VwGH vom 01.02.1990, 89/12/0065
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte
Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden des N gegen die Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung I. vom , Zl. 204.474/82-2.8/88, betreffend Abberufung und Diensteinteilung (qualifizierte Verwendungsänderung - erstangefochtener Bescheid) und II. vom , Zl. 204.474/83-2.8/89, betreffend Feststellung von Dienstpflichten (zweitangefochtener Bescheid),
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom wurde der Beschwerdeführer mit der Funktion des Leiters der Kaufmännischen Zentralabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung betraut. Die genannte Abteilung war zu diesem Zeitpunkt unmittelbar dem Leiter der Sektion IV unterstellt.
Mit Erlaß vom wurde die Geschäftseinteilung der Zentralstelle mit sofortiger Wirksamkeit geändert und u.a. die Kaufmännische Zentralabteilung gemäß Punkt 5 dieses Erlasses in die Gruppe Versorgungsführung eingegliedert (- genauso wie die Wehrtechnische Zentralabteilung - vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/12/0051).
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, daß mit dem vorher genannten Erlaß der belangten Behörde vom , betreffend die "Geschäftseinteilung der Zentralstelle; Änderungen und Ergänzungen im Bereich der Sektion IV", die bisher unmittelbar der Sektion IV unterstellte Kaufmännische Zentralabteilung mit sofortiger Wirksamkeit der Gruppe Versorgungsführung dieser Sektion eingegliedert worden sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 verständigt, daß in Aussicht genommen sei, ihn mit Ablauf des von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der unmittelbar der Sektion IV unterstellten Kaufmännischen Zentralabteilung abzuberufen und ihn ab eine neue Verwendung als Leiter der der Gruppe Versorgungsführung eingegliederten Kaufmännischen Zentralabteilung zuzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde es freigestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen.
Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme Einwendungen vor. Im wesentlichen wies er darauf hin, die in Aussicht genommene Maßnahme sei nicht gesetzmäßig, kostenvermehrend, leistungsmindernd und für ihn mit unsachlichen persönlichen Nachteilen verbunden.
In der Folge erging der erstangefochtene Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer mit Ablauf des von Amts wegen von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der unmittelbar der Sektion IV unterstellten Kaufmännischen Zentralabteilung abberufen und ihm ab eine neue Verwendung als Leiter der der Gruppe Versorgungsführung eingegliederten Kaufmännischen Zentralabteilung zugewiesen worden ist.
Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes, der Einwendungen des Beschwerdeführers, der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen weiter ausgeführt, daß an der verfügten Personalmaßnahme im Hinblick auf die erfolgte Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden habe. Die Organisationsänderung sei eine verwaltungsinterne Maßnahme gewesen, die außerhalb des durch das Gesetz gedeckten Bereiches erfolgt sei und auf die niemandem ein Rechtsanspruch zustehen könne, woraus folge, daß die vom betroffenen Beschwerdeführer angestellten Zweckmäßigkeitsüberlegungen unbeachtlich seien. Eine unzweckmäßige Änderung des Dienstsystems wäre nur dann unsachlich, wenn sie bezweckt hätte, dem Beamten einen Nachteil im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 zuzufügen. Eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung sei nicht auszuschließen, die Dienstbehörde sei aber nur bei einer Versetzung verpflichtet, das Vorliegen bestimmter weiterer im Gesetz vorgegebener Voraussetzungen, allenfalls im Vergleich zu anderen Beamten, zu überprüfen. Letztlich, so faßt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zusammen, seien die Einwendungen des Beschwerdeführers soweit sie sich gegen die Sinnhaftigkeit und die Zweckmäßigkeit der vorgenannten Organisationsänderung gerichtet hätten, nicht geeignet gewesen, die Unsachlichkeit der Organisationsänderung nachzuweisen; soweit sie persönliche Nachteile aufgezeigt hätten, seien sie unbeachtlich, weshalb sie insgesamt das wichtige dienstliche Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung nicht entkräften hätten können.
Noch vor Erlassung des erstangefochtenen Bescheides ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung, ob die Befolgung des Dienstauftrages vom (- die Änderung der Geschäftseinteilung -) zu seinen Dienstpflichten zählt.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid gemäß den §§ 8 und 73 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 1 und 3 DVG als unzulässig zurückgewiesen. Maßgebend hiefür war nach der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides im wesentlichen, daß der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers weder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung gegenwärtiger, noch zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdungen darstelle und es solcherart dem Beschwerdeführer (- auch im Hinblick auf die Subsidiarität des Feststellungsbescheides -) am Feststellungsinteresse mangle.
Mit den wegen des sachlichen Zusammenhanges vom Verwaltungsgerichtshof verbundenen Beschwerden macht der Beschwerdeführer hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt kostenpflichtige Aufhebung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, Gegenschriften erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Nach seinem gesamten Vorbringen sieht sich der Beschwerdeführer primär in seinem Recht, daß die von ihm geleitete Abteilung nicht in die Gruppe Versorgungsführung eingegliedert wird und daraus für ihn eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 folgt, verletzt (erstangefochtener Bescheid), weiters darin, daß sein Feststellungsbegehren zurückgewiesen worden ist (zweitangefochtener Bescheid).
Sowohl die Sach- als auch die Rechtslage ist in allen entscheidungswesentlichen Punkten mit den vom Verwaltungsgerichtshof am behandelten Fällen Zlen. 89/12/0051 bzw. 89/12/0069 gleich, worauf im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Es ist daher auch im Beschwerdefall (erstangefochtener Bescheid) davon auszugehen, daß die für das Vorliegen einer Verwendungsänderung primär notwendige Voraussetzung nämlich, daß eine neue Verwendung gegeben sein muß, lediglich durch Bestellung eines Zwischenvorgesetzten nicht erfüllt ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/12/0051). Auch durch die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens (zweitangefochtener Bescheid) konnte der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/12/0069).
Da der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in keinem Recht verletzt wurde, mußten diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.