt, daß die Beschwerdeführerin, die über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GewO verfügt, die Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen (Z. 1) und die Verabreichung von Speisen und Getränken (Z.2 bis 4) nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid tatsächlich auch ausübt. Die Kanalgebührenordnung und die Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde sehen die Vorschreibung der Abgaben für ein Objekt vor, wobei bei der Bemessung der Abgaben die für die Berechnung relevanten Ansätze - z.B. Einwohnergleichwerte oder Beträge bei Verabreichung von Speisen und Getränken einerseits und für Nächtigungen andererseits - zu addieren sind. Von einem "Gasthaus" im Sinne des § 5 Wasserleitungsgebührenordnung und/oder einem "Gast- und Schankbetrieb" im Sinne des § 5 Kanalgebührenordnung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann auszugehen, wenn darin nur Gäste des Nächtigungsbetriebes verköstigt und mit Getränken versorgt werden.

Aus dem oben angeführten Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz war der Beschwerdeführerin für den schon vor dem Verfassungsgerichtshof für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellten und ausgeführten Aufhebungsantrag - allerdings für nur insgesamt drei im Beschwerdefall erforderliche Ausfertigungen der Beschwerde - zuzusprechen. Ein Ersatz der Beilagengebühr für den schon der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde beigeschlossenen angefochtenen Bescheid steht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu.