VwGH vom 17.02.1993, 89/12/0074
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit des Abzuges von Dienstnehmerbeiträgen vom Entgelt gemäß § 24 B-KUVG, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Übergang der Entscheidungspflicht (nach § 73 AVG), betreffend seine Anträge vom und vom auf Rückerstattung zu viel einbehaltener Dienstnehmer-Beitragsanteile gemäß § 24 B-KUVG, wird zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bezirkspolizeikommissariat XY.
Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erfolgte mit dem im Instanzenzug (im zweiten Rechtsgang ergangenen) Bescheid des Bundesministers für Inneres vom gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 im wesentlichen mit der Begründung, die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sei wegen geistiger Störungen nicht mehr gegeben. Sie wurde mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten (das war der ) wirksam. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde blieb erfolglos (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/12/0155).
Mit Bescheid vom verfügte der Bundesminister für Inneres "im Nachhang" zum Ruhestandsversetzungsbescheid mit Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung gemäß § 9 des Pensionsgesetzes 1965 die Zurechnung von zehn Jahren zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 2. August, dem Bundesrechenamt (BRA) am zugestellt. Unter Berücksichtigung dieses Bescheides stellte hierauf das BRA mit Bescheid vom die Höhe des dem Beschwerdeführer mit monatlich gebührenden (höheren) Ruhebezuges fest. Davon ausgehend gelangte das BRA zu einem Nachtrag für den Zeitraum September 1985 bis September 1986 von brutto S 34.864,10. Im September 1986 wurden dem Beschwerdeführer hievon S 25.124,90 nach Abzug der Lohnsteuer und der im Beschwerdefall strittigen Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von S 1.119,-- ausbezahlt.
Mit seinem an das BRA gerichteten Schreiben vom machte der (gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer - soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - geltend, gemäß § 24 B-KUVG hätten allenfalls die auf die letzten zwei Nachzahlungszeiträume entfallenden Krankenversicherungsbeiträge einbehalten werden dürfen. Er bitte daher um "Rückzahlung des übersteigenden Betrages".
Mit Schreiben vom vertrat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den zu § 60 Abs. 1 ASVG ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , 9 Ob A 514/88, die Auffassung, wegen Verschuldens des Dienstgebers (dieses erblickte er darin, daß nach mehrjähriger Dauer seines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach Einholung zahlloser ärztlicher Gutachten kein Zweifel an der Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 bestehen habe können und die Zurechnung dessen ungeachtet erst rund ein Jahr nach seiner Ruhestandsversetzung erfolgt sei) überhaupt keine rückständige Beitragsleistung nach dem B-KUVG von ihm hätte einbehalten werden dürfen, weshalb er ersuche "den angesprochenen Betrag von S 1.119,-- zurückzuzahlen".
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht, weil über seine oben genannten Anträge bisher nicht entschieden worden sei.
Nach weiteren Urgenzen teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer im wesentlichen mit, § 129 B-KUVG verweise hinsichtlich des Verfahrens zu seiner Durchführung auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Nach der dort getroffenen Unterscheidung gehörten Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber zu den Verwaltungssachen (§ 355 Z. 3 ASVG), über die in erster Instanz der Versicherungsträger, in zweiter Instanz aber der zuständige Landeshauptmann (im Beschwerdefall der Landeshauptmann von Wien) zu entscheiden habe. Weder dem BRA noch der belangten Behörde komme die Zuständigkeit zu, im vorliegenden Fall einen Bescheid zu erlassen, weshalb auch der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom ins Leere gehe. In der Sache selbst bemerkte die belangte Behörde, erst durch den rechtsgestaltenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit seiner Ruhestandsversetzung gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit einen Zeitraum von zehn Jahren hinzuzurechnen, sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf den erhöhten Ruhegenuß entstanden. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, daß die Zurechnung rückwirkend auf den Tag der Ruhestandsversetzung erfolgt sei. Aus welchen Gründen der Bundesminister für Inneres den Zurechnungsbescheid erst ein Jahr nach Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides erlassen habe, sei nicht Sache der belangten Behörde. Das BRA habe bereits ein Monat nach Erlassung dieses Bescheides - von einer Verzögerung könne dabei sicherlich nicht gesprochen werden - mit Bescheid vom den erhöhten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ruhegenuß festgestellt. Bereits am sei die Auszahlung des Bezugsnachtrages für die Zeit vom bis zum veranlaßt worden.
Mit der am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, "formell-rechtlich" sei er in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu entscheiden, "materiell-rechtlich" in seinem Recht darauf, daß im Widerspruch zu § 24 B-KUVG einbehaltene (von seinen Bezügen in Abzug gebrachte) Krankenversicherungsbeiträge zurückbezahlt (ihm ausbezahlt) werden, verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof möge aussprechen, daß ihm der Betrag von S 1.119,-- auszuzahlen (rückzuzahlen) sei, da dessen Einbehalt als Summe von Versicherungsbeiträgen weder durch § 24 B-KUVG noch durch eine sonstige Norm gerechtfertigt sei.
Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom gesetzten Frist keinen Bescheid erlassen und die Verwaltungsakten vorgelegt. In ihrem Begleitschreiben vom wies sie mit jenen Argumenten, die sie bereits in ihrem Schreiben vom 11. April verwendet hatte, darauf hin, der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom sei ins Leere gegangen, weil weder dem BRA noch der belangten Behörde eine Zuständigkeit zugekommen sei, in der vorliegenden Angelegenheit einen Bescheid zu erlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist gemäß Art. 132 B-VG berechtigt, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Die im § 27 VwGG gebrauchte Wendung "in der Sache" bedeutet nicht allein eine meritorische Entscheidung, sondern auch eine Entscheidung rein verfahrensrechtlicher Art (hg. Entscheidungen vom , Zl. 647/73, und vom , Zl. 85/04/0145).
Von Art. 132 B-VG ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 9458/A, ausgesprochen, daß jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorlägen. In diesem Falle habe die Partei (Antragsteller, Berufungswerber) ein subjektives Recht darauf, daß über die Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung bescheidmäßig abgesprochen werde. Auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis bestehe, insoweit diese zur Entscheidung stünden, Parteistellung und Entscheidungspflicht.
Auf dem Boden dieser Rechtsanschauung ist auch eine Entscheidungspflicht der Behörde bei einem auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrages selbst für den Fall anzuerkennen, daß es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Antragstellung mangelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 977/79, sowie vom , Zl. 87/08/0327).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Devolutionsantrag vom unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er einen Anspruch auf bescheidförmige Erledigung zu besitzen vermeine und deswegen den Übergang der Entscheidungspflicht als Partei begehrt.
Über diesen Antrag hat die belangte Behörde nicht abgesprochen. Ihr Schreiben vom kann seinem Inhalt nach nur als Mitteilung einer Rechtsansicht, nicht aber als Bescheid gewertet werden.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen nach § 27 VwGG vorliegen, ist die Säumnisbeschwerde somit zulässig.
Nach § 42 Abs. 4 VwGG ist in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 24 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, lautet:
"Der auf den Versicherten entfallende Beitragsteil ist vom Dienstgeber monatlich von den Bezügen des Versicherten abzuziehen. Soweit die Beiträge des Versicherten auf diesem Wege nicht eingebracht werden können, belasten sie den Dienstgeber. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Bezugszahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Kalendermonate entfallen."
Nach § 129 B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z. 1 lit. b - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist.
Die vom Beschwerdeführer an das BRA als Organ des Dienstgebers gerichteten Anträge vom und vom waren unmittelbar auf Erstattung (Auszahlung) der vom Dienstgeber einbehaltenen Beitragsteile nach dem B-KUVG und keinesfalls auf die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit dieser Bezugsteile gerichtet, fehlt doch in dieser Richtung jeglicher Hinweis in den Anträgen.
Über ein Begehren, das nur auf Auszahlung von Bezügen (Bezugsbestandteilen) gerichtet ist, kann jedoch niemals durch Bescheid erkannt werden, weil die Flüssigmachung (Auszahlung) von Bezügen öffentlich-rechtlicher Bediensteter ein technischer Vorgang ist, der der Verwirklichung eines unmittelbar auf einer gesetzlichen oder einer verwaltungsbehördlichen Verfügung beruhenden Bezugsanspruches dient (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/12/0139). Über ein solches Liquidierungsbegehren hat gemäß Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1398/91, und die dort zitierte Vorjudikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).
Auch wenn ein derartiger Liquidierungsanspruch, wie er mit den beiden oben genannten Anträgen vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, zulässigerweise erst dann beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden kann, wenn über die Frage der Gebührlichkeit des ihm zugrunde liegenden Anspruches im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Behörde (zur Zuständigkeit siehe unten) abgesprochen wurde, kann daraus für die Auslegung des Inhaltes der beiden Anträge des Beschwerdeführers nach deren unmißverständliche Wortlaut nichts gewonnen werden. Ebensowenig läßt sich aus dem (später gestellten) Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom ableiten, die beim BRA gestellten Auszahlungsanträge aus den Jahren 1986 und 1987 hätten auch den Inhalt gehabt, im Falle der Nichtauszahlung über die Gebührlichkeit der strittigen Ansprüche bescheidförmig zu entscheiden.
Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 09/0905/80, getroffene Aussage, im damaligen Beschwerdefall habe es sich beim Ersuchen um Nachzahlung der (eingestellten) Zulagen einerseits und beim Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung dieser Zulagen bzw. auf Feststellung ihrer Gebührlichkeit andererseits um inhaltlich gleiche Begehren gehandelt, kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragen werden. Im zitierten Erkenntnis war nämlich unter dem Blickwinkel des § 68 Abs. 1 AVG die (auch für den Verwaltungsgerichtshof zu beachtende) Bindungswirkung des rechtskräftigen Abspruches eines unbekämpft gebliebenen Bescheides, mit dem über einen Antrag des damaligen Beschwerdeführers auf Nachzahlung der (eingestellten) Zulagen abgesprochen worden war, für den später gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Gebührlichkeit seiner Zulagen zu beurteilen, über den der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde zu entscheiden hatte. Maßgebend war also die Auslegung eines Bescheides im Lichte seiner tragenden Begründung, mit dem ein bestimmter Antrag (hier: auf Nachzahlung von Zulagen) seine Erledigung gefunden hatte, wobei sich daraus auch ergibt, worüber die Behörde (ohne Rücksicht auf den wahren Inhalt des gestellten Antrages) tatsächlich abgesprochen hat. Im damaligen Beschwerdefall war für den rechtskräftigen Bescheid (Zurückweisung) nicht etwa maßgebend, der Beschwerdeführer habe einen Liquidierungsantrag gestellt, für dessen Erledigung die Behörde - im Hinblick auf die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG - gar nicht zuständig gewesen sei, sondern der Umstand, daß die Behörde eine früher getroffene Erledigung als Bescheid gewertet hatte, mit der ein Antrag auf Nachzahlung der Bezüge mit dem Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgelehnt worden war. Im vorliegenden Beschwerdefall sind die vom Beschwerdeführer beim BRA gestellten Anträge vom Verwaltungsgerichtshof ohne Bindung an rechtskräftige Bescheide nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen.
Da eine Devolution im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG voraussetzt, daß die der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat, dies aber dann nicht zutrifft, wenn das zugrundeliegende Parteibegehren nicht durch den Bescheid der angerufenen Verwaltungsbehörde, sondern durch ein anderes staatliches Organ zu erledigen ist, mußte der Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den auf § 24 B-KUVG gestützten Erstattungsantrag im Verfahren nach Art. 132 B-VG auf Grund des § 42 Abs. 4 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch zu folgender Klarstellung veranlaßt:
Streitigkeiten aus der Handhabung des durch § 24 B-KUVG eingeräumten Abzugsrechtes im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Versicherten sind, da sie unmittelbar das Ausmaß des vom Dienstgeber an den Versicherten zu erbringenden Entgeltes betreffen, keine Verwaltungssachen im Sinne des Siebenten Abschnittes des ASVG, zu deren Entscheidung der in Betracht kommende Versicherungsträger berufen wäre; sie sind vielmehr in dem zur Entscheidung von Entgeltstreitigkeiten zwischen Dienstgeber und Versichertem vorgesehenen Verfahren auszutragen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/08/0327, sowie vom , Zl. 88/12/0066, und die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom , ArbSlg. 10.646, und vom , 9 Ob A 514/88, die zu der vergleichbaren Rechtslage nach § 60 ASVG ergangen sind). Ist - so wie im Beschwerdefall - der Versicherte ein Ruhestandsbeamter, der nach dem Pensionsgesetz einen Anspruch auf Ruhebezug hat, so ist zur Entscheidung darüber, ob der Dienstgeber (vgl. dazu § 13 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG) nach § 24 B-KUVG zu Recht von dem ihm eingeräumten Abzugsrecht Gebrauch gemacht hat oder nicht, im Streitfall jene Behörde zuständig, die zum Abspruch über Angelegenheiten der pensionsrechtlichen Geldansprüche zuständig ist. Über ein entsprechendes Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers hätte demnach - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - als Behörde erster Instanz das Bundesrechenamt und in der Folge die belangte Behörde als Berufungsbehörde zu entscheiden gehabt (vgl. dazu § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 zweiter Satz D-VG und § 4 Abs. 1 DVV 1981).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.