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VwGH vom 15.01.1990, 89/12/0051

VwGH vom 15.01.1990, 89/12/0051

Betreff

N gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom , Zl. 204.746/69-2.2/88, betreffend Abberufung und Diensteinteilung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Brigadier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom war der Beschwerdeführer mit der Funktion des Leiters der Wehrtechnischen Zentralabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung betraut worden. Die genannte Abteilung war zu diesem Zeitpunkt unmittelbar dem Leiter der Sektion IV unterstellt.

Mit Erlaß der belangten Behörde vom wurde die Geschäftseinteilung der Zentralstelle mit sofortiger Wirksamkeit geändert und die Wehrtechnische Zentralabteilung gemäß Punkt 5 dieses Erlasses in die Gruppe Versorgungsführung eingegliedert.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, daß beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der unmittelbar der Sektion IV unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung abzuberufen und ihm die neue Verwendung als Leiter der der Gruppe Versorgungsführung unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung zuzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer freigestellt, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.

Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer mit einem umfangreichen Schriftsatz vom Gebrauch. Auf das Wesentlichste zusammengefaßt brachte der Beschwerdeführer folgende Einwendungen gegen die vorgesehene Personalmaßnahme, zum Teil unter Angabe von Zeugen und Beweisanboten, vor:


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seine dienstrechtliche, besoldungsrechtliche, faktische und ansehensmäßige Stellung werde durch die Eingliederung in eine Gruppe erheblich verschlechtert,
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die Eingliederung würde zu einer Verlängerung der Arbeitsabläufe und zu administrativen Mehrbelastungen führen,
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die ausschließlich technischen Aufgaben der Wehrtechnischen Zentralabteilung bedürften keiner Koordinierung im Sinne des § 7 des Bundesministeriengesetzes, was sich auch aus einem einschlägigen Rechnungshofbericht sowie aus früheren Stellungnahmen des Beschwerdeführers ergäbe,
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durch die Unterstellung unter die Gruppe werde das seit Jahren bestehende Spannungsverhältnis zum Gruppenleiter wesentlich verstärkt,
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Durch die Eingliederung der Wehrtechnischen Zentralabteilung in die Gruppe Versorgungsführung soll ich als bekannt kritischer, sachlich kompetenter, jedoch loyaler Abteilungsleiter aus der Sektionsunmittelbarkeit entfernt und durch einen vorgesetzten Gruppenleiter einer verstärkten sachlich nicht gerechtfertigten Überwachung in administrativen Belangen und einem verstärkten Eingriff in Art und Form der Bearbeitung der zugeordneten Aufgaben, unterworfen werden. Durch diese Vorgehensweise erhofft und erwartet sich die Sektionsleitung eine sachwidrige Unterdrückung der auf ein hohes Fachwissen gestützten sachlichen Kritik und eine "flexible/gefällige" Wahrnehmung und Erledigung der Aufträge und geschäftseinteilungsmäßigen Agenden. Für mich (und meine Mitarbeiter) bedeutet dies eine schwerwiegende Eingrenzung des mir zukommenden Arbeitsspielraumes und eine Einschränkung der mir zustehenden Entscheidungs- und Führungsgewalt als Abteilungsleiter."
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Die Einrichtung der Gruppe diene lediglich der "Versorgung" eines namentlich genannten Bediensteten,
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die Errichtung einer Abteilung Luftzeugwesen in der Sektion IV sei lediglich im Hinblick auf den vorgesehenen Leiter und gleichzeitig zur "sachwidrigen Tarnung" der Eingliederung der Wehrtechnischen Zentralabteilung und der kaufmännischen Zentralabteilung erfolgt,
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die Bedeutung der Technik und damit der Abteilung des Beschwerdeführers sei für ein modernes Heer im Verhältnis zu anderen Abteilungen wesentlich größer; die derzeitige "Führungsstruktur der Sektion IV" als Argument für die Eingliederung werde lediglich zu seiner Schlechterstellung herangezogen,
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anstelle einer Zuordnung seiner Abteilung zu einer artfremden Gruppe hätte vielmehr seine Abteilung zu einer Gruppe aufgewertet werden müssen; der Gruppencharakter seiner Abteilung sei auch vom BKA bestätigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:
"Gemäß § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) - BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung, und gemäß § 40 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) - BGBl. Nr. 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom von Amts wegen von Ihrer bisherigen Verwendung als Leiter der unmittelbar der S IV unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung abberufen und als Leiter der der Gruppe Versorgungsführung unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung diensteingeteilt."
Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:
Mit Erlaß der belangten Behörde vom sei im Bereich der S IV eine Änderung der Geschäftseinteilung gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, angeordnet worden, wobei die Wehrtechnische Zentralabteilung in die Gruppe Versorgungsführung eingegliedert worden sei. Die daraufhin notwendige, beabsichtigte Personalmaßnahme sei dem Beschwerdeführer mit Geschäftsstück vom gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 mit dem Bemerken mitgeteilt worden, daß beabsichtigt sei, ihn gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 mit ehestmöglicher Wirksamkeit von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der unmittelbar der Sektion IV unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung abzuberufen und ihn als Leiter der der Gruppe Versorgungsführung unterstellten Wehrtechnischen Zentralabteilung diensteinzuteilen.
Gegen diese beabsichtigte Einteilung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Einspruch erhoben und habe diesen im wesentlichen damit begründet, daß mit einer solchen Maßnahme eine deutliche Verschlechterung seiner Arbeitssituation, seiner beruflichen Stellung und seiner Laufbahn verbunden wäre, die sich auch in einer wirtschaftlichen Schlechterstellung niederschlagen würde.
Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979, die gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 aus wichtigem dienstlichen Interesse verfügt werde. Diese Verwendungsänderung aus wichtigem dienstlichen Interesse sei auch dann zulässig, wenn, wie im gegenständlichen Fall gemäß § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979, die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig sei.
Versetzungen (Verwendungsänderungen) im wichtigen dienstlichen Interesse lägen vor, wenn sie infolge einer sachlich begründeten organisatorischen Umgliederung erforderlich seien (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/12/0065 und vom , Zl. 82/12/0113). Auch die organisatorische Eingliederung des Aufgabenbereiches der Wehrtechnischen Zentralabteilung in die Gruppe Versorgungsführung sei ein wichtiger Grund für die Verwendungsänderung des mit dem Aufgabenbereich befaßten Personals. Selbst wenn die Änderung der Geschäftseinteilung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, unzweckmäßig sein sollte, wäre darin noch keine sachlich unbegründete Organisationsänderung zu erblicken; eine Änderung der Organisation wäre nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden sei, dem Beamten einen Nachteil im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 zuzufügen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/12/0011, Slg. N.F. Nr. 11.705/A).
Im Rahmen seiner Einwendungen habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können, daß die Organisationsänderung mit dem Ziele verfügt worden sei, ihm einen Nachteil im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 zuzufügen. Da eine Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDG 1979 auf Grund einer Änderung der Geschäftseinteilung im Ressort jedenfalls im dienstlichen Interesse gelegen sei und dies jedenfalls nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das wichtige dienstliche Interesse begründe, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verlangt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

Nach der vorher wiedergegebenen Regelung des § 40 Abs. 2 BDG 1979 ist Voraussetzung für die Überprüfung ob eine im Sinne der Z. 1 bis 3 der genannten Bestimmung qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, daß überhaupt eine Änderung der Verwendung, nämlich die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung gegeben ist (vgl. Erkennntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/12/0055, Slg. N.F. 11.707/A). Eine in diesem Sinne und unter Berücksichtigung der Problematik des Beschwerdefalles neue Verwendung liegt dann vor, wenn die bis zu der in Frage stehenden Organisationsänderung ausgeübte Tätigkeit nach dem Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen mit den nachher zu verrichtenden Tätigkeiten weder gleich noch dem maßgeblichen Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist (vgl. insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/12/0144).

Im Beschwerdefall ist vom Sachverhalt her unbestritten, daß die vom Beschwerdeführer geleitete Wehrtechnische Zentralabteilung ohne irgendeine sonstige Änderung der Geschäftseinteilung in die Gruppe Versorgungsführung eingegliedert worden ist. Damit hat der Beschwerdeführer zwar einen weiteren Zwischenvorgesetzten erhalten, der allenfalls künftig bestimmte Agenden an sich ziehen kann; es ist aber damit keine Änderung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorher dargestellten Sinne erfolgt. Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 1011/74, behandelten vergleichbar, weil diesem die Abberufung von einer Stellvertreterfunktion zugrundegelegen ist, dem Beschwerdeführer aber seine Funktion zur Gänze erhalten geblieben ist. Entgegen der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens getroffenen Annahme mangelt es im Beschwerdefall daher vom Sachverhalt her bereits an der primären Voraussetzung für die Anwendung des § 40 Abs. 2 BDG 1979.

Da der Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme im vorher dargestellten Sinne nicht in seinen Rechten verletzt ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.