VwGH vom 29.05.2001, 2001/14/0049

VwGH vom 29.05.2001, 2001/14/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der S-GmbH in L, vertreten durch Dr. Alexander Koch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , RV824/1-6/2000, betreffend Handelskammerumlage 1995 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setze die belangte Behörde im Instanzenzug Kammerumlage für sämtliche Quartale der Jahre 1995 bis 1998 fest.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 2221/00, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof verweist im Ablehnungsbeschluss unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom , B 1933/94, VfSlg. 14.072, auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der von den einzelnen Mitgliedern zu leistenden Beiträge zur Finanzierung der Selbstverwaltung der gewerblichen Wirtschaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Abs. 1 des mit "Kammerumlagen" überschriebene § 57 des Handelskammergesetzes in der von bis geltenden Fassung, BGBl. 661/1994, lautet:

"Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist zu berechnen von jenen Beträgen, die

a) auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

b) auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.

Die Umlage wird vom Kammertag der Bundeskammer in einem Tausendsatz der Bemessungsgrundlagen gemäß lit. a und b festgesetzt. Der Tausendsatz darf höchstens 4,3 vT betragen."

Der angefochtene Bescheid betrifft Kammerumlage nach § 57 Abs. 1 HKG.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit § 57 HKG idF der Handelskammergesetznovelle BGBl. 661/1994, insbesondere durch die Einbeziehung sämtlicher dem Unternehmer in Rechnung gestellter Umsatzsteuern (einschließlich jener für innergemeinschaftliche Erwerbe) und Einfuhrumsatzsteuern, sei eine Erhöhung der Handelskammerumlage eingetreten, ohne dass es zu einem Veränderung des Leistungsumfanges der Wirtschaftskammern gekommen sei. Es wäre zu berücksichtigen, ob das Wirtschaftskammermitglied "anlagenintensiv" tätig sei, und eine entsprechende Unterscheidung (zwischen der Anschaffung von Anlagegütern und anderen Wirtschaftsgütern) zu treffen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die von der Beschwerdeführerin für erforderlich gehaltene Unterscheidung der Vorsteuerbeträge je nach der Art des angeschafften Gutes ordnet das Gesetz nicht an.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am