VwGH vom 23.04.2001, 2001/14/0052
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der M GmbH in H, vertreten durch Hausberger - Moritz - Schmidt, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Poststraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , RV 797/1-T6/00, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis sowie Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Bei der im April 2000 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum vom bis zum traf der Prüfer die Feststellung, der mit 100% am Stammkapital der beschwerdeführenden GmbH beteiligte Geschäftsführer KM sei im Prüfungszeitraum durchgehend als deren Geschäftsführer tätig gewesen und habe dafür eine in monatlich gleichbleibenden Beträgen ausbezahlte Entlohnung erhalten. Aufgrund dieser Feststellungen schrieb das Finanzamt Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt 86.400 S und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt 10.170 S vor. Zugleich setzte es hinsichtlich dieser Abgaben einen Säumniszuschlag fest.
Die gegen die genannten Abgabenvorschreibungen gerichtete Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag als unbegründet ab. Die Abgabepflicht hänge im gegenständlichen Fall davon ab, ob die Einkünfte des alleinigen Geschäftsführers KM solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 seien. Der Formulierung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" in der zitierten Bestimmung sei das Verständnis beizulegen, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankomme, wenn diese wegen der Beteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft nicht gegeben sei, im Übrigen aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses vorliegen müssten. Die auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse fehlende Weisungsgebundenheit sei hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stünden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0339) könne aus einer dauerhaften und kontinuierlichen Erbringung der Geschäftsführungsleistung für eine bestimmte Gesellschaft die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus dieser Gesellschaft abgeleitet werden. Im gegenständlichen Fall habe der Geschäftsführer KM über einen mehrjährigen Zeitraum die Geschäftsführung zu besorgen gehabt. Er habe damit auf Dauer angelegte Leistungen erbracht. Daraus ergebe sich seine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Beschwerdeführerin. In der Berufung sei in diesem Zusammenhang auf die freie Zeiteinteilung und die freie Wahl des Arbeitsortes verwiesen worden; diese Umstände ergäben sich aber aus der auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit und sprächen daher nicht gegen die Eingliederung.
Ein Unternehmerwagnis liege vor, wenn der Steuerpflichtige die Einnahmen- und die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend gestalten könne. Die Tatsache eines monatlichen Fixbezuges sei, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 99/14/0339, zum Ausdruck gebracht habe, ein wesentliches Indiz gegen das Vorliegen des Unternehmerrisikos (des Geschäftsführers). Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein monatliches Gehalt von 40.000 S bezogen habe. Dieses monatliche Gehalt von 40.000 S sei in den Kalenderjahren 1995, 1996, 1997 und 1998, also im gesamten Streitzeitraum gezahlt worden. Somit habe den Gesellschafter-Geschäftsführer KM auf der Einnahmenseite kein Unternehmerrisiko getroffen. In der Berufung sei zwar auf eine Vereinbarung verwiesen worden, wonach KM 60% seines Bezuges zurückzahlen müsse, wenn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht positiv sei, und er andererseits 25% eines allenfalls 1 Mio. S übersteigenden Jahresergebnisses als Erfolgsprämie erhalte. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber im Erkenntnis vom , 99/14/0255, zu Recht erkannt, dass es nicht auf eine Vertragsgestaltung, sondern darauf ankomme, ob den Geschäftsführer tatsächlich das Wagnis der Einnahmenschwankungen treffe oder ob in Wahrheit - etwa im Hinblick auf die Gewinnentwicklung der Gesellschaft - kein oder nur ein geringes Wagnis vorliege. Im gegenständlichen Fall sei im Streitzeitraum 1995 bis 1998 das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin von 472.000 S (im Jahr 1995) auf 709.000 S (im Jahr 1998) angestiegen. Im Kalenderjahr 1999, also im ersten Jahr nach dem Prüfungszeitraum, habe es 454.000 S betragen. Daraus ergebe sich, dass das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit stets weit davon entfernt gewesen sei, nicht positiv zu sein. Es sei ebenso weit davon entfernt gewesen, 1 Mio. S zu übersteigen. Im Hinblick darauf sei auf der Einnahmenseite das Wagnis, welches den Gesellschafter-Geschäftsführer KM getroffen habe, sehr gering gewesen. Auf der Ausgabenseite habe ihn keinerlei Risiko getroffen, weil ihm sämtliche durch die Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen von der Beschwerdeführerin ersetzt worden seien. Die belangte Behörde gelange daher zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführer kein Unternehmerrisiko getroffen habe.
Weil der Gesellschafter-Geschäftsführers KM somit organisatorisch eingegliedert sei und kein Unternehmerrisiko trage, führten die laufenden Geschäftsführervergütungen von monatlich 40.000 S zu Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Die Einbeziehung der Bezüge in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entspreche daher dem Gesetz.
Hinsichtlich des Säumniszuschlages gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid Folge und hob die Vorschreibung des Säumniszuschlages auf. Gemäß § 221 Abs. 2 BAO sei von der Festsetzung eines Säumniszuschlages abzusehen, wenn die hiefür maßgebende Bemessungsgrundlage den Betrag von 10.000 S nicht erreiche. Beim Dienstgeberbeitrag und beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag beziehe sich die genannte Grenze von 10.000 S auf den "Abgabenbetrag je Monat" (Hinweis auf Ritz, SWK 1996, A 382). Im gegenständlichen Fall gehe es darum, dass erst vom Finanzamt der monatliche Bezug von 40.000 S dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterworfen worden sei. Bei dieser Sachlage erreichten die Abgaben die Grenze von 10.000 S pro Monat nicht, weshalb von der Festsetzung eines Säumniszuschlages abzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages für den Beitragszeitraum 1995 bis 1998 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs 7 und 8 HKG idF BGBl. Nr. 661/1994.
Das durch den Gesetzgeber festgelegte System der Besteuerung von Kapitalgesellschaften nach dem so genannten Trennungsprinzip (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 300 und 325) ermöglicht steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch dem Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom , 96/15/0121, SlgNF 7118/F, und vom , 96/15/0094, SlgNF 7143/F, in ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen.
Im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2001/14/0054, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Recht erkannt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer21, § 19 Anm. 72f). Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 99/14/0255, vom , 98/15/0200, und vom , 99/14/0339).
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiss, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 84/14/0063). Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 99/14/0255, und vom , 2000/14/0061, zu Recht erkannt hat, kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
In der Beschwerde wird vorgebracht, das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gesellschafter-Geschäftsführer bestimme sich im Wesentlichen nach einer Vereinbarung vom . Der Gesellschafter-Geschäftsführer unterliege keinen Bindungen an eine bestimmte Dienstzeit. Er sei auch nicht verpflichtet, die Tätigkeit an einem festgelegten Ort zu verrichten. Zudem könne das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem zu 100% an ihr beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit ohne Angabe von Gründen zum Monatsende gekündigt werden.
Das Fehlen einer festen Dienstzeit und eines fixen Dienstortes steht, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, der Subsumtion von Einkünften unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2001/14/0054, mit weitergehender Begründung, und das hg Erkenntnis vom , 2000/15/0075).
Mit dem Beschwerdevorbringen betreffend die Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses zu jedem Monatsultimo verkennt die Beschwerdeführerin, dass Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keinesfalls eine Unkündbarkeit der Beschäftigung des Leistungserbringers erfordern. Aus diesem Beschwerdevorbringen ergibt sich allerdings gerade die auf unbestimmte Dauer ausgerichtete Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der typische Beendigungsgrund von Dauerschuldverhältnissen ist nämlich die Kündigung.
Im Hinblick darauf, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer über viele Jahre hinweg die laufende Geschäftsführung für die Beschwerdeführerin besorgt hat, konnte die belangte Behörde - auch unter Bedachtnahme auf das auf Dauer angelegte und aus diesem Grund kündbar gestaltete Vertragsverhältnis - unbedenklich die Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus ableiten (das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0339).
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, nach der Vereinbarung vom , die das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Gesellschafter-Geschäftsführer KM bestimme, erhalte der Geschäftsführer einen als Entschädigung bezeichneten Bezug, den er, wenn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin unter Einrechnung eventueller Kundenanzahlungen nicht positiv sei, zu 60% zurückzahlen müsse. Übersteige das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 1 Mio. S, so stehe dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine einmalige Erfolgsprämie in Höhe von 25% des die Schwelle von 1 Mio. S übersteigenden Betrages zu. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sei während der Wirtschaftsjahre 1996 bis 1999 zwischen 454.000 S und 709.000 S gelegen. Es habe zwischen 3% und 9,4% der Betriebsleistung betragen. Die Beschwerdeführerin sei in der EDV-Branche tätig und arbeite mit relativ geringer Umsatzrentabilität.
Forderungsausfälle, Garantieansprüche und Kalkulationsfehler- solche Umstände seien weder branchenunüblich noch außergewöhnlich - würden bereits bei einem Ausmaß von 3% der Betriebsleistung fallweise zu einem negativen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit führen. Dass es tatsächlich zu keinen gravierenden Forderungsausfällen bzw. Garantieleistungen gekommen sei, sei auf die sorgfältige Arbeit des Geschäftsführers und auf "Branchenglück" zurückzuführen. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach den Gesellschafter-Geschäftsführer auf der Einnahmenseite kein Risiko getroffen habe, sei daher unrichtig. Im Übrigen handle es sich bei dem vom Gesellschafter-Geschäftsführer bezogenen Geschäftsführergehalt nicht um ein monatliches Fixum. Es handle sich vielmehr um eine Entschädigung. Diese werde jeweils nach Maßgabe des Geschäftsganges festgesetzt und sei daher erfolgsabhängig. Dazu komme, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nur für die gesondert abzurechnenden Fahrtkosten einen Aufwandersatz erhalte. Unternehmerrisiko liege daher vor.
Was zunächst die Ausgabenseite anlangt, vermag die Beschwerde die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde schon deshalb nicht zu erschüttern, weil sie nicht einmal andeutet, dass dem Geschäftsführer in Zusammenhang mit seiner Geschäftsführungstätigkeit andere Aufwendungen als die (unstrittig ersetzten) Fahrtkosten erwachsen wären.
Die Beurteilung der Einnahmenseite hat die belangte Behörde wesentlich auf die tatsächlichen Verhältnisse gestützt. Sie hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass den Gesellschafter-Geschäftsführer nur ein geringes Risiko treffe. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die schuldrechtliche Vereinbarung (Vereinbarung vom ) zwar berücksichtigt, aber nicht in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellt. Zentrale Bedeutung hat sie vielmehr der tatsächlichen Abwicklung des Geschäftsführungsverhältnisses beigemessen. Dies ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung und der oftmals fehlenden zivilrechtlichen Wirksamkeit bei Insichgeschäften des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2001/14/0054, unter Hinweis auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom , G 109/00, zum Ausdruck gebracht, dass sich für Feststellungen betreffend das Unternehmerwagnis in erster Linie die nach außen in Erscheinung getretene tatsächliche Abwicklung des Geschäftsführerverhältnisses eigne. Dazu kommt im gegenständlichen Fall, dass das Vertragsverhältnis - wie dies auch die Beschwerde vorträgt - jederzeit (und damit insbesondere auch bei Beginn einer allfälligen wirtschaftlichen Krise) von jedem Vertragspartner zum Monatsultimo gekündigt und in der Folge die schuldrechtliche Vereinbarung geändert werden kann.
Bei Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung des Geschäftsführungsverhältnisses ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer - unbestritten - für den Zeitraum von zumindest vier Jahren (1995 bis 1998) Monat für Monat einen Geldbetrag von 40.000 S erhalten hat. Die Beschwerdeführerin will diesen Betrag als "Entschädigung" bezeichnet wissen, welcher Umstand aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nichts beiträgt. Wenn die Beschwerde vorträgt, es habe sich nicht um ein monatliches Fixum gehandelt, die Höhe der Entschädigung werde jeweils nach Maßgabe des Geschäftsganges festgesetzt, so vermag dieses völlig allgemein und unkonkret gehaltene Vorbringen im Hinblick auf die zumindest im Streitzeitaum und somit für vier Jahre (trotz eines deutlichen Anstieges des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin) gleichbleibende Monatszahlung von jeweils 40.000 S kein relevantes Risiko des Geschäftsführers aufzuzeigen.
Im gegenständlichen Fall ist die Einnahmensituation des Gesellschafter-Geschäftsführers durch die über viele Jahre monatlich gleichbleibende Zahlung von 40.000 S geprägt (vgl. zum Umstand des gleichbleibenden Bezuges die hg. Erkenntnisse vom , 99/14/0270, und vom , 2000/15/0097). Die belangte Behörde hat ihrer Verpflichtung zur Mitberücksichtigung der schuldrechtlichen Vereinbarung betreffend die Geschäftsführerentlohnung durchaus entsprochen. Sie hat an Hand der konkreten Entwicklung der Betriebsergebnisse der Beschwerdeführerin dargestellt, dass sich im Streitzeitraum auch aus dieser Vereinbarung kein wesentliches Einnahmenrisiko für den Geschäftsführer ergeben hat. Die Beschwerdeausführungen vermögen die Schlüssigkeit der Überlegungen der belangten Behörde nicht zu erschüttern. Die belangte Behörde konnte darauf Bedacht nehmen, dass die relevante Größe (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) im Streitzeitraum eine deutlich steigende Tendenz (von ca. 450.000 S auf 700.000 S) aufgewiesen hat. Die Beschwerde deutet zudem nicht einmal an, dass die Grenze von Null S in den Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum jemals erreicht worden wäre. Soweit das völlig allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen zum Risiko in der EDV-Branche (siehe im Übrigen zur Unmaßgeblichkeit des bloß allgemein gehaltenen Hinweises auf die Wirtschaftsentwicklung das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0175) als auf die künftige Entwicklungen des Betriebserfolges der Beschwerdeführerin bezogen zu verstehen ist, lässt sich daraus schon deshalb nicht auf ein relevantes Risiko des Geschäftsführers - auf ein Risiko aus der Sicht des Gesellschafters kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0136) - schließen, weil im gegenständlichen Fall das Geschäftsführungsverhältnis ohnedies jederzeit (also auch bei Beginn einer sich abzeichnenden Krise) zum Monatsultimo gekündigt werden konnte.
Was schließlich das Beschwerdevorbringen anbelangt, wonach dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Erfolgsprämie gebührt, wenn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin den Betrag von 1 Mio. S übersteigt - dass dieser Umstand jemals eingetreten wäre, wird nicht behauptet -, ist darauf zu verweisen, dass zusätzlich gewährte Erfolgsprämien auch bei klassischen Dienstverhältnissen leitender Angestellter nicht ungewöhnlich sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 99/14/0136, und vom , 99/14/0270).
Somit kann der belangten Behörde, wenn sie bei der gegebenen Gestaltung ein relevantes Unternehmerrisiko des Geschäftsführers nicht angenommen hat, nicht entgegengetreten werden.
Im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung, die kontinuierliche Bezahlung und das Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos hat die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum die Betätigung des Geschäftsführers als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich Dienstgeberbeitrag (und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) gezogen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am