VwGH vom 26.11.1998, 95/16/0335

VwGH vom 26.11.1998, 95/16/0335

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. R-L 3/1-GA7-Mes/93, betreffend Zollschuld kraft Gesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom wurden vom Beschwerdeführer für einen Pkw der Marke VW Type Golf GTI und einen Pkw der Marke Mercedes Benz Type 230 TE, gemäß § 174 Abs. 3 lit. a zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 3 Abs. 3 ZollG, BGBl. Nr. 644/1988, Eingangsabgaben in der Höhe von S 142.538,-- (Zoll S 48.832,-- und EUSt S 93.706,--) eingefordert. Der Beschwerdeführer hätte die beiden Fahrzeuge jeweils von einem Unbekannten gekauft, ohne daß ihm ein Typenschein oder eine Einzelgenehmigung vorgewiesen worden wäre. Er habe beim Ankauf der Fahrzeuge jede einem Branchenkundigen (der Beschwerdeführer ist Kfz-Händler) zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen, weshalb ihm die Zollhängigkeit der Fahrzeuge infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei.

In seiner dagegen erstatteten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Zollhängigkeit hätte ihm nicht bekannt sein müssen, zumal die Verkäufer jeweils Inländer gewesen seien. Weder das gerichtliche Strafverfahren wegen Hehlerei noch das Finanzstrafverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Allein die Tatsache, daß der Beschwerdeführer die Fahrzeuge ohne die für eine Zulassung zum öffentlichen Verkehr notwendigen Unterlagen erworben habe, belege, daß er nicht das notwendige Maß an Sorgfalt an den Tag gelegt habe. Der Autokauf sei unter sehr ungewöhnlichen Umständen zustande gekommen, sodaß das Verhalten des Beschwerdeführers zumindest eine grobe Fahrlässigkeit darstelle.

Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, daß die Fahrzeuge jeweils beim Ankaufsgespräch mit österreichischen Kennzeichen ausgestattet gewesen seien und beide Verkäufer ein Kaufpreisakonto erhalten hätten. In beiden Fällen sollte der Rest nach Übergabe des Typenscheines erfolgen. Ein derartiger Vorgang sei nicht ungewöhnlich, weil Verkäufer häufig bei der finanzierenden Bank den Typenschein hinterlegt hätten.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden hier gegenständlichen Fahrzeuge des Vergehens der Hehlerei nach den §§ 164 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er diese durch unbekannte Täter gestohlenen Personenkraftwagens durch Ankauf an sich gebracht habe. Weiters wurde er wegen Urkundenfälschung als Beteiligter, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden und wegen mittelbarer unrichtiger Beurkundung oder Beglaubigung als Beteiligter im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fahrzeugkäufen schuldig gesprochen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Als erwiesen nahm das Strafgericht an, daß dem Beschwerdeführer beim Ankauf dieser Fahrzeuge bekannt war, daß es sich um gestohlene Fahrzeuge handelte. Hinsichtlich des VW Golf wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer ein Fahrzeugwrack der gleichen Type ankaufte und den Typenschein des angekauften Fahrzeugwracks für den Pkw Golf verwendete, wobei er die Fahrgestellnummer des Unfallwagens in den gestohlenen Wagen einschweißte und die Motoren tauschte. Weiters fälschte er einen Kaufvertrag, indem er als Verkäufer den tödlich verunglückten Besitzer des Autowracks einsetzte. Beim Pkw Mercedes stellte er sowohl die Einzeltypengenehmigung als auch den Kaufvertrag selbst her.

Im Strafurteil wird weiters ausgeführt, daß hinsichtlich der dort festgestellten Tatsachen ein Geständnis des Beschwerdeführers vorlag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom als unbegründet ab. Aufgrund der im Strafurteil festgestellten Umstände, wonach es sich um Diebesgut gehandelt hatte, die Autos von unbekannten Personen übernommen wurden, keine Fahrzeugpapiere übernommen wurden, sowie weiters der Manipulation an der übernommenen Ware sowie Fälschung der für eine Zulassung zum Verkehr erforderlichen Papiere, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware nicht grob fahrlässig an sich gebracht, nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer sei beim Ankauf der Fahrzeuge deren diebische und ausländische Herkunft bekannt gewesen. Da er sich beruflich mit dem An- bzw. Verkauf von Fahrzeugen beschäftige, habe er es zumindest in Kauf genommen, daß die beiden Fahrzeuge bislang dem Einfuhrzollverfahren nicht unterzogen worden waren.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtvorschreibung von Eingangsabgaben verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 174 Abs. 3 lit. a zweiter Fall ZollG entsteht die Zollschuld kraft Gesetzes für den, der eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware an sich bringt, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt war oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Zollhängigkeit der beiden Fahrzeuge noch den Umstand, daß er sie an sich gebracht hätte. Er gibt in der Beschwerde selbst an, daß er die beiden Fahrzeuge von in ihrer Identität unbekannt gebliebenen Personen gekauft habe. Weiters gibt er in der Beschwerde zu den Tatsachengrundlagen an, daß sein Geständnis im Strafverfahren lediglich die Kenntnis der diebischen Herkunft, keinesfalls aber gleichzeitig die Kenntnis der ausländischen Herkunft umfaßt habe. Von der ausländischen Herkunft habe er erst im Zuge des Strafverfahrens Kenntnis erlangt. Fest steht weiters, daß der Beschwerdeführer gewerbsmäßig mit Kraftfahrzeugen handelt.

Allein aufgrund dieses Sachverhalts konnte die belangte Behörde ohne weiteres eine zumindest grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Kenntnis von der Zollhängigkeit annehmen:

Wer als fachkundiger Gewerbsmann Gegenstände erwirbt, die eindeutig im Ausland vor nicht allzu langer Zeit hergestellt wurden und deren diebische Herkunft er kennt, sich aber trotzdem keine verläßliche Kenntnis verschafft, ob sich diese Gegenstände im freien inländischen Verkehr befänden, handelt jedenfalls grob fahrlässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum selben zollrechtlichen Tatbestand im Hinblick auf das Fehlen einer inländischen Erzeugung von Cannabisharzen ausgesprochen, daß ein in der Suchtgiftszene nicht Unkundiger wissen muß, daß die damals streitverfangenen Suchtgifte ohne vorherige Stellung und Durchführung des gesetzlichen Zollverfahrens nach Österreich gekommen und somit zollhängig sein mußten (Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0164, VwSlg. 6578/F). Nichts anderes kann für den Beschwerdefall gelten, wenn man bedenkt, daß ein redlicher Verkehr mit Kraftfahrzeugen stets mit der Vorlage entsprechender Papiere verbunden ist, der Beschwerdeführer aber von Unbekannten ohne Vorlage irgendwelcher Dokumente die Fahrzeuge erworben hat.

Keine Rolle spielt der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, die Fahrzeuge hätten ursprünglich österreichische Kennzeichen aufgewiesen. Aufgrund der diebischen Herkunft der Fahrzeuge in Zusammenhang mit der Nichtvorlage entsprechender Begleitpapiere konnte sich der Beschwerdeführer keinesfalls auf eine korrekt zustande gekommene inländische Verkehrszulassung verlassen.

Da somit schon aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde eingestandenen Sachverhaltes der herangezogene zollrechtliche Tatbestand jedenfalls verwirklicht ist, kommt es weder darauf an, inwieweit sich die belangte Behörde bei Bescheiderlassung an Feststellungen des Strafgerichtes gebunden erachtet hat, noch, welche Beweisergebnisse im Finanzstrafverfahren hervorgekommen sind. Auch die behaupteten Verfahrensverstöße liegen somit nicht vor.

Die Beschwerde erwies sich insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am