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VwGH vom 22.02.1991, 89/12/0049

VwGH vom 22.02.1991, 89/12/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. 175.348/29-110A/89, betreffend Überleitung in das definitive Dienstverhältnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand vom bis als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war die Wirtschaftsuniversität, an der er am Institut für Wirtschafts- und Verwaltungsführung verwendet wurde, das dem Universitätsprofessor Dr. H untersteht.

Mit Antrag vom bzw. Ergänzung vom begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Dienstzeit von über 20 Jahren und im Hinblick auf das bevorstehende Ende seiner Bestellung mit sowie unter Vorlage einer Liste seiner Veröffentlichungen und Vorträge die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis.

Der vorher genannte Vorgesetzte des Beschwerdeführers unterstützte diesen Antrag.

Der Vorsitzende der Personalkommission holte daraufhin Gutachten von Professor Dr. E, Universität Berlin, und von Universitätsprofessor Dr. A, Universität Innsbruck, ein. Der Beschwerdeführer legte weiters ein undatiertes kurzes Gutachten von Universitätsprofessor Dr. Z, Universität Linz, und ein Gutachten von Universitätsprofessor Dr. M, Universität Graz, vom vor.

Die Personalkommission der Wirtschaftsuniversität Wien lehnte nach Einräumung des Parteiengehörs am eine Befürwortung der Überleitung des Beschwerdeführers in ein definitives Dienstverhältnis einstimmig ab.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag mit Beilagen der belangten Behörde vorgelegt.

Da zum Überleitungsansuchen des Beschwerdeführers, insbesondere in der Bewertung seiner wissenschaftlichen Leistungen, unterschiedliche Gutachten vorlagen, die belangte Behörde die negative Haltung der Personalkommission nicht nachvollziehen konnte, aber auch die Unterlagen für eine positive Entscheidung nicht für ausreichend erachtete, wurde Universitätsprofessor Dr. M, Universität Graz, der bereits 1985 ein (damals positives) Gutachten über die wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers abgegeben hatte, um eine gutächtliche Stellungnahme zum Ansuchen des Beschwerdeführers ersucht.

Nach Vorliegen dieses Gutachtens vom und Einräumung des Parteiengehörs erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis abgewiesen und festgestellt wurde, daß das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des endet.

Zur Begründung wird im Rahmen der Darstellung des Verfahrensablaufes das positive Gutachten des Universitätsprofessors Dr. E und das negative Gutachten des Universitätsprofessors Dr. A mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zusammengefaßt wiedergegeben. Dann wird das vom Beschwerdeführer vorgelegte, im Zusammenhang mit der Weiterbestellung des Beschwerdeführers 1985 von Universitätsprofessor Dr. M (Graz) erstattete Gutachten und das auf Wunsch des Beschwerdeführers erstellte Gutachten von Universitätsprofessor Dr. Z (Linz) erwähnt.

In weiterer Folge wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt:

Am habe sich die Personalkommission der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Überleitungsantrag des Beschwerdeführers befaßt und ihn einstimmig abgelehnt. Wie den Protokollausführungen zu entnehmen sei, sei anläßlich der letzten Verlängerung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers sehr deutlich zur Sprache gekommen, daß die Forschungsleistungen des Beschwerdeführers eine höhere Qualität und Quantität haben sollten. Jetzt müsse festgestellt werden, daß in den letzten Jahren nur unzureichende wissenschaftliche Leistungen des Beschwerdeführers zu vermerken seien und daß die geschilderten Umstände keine ausreichende wissenschaftliche Leistungsfähigkeit erkennen ließen. Im Rahmen des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer berichtet, daß er seine Habilitation deshalb nicht rechtzeitig habe fertigstellen können, weil das Projekt "Finanzierungssysteme im Krankenhausmanagement" eingestellt worden sei und der Beschwerdeführer seine Studien nicht habe fortsetzen können. Er habe ferner erklärt, daß er sehr gerne an der Universität verbleiben würde, da er einen sehr guten Kontakt zu den Studenten habe, viele Diplomanden und Dissertanten betreue und es auf Grund der steigenden Studentenzahlen gut wäre, wenn jemand mit Erfahrung für den Unterricht zur Verfügung stünde. Von den Kommissionsmitgliedern sei der Einwand erhoben worden, daß die gegebene Begründung nicht ausreichend sei und daß es nicht verständlich sei, ein Habilitationsvorhaben von einem Projekt der Bundesregierung abhängig zu machen. Sowohl Professoren als auch Assistentenvertreter hätten ausgeführt, daß es einem guten Wissenschaftler möglich sein müsse, unabhängig von politischen Entwicklungen eine Thematik wissenschaftlich aufzuarbeiten. Abschließend sei nach genauer Prüfung aller Aspekte der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen festgestellt worden, daß aus den letzten drei Jahren keine nennenswerten neuen wissenschaftlichen Arbeiten vorlägen und daß die wissenschaftlichen Ambitionen des Beschwerdeführers solcherart nicht genügend ausgeprägt seien.

In dem Schreiben des Beschwerdeführers vom an die belangte Behörde habe er zu seinem Ansuchen um Definitivstellung u.a. ergänzend ausgeführt, daß er anläßlich des Parteiengehörs im Rahmen der Personalkommission vom Vorsitzenden informiert worden sei, daß es hinsichtlich seiner Tätigkeit in Lehre und Verwaltung nichts einzuwenden gebe, in der Forschung hätte er aber quantitativ und qualitativ zu wenig geleistet. Hinsichtlich der Quantität sei nirgends festgehalten, wie viele Publikationen jemand vorweisen müsse. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, daß er im Vergleich mit anderen sicherlich im Durchschnitt oder sogar darüber liege. Hinsichtlich der Qualität sei ein Gutachter eingesetzt worden; 1985 hätten zwei Gutachter seine Veröffentlichungen positiv beurteilt und auch diesmal lägen zwei positive Gutachten vor. Auf Grund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Wirtschaftsuniversität und der von den Professoren S, M, E, Z und H bestätigten Qualifikation sowie der uneingeschränkten Befürwortung der Definitivstellung durch den Institutsvorstand ersuche der Beschwerdeführer um "Bewilligung der Definitivstellung".

Die belangte Behörde habe daraufhin ein weiteres Gutachten von Universitätsprofessor Dr. M angefordert. Dieses Gutachten vom , das dem Beschwerdeführer vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden sei, führe u.a. aus, daß der Gutachter im Vergleich zu seiner Stellungnahme vom von seiner ursprünglichen Meinung über die Qualifikation des Beschwerdeführers abgehen müsse. Der Gutachter komme zum Ergebnis, daß der Beschwerdeführer den Erwartungen, wie sie im Jahr 1985 geäußert worden seien, nicht habe entsprechen können; es sei denn, es lägen bereits Teile des Habilitationsprojektes im begutachtungsfähigen Zustand vor, die dem Gutachter noch nicht zugeleitet worden seien, und die nach kritischer Analyse zu einer positiven Beurteilungen führen würden. Da auch die sonstigen Arbeiten des Beschwerdeführers im Vergleich zu den bereits 1985 zur Verfügung gestellten und überprüften Arbeiten keine neuen bzw. weiterführenden wissenschaftlichen Ergebnisse enthielten und eine kritische Zeit-Raumbetrachtung von 1985 bis 1988 auf der Basis der dem Gutachter zur Verfügung gestellten Arbeiten keinen Fortschritt der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit belegte, müsse der Gutachter die fachliche Qualifikation, wie er sie nach den Bestimmungen des Hochschullehrer-Dienstrechtes zu begutachten habe, aus der Sicht des Jahres 1988 und insbesondere auf Grund des Vergleiches des Standes 1985 mit dem Stand 1988 negativ beurteilen.

In einer weiteren Stellungnahme vom habe der Vorgesetzte des Beschwerdeführers u.a. ausgeführt, daß der Beschwerdeführer fähig sei, seine Habilitationsabsicht auszuführen. Unter Berücksichtigung der Situation an seiner Abteilung vermute er, daß dies noch zwei Jahre dauern könnte. Aber auch der Umstand, daß drei andere wissenschaftliche Mitarbeiter ebenfalls hinsichtlich ihrer Habilitation in einem vorgerückten Stadium seien und sich daher nicht im vollen Umfang den Studenten widmen könnten, habe dazu geführt, daß der Beschwerdeführer seit 1986 in vermehrtem Umfang in der Lehre und in der Verwaltung tätig gewesen sei.

In seiner Stellungnahme vom zum Gutachten Dris. M habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß der Genannte bereits 1985 festgestellt und 1988 wieder bestätigt habe, daß die Arbeiten des Beschwerdeführers "methodisch einwandfrei" aufgebaut und durchgeführt worden seien, sich durch eine "klare" Gliederung und Ausdrucksweise "auszeichneten", und geeignet seien, zu "neuen wissenschaftlichen Ergebnissen" zu gelangen. Damit habe der Gutachter einerseits die positiven Gutachten von Professor E, Professor Z und Professor H bestätigt und widerspreche damit dem negativen Gutachten von Professor A. Die kritischen Bemerkungen von Professor Dr. M, der Beschwerdeführer hätte seit 1985 keine nennenswerten Veröffentlichungen vorzuweisen, seien aus dessen Sicht verständlich, da er über die Tätigkeit des Beschwerdeführers seit 1985 nicht Bescheid wisse. Der Beschwerdeführer habe Professor H bereits 1986 anläßlich eines "Karrieregespräches" informiert, daß er aus verschiedenen Gründen seine Habilitätionsarbeit bis 1988 nicht fertigstellen könne. Professor H habe den Beschwerdeführer daraufhin verstärkt in der Verwaltung und Lehre eingesetzt, damit zwei namentlich genannte Kollegen des Beschwerdeführers entlastet würden und sich voll ihren Habilitationsverfahren widmen könnten. Ende 1986 sei der Beschwerdeführer von Professor H mit dem Zustandekommen des Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement beauftragt worden. Er sei allein für alle Arbeiten wie Konzeption des Lehrganges, Rekrutierung der Teilnehmer, Stipendien für die Teilnehmer, Festlegung der Lehrinhalte und Lehrziele, Auswahl der Referenten, finanzielle Angelegenheiten usw. zuständig gewesen. Ferner sei er auf Grund seiner Aktivitäten auch außerhalb der Universität bekannt geworden. Neben diesen Tätigkeiten habe er an seiner Habilitation weiter gearbeitet. Empirische Erhebungen hätte er bereits zur Ermittlung des Führungsverhaltens der drei Berufsgruppen im Krankenhaus und zur Ermittlung des Ausbildungsbedarfes dieser Berufsgruppen durchgeführt. In einer anderen Erhebung seien Daten hinsichtlich der Hauskrankenpflege erhoben worden. Die Ergebnisse dieser Erhebungen seien Teil seiner Habilitationsarbeit. Soweit der Beschwerdeführer informiert sei, sei es unüblich, daß Teile einer Habilitation zu einer Vorbegutachtung vorgelegt würden. Bei so einer umfangreichen Arbeit sei es nicht möglich, Einleitung, Teile des Hauptteiles oder den Abschluß gesondert fertigzustellen. Der Beschwerdeführer plane einen Studienaufenthalt im Juli und August 1989 in den Vereinigten Staaten, um am theoretischen Teil seiner Habilitation weiterzuarbeiten. Da die bisherigen Arbeiten und das Konzept der Habilitation den wissenschaftlichen Standards voll entspreche, eine Habilitation mit neuen Erkenntnissen erwartet werden könne und er sich in den letzten drei Jahren in Lehre und Verwaltung bewährt habe, ersuche er neuerlich um Bewilligung seines Ansuchens.

Die belangte Behörde faßt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt wie folgt zusammen:

Der Beschwerdeführer stehe seit als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und sei zuletzt gemäß § 6 Abs. 6 lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 bis zum als Universitätsassistent an der Wirtschaftsuniversität Wien weiterbestellt worden. Da bis zu diesem Tag keine Entscheidung über den Überleitungsantrag des Beschwerdeführers möglich gewesen sei, habe sich sein Dienstverhältnis in sinngemäßer Anwendung des § 178 Abs. 3 BDG 1979 bis verlängert.

Auf Grund seines Vorrückungsstichtages weise der Beschwerdeführer derzeit eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von über 20 Jahren auf und habe am den Antrag auf Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis als Universitätsassistent gestellt.

Der Personalkommission der Wirtschaftsuniversität seien die Stellungnahmen des Abteilungsleiters des Beschwerdeführers sowie die Gutachten der Professoren E, A, M und Z zur Beurteilung vorgelegen.

Die Personalkommission der Wirtschaftsuniversität Wien habe in ihrer Sitzung vom den Antrag des Beschwerdeführers auf Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis einstimmig abgelehnt. Die belangte Behörde habe von Professor M ein weiteres Gutachten eingeholt.

Nach Wiedergabe des Art. VI Abs. 4 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 148 (im folgenden kurz: DRH) und des Art. VI Abs. 3 Z. 1 leg. cit. sowie der Erfordernisse der Z. 21.2 und Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 und des § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 führt die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer erfülle zwar die zeitlichen Voraussetzungen sowie die Voraussetzung des abgeschlossenen Hochschulstudiums bzw. des dazugehörigen Doktorates, nicht aber die der Z. 21.4 der Anlage 1 des BDG 1979 bzw. des § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962.

Den in bezug auf die sachliche Rechtfertigung für eine Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis erstellten Gutachten der Professoren A und M stünden die Gutachten der Professoren E und H gegenüber. In Abwägung der Inhalte der vorstehenden Gutachten bzw. Stellungnahmen müsse im Hinblick auf die sachliche Erörterung des Überleitungsantrages des Beschwerdeführers durch die Personalkommission doch "eher" den Ausführungen der Professoren A und insbesondere M gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer zwar Ansätze einer qualifizierten wissenschaftlichen Tätigkeit erkennen lasse, aber die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit nur in unzureichendem Maße aufweise. Die Personalkommission gehe daher nach Auffassung der belangten Behörde zu Recht von der Annahme aus, daß vom Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren keine nennenswerten neuen wissenschaftlichen Arbeiten vorlägen und daß die wissenschaftlichen Ambitionen des Beschwerdeführers nicht genügend ausgeprägt seien. Zudem könne nicht unerwähnt bleiben, daß der Beschwerdeführer zuletzt unter der Bedingung weiterbestellt worden sei, daß er in vier Jahren die höchste wissenschaftliche Qualifikation, nämlich den Erwerb der Lehrbefugnis, hätte erreichen sollen.

Obzwar die neue Rechtslage ab den Erwerb der Lehrbefugnis als Universitätsdozent nicht mehr als unbedingte Voraussetzung für eine Überleitung und ein definitives Dienstverhältnis vorsehe, müsse doch von einem Universitätsassistenten, der eine dauernde Verwendung an einer Universitätseinrichtung anstrebe, ein wissenschaftlich hoher Grad an Qualifikation in Forschung, Lehre und Verwaltung der Universitätseinrichtung erwartet werden. Das Tätigkeitsfeld eines Universitätsassistenten zeichne sich dadurch aus, daß dieser im Rahmen einer Universitätseinrichtung in Forschung, Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen habe. Er habe insbesondere bei Lehrveranstaltungen, bei Prüfungen und bei der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten der Studierenden mitzuwirken.

Wie den Gutachten der Professoren A und M im wesentlichen zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer aber in den letzten Jahren nur wenig wissenschaftliche Leistungen mit unmittelbaren Auswirkungen für das Institut erbracht, bzw. sei teilweise der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in außeruniversitären Einrichtungen gelegen gewesen. Eine fachliche Weiterentwicklung über das schon 1985 erreichte Niveau hinaus habe auf Grund der Gutachten nicht festgestellt werden können. Weder Professor M noch Professor E hätten auf Grund der vorgelegten Arbeiten wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse bestätigt, sondern nur gemeint, daß die vorgelegte Konzeption für eine Habilitationsschrift erwarten lasse, daß die Habilitationsschrift zu neuen wissenschaftlichen Ergebnissen führen werde. Dieser Meinung habe sich offenbar die Personalkommission angeschlossen und den Überleitungsantrag des Beschwerdeführers einstimmig abgelehnt.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, Professor M habe bei der Ausarbeitung seines Gutachtens vom nicht alle seine wissenschaftlichen Arbeiten zur Verfügung gehabt und damit seine Qualifikation nicht umfassend beurteilen können, sei entgegenzuhalten, daß Professor M von der Wirtschaftsuniversität Wien all jene Unterlagen zur Verfügung gestellt erhalten habe, die auch die Universität im Rahmen des Verfahrens vom Beschwerdeführer selbst bekommen habe. Der Argumentation des Beschwerdeführers, er hätte wegen der Regierungsumbildung sein Forschungsprojekt abbrechen müssen, sei nach Erachten der belangten Behörde nicht zielführend; der Beschwerdeführer hätte dieses Projekt vielmehr als persönliche oder institutsbezogene Forschungsaufgabe weiterführen können. Auch das positive Gutachten des Abteilungsleiters Professor H beruhe nicht zuletzt lediglich auf der Überlegung, daß der Beschwerdeführer in Anbetracht der Personalsituation weiterhin vermehrt in der wissenschaftlichen Lehre eingesetzt werden solle, um personelle Engpässe in der nächsten Zeit zu überbrücken.

Für die Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse genüge zum Unterschied zum provisorischen Dienstverhältnis nicht nur die Feststellung eines positiven Verwendungserfolges bei der Erfüllung allenfalls einseitig festgesetzter Pflichten, sondern es müsse in allen drei Bereichen die für eine Dauerverwendung notwendige Qualifikation erreicht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Überleitung in das dauernde Dienstverhältnis als Universitätsassistent nach § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 in Verbindung mit Art. VI Abs. 4 letzter Satz des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 148, (DRH) durch unrichtige Anwendung dieser Norm, der Verfahrensvorschriften des § 178 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit Art. VI Abs. 11 Z. 1 DRH sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. In eventu sieht sich der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf Übernahme auf einen anderen Dienstposten im Bundesdienst nach § 10 Abs. 2 des Hochschulassistengesetzes 1962 verletzt.

Die Abs. 3, 4 und 11 des Art. VI DRH "Überleitung der Universitäts-(Hochschul)assistenten" lauten wie folgt:

"(3) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitliche befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist


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1.
in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder
2.
in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,
und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.

(4) Bei einer Überleitung nach Abs. 3 Z. 2 darf die Gesamtdauer des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses nach § 177 BDG 1979 vierzehn Jahre nicht überschreiten. Hat der Universitäts(Hochschul)assistent bis zu diesem Tage die Erfordernisse für die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Abs. 3 Z. 1 nicht erbracht, so endet sein Dienstverhältnis von Gesetzes wegen. Weist der Universitäts(Hochschul)assistent jedoch eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren auf, ist auf ihn § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 weiter anzuwenden."

"(11) Soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung


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1.
in das definitive Dienstverhältnis ist das im § 178 Abs. 2 BDG 1979
2.
in das provisorische Dienstverhältnis ist das im § 176 BDG 1979
vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden."
§ 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, lautet:
"Hat ein solcher Hochschulassistent bereits 20 für die Vorrückung anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt, so ist auf sein Ansuchen nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen Leistungen zu entscheiden, ob er in ein dauerndes Dienstverhältnis übergeleitet oder sein Dienstverhältnis nicht mehr verlängert werden soll."

Abs. 2 der vorher genannten Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

" (2) Wird gemäß Abs. 1 auf Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses des Hochschulassistenten entschieden, so ist er auf einen anderen Dienstposten im Bundesdienst zu übernehmen oder unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 45 j des Gehaltsüberleitungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959, in den Ruhestand zu versetzen."

Erfordernis der Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 ist im wesentlichen das Dokorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung.

Erfordernis der Z. 21.4 leg. cit. ist die bescheidmäßige Feststellung durch die belangte Behörde, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche

a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw Erschließung der Künste),

b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit aufweist.

Die belangte Behörde stützt ihre abweisende Entscheidung darauf, daß der Beschwerdeführer die Definitivstellungserfordernisse der Z. 21.4 der Anlage 1 des BDG 1979 bzw. des § 10 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes 1962 nicht erfülle. Ohne hinsichtlich der Rechtsgrundlage zwischen den beiden genannten Bestimmungen weiter zu unterscheiden, weist die belangte Behörde auf den Umstand von divergierenden Gutachten hin und vermeint - dies ohne nähere, nachvollziehbare Begründung - der Personalkommission folgend, daß der Beschwerdeführer - nach den Gutachten der Professoren A und M - zwar Ansätze einer qualifizierten wissenschaftlichen Tätigkeit habe erkennen lassen, aber die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlichen Leistungen in der wissenschaftlichen Tätigkeit nur unzureichend aufweise. Die Annahme, daß in den letzten drei Jahren keine nennenswerten neuen wissenschaftlichen Arbeiten vorlägen und die wissenschaftlichen Ambitionen des Beschwerdeführers nicht genügend ausgeprägt seien, bestünden daher zu Recht, zumal die Weiterbestellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den zu erwartenden Erwerb der Lehrbefugnis durch ihn erfolgt sei. Wenn auch die neue Rechtslage seit den Erwerb der Lehrbefugnis nicht mehr als unbedingte Voraussetzung für die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis vorsehe, so müsse doch ein wissenschaftlich hoher Grad an Qualifikation in Forschung, Lehre und Verwaltung erwartet werden. Den Gutachten der Professoren A und M folgend, sei eine fachliche Weiterentwicklung über das schon 1985 erreichte Niveau hinaus beim Beschwerdeführer nicht festgestellt worden. Es seien keine neuen wesentlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgestellt worden, sondern nur, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegte Konzeption für eine Habilitationsschrift erwarten lasse, daß diese zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen werde.

Die aus den vorstehenden Überlegungen erkennbare Auffassung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:

Die belangte Behörde geht davon aus, daß im Beschwerdefall sowohl Art. VI Abs. 3 DRH, der auf die in Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Definitivstellungserfordernisse verweist, als auch § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 anzuwenden sind.

Diese Auffassung ist aber unzutreffend, weil nach Art. VI Abs. 4 letzter Satz DRH im Beschwerdefall im Hinblick auf die Dienstzeit des Beschwerdeführers auf ihn § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 weiter anzuwenden ist. In diesem Fall kommt es aber nicht auf die formellen Definitivstellungserfordernisse (Z 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979) an; maßgebend ist vielmehr, daß die Behörde in Abwägung aller bisherigen wissenschaftlichen Leistungen zu beurteilen hat, ob dieser Assistent auf Dauer an der Universität behalten werden soll (vgl. in diesem Sinne auch Erlaß der belangten Behörde vom , Zl. 4190/10-110A/88, abgedruckt in Langeder-Strasser, Hochschullehrer-Dienstrecht, E II a, S 1669).

Zum Niveau der vom Beschwerdeführer als als Voraussetzung für seine Überleitung abzuwägenden bisherigen wissenschaftlichen Leistungen ist zu bemerken, daß dem § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistengesetzes 1962 unter Berücksichtigung des durch das DRH geschaffenen Systems der Überleitung (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0134) weder die Bedeutung zukommen kann, daß der Beschwerdeführer die Lehrbefugnis als Universitätsdozent aufweisen muß, weil diesfalls auf ihn die Regelung des Art. VI Abs. 2 DRH anzuwenden wäre, noch, daß dieses Niveau dem entsprechen muß, das im allgemeinen nur von einer Habilitation zu erwarten ist. Aber auch das nach Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche Leistungsniveau ist, wie sich aus der Verbindung des zweiten Satzes des Art. VI Abs. 4 mit dem letzten Satz der genannten Bestimmung durch "jedoch" ergibt nicht erforderlich.

Im Beschwerdefall bleibt unklar, von welchen Anforderungen an das wissenschaftliche Leistungsniveau sowohl die Gutachter als auch die belangte Behörde ausgegangen sind. Einerseits wird im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Weiterbestellung des Beschwerdeführers offensichtlich auf Habilitationsniveau abgestellt. Anderseits wird im Zusammenhang mit der mangelhaften Würdigung der Gutachten (- es hätte dargelegt werden müssen, wieso die "negativen" Gutachten den "positiven" vorgezogen wurden; der Hinweis auf die "sachliche Erörterung durch die Personalkommission" genügt nicht -) die unzureichende Erfüllung des durch Z. 21.4 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgegebenen, auf die dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung abstellenden Erfordernisses behauptet.

Unklar bleibt auch, welche Bedeutung den Ausführungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit der ab geltenden neuen Rechtslage zukommen soll.

Bereits die vorher angestellten Überlegungen zeigen, daß die belangte Behörde in der Frage der Erfordernisse für die Überleitung des Beschwerdeführers in ein definitives Dienstverhältnis von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zu dem Beschwerdevorbringen, der Verweis im Art. VI Abs. 4 letzter Satz DRH auf § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 bedeute im Hinblick auf den angeblich untrennbaren Zusammenhang mit Abs. 2 dieser Norm deren Anwendbarkeit, wird bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof keinen in solcher Weise, wie es die Beschwerde behauptet, untrennbaren Zusammenhang zwischen Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sieht. Im übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 186 Abs. 2 BDG 1979 hingewiesen, nach der Universitätsassistenten bei Bewerbungen vorzugsweise zu berücksichtigen sind.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.