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VwGH vom 03.05.1993, 92/18/0513

VwGH vom 03.05.1993, 92/18/0513

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. St - 45/7/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1 sowie Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer im Alter von sieben Monaten nach Österreich gekommen. In Österreich lebten auch die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch sowie der versuchten Urkundenunterdrückung und des versuchten Betruges schuldig erkannt worden. Der Ausspruch einer Strafe sei vorläufig für eine Probezeit von zwei Jahren gemäß § 13 JGG aufgeschoben worden. Gegenstand dieser Verurteilung sei die Begehung von Diebstählen in zahlreichen Fällen, und zwar zumeist durch Einbrüche in Umkleidekästchen des Linzer Parkbades, gewesen, ferner eine Urkundenunterdrückung hinsichtlich eines gefundenen Reisepasses und ein versuchter Betrug insofern, als der Beschwerdeführer am mit gestohlenen Schecks einen Bargeldbetrag von S 10.000,-- habe abheben wollen. Zudem sei er für schuldig erkannt worden, am eine bestimmte Person durch Versetzen von Fußtritten am Körper vorsätzlich verletzt zu haben. Mit weiterem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Linz vom sei der Beschwerdeführer des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach den §§ 127, 131 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt worden. Er sei unter Anwendung des § 5 JGG und des § 28 StGB unter gleichzeitiger nachträglicher Straffestsetzung gemäß §§ 15, 16 JGG zu dem angeführten Urteil des Landesgerichtes Linz vom zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Von dieser Freiheitsstrafe seien neun Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der Verurteilung liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer (am ) in einem Schuhgeschäft in Linz, nachdem die Verkäuferin abgelenkt worden sei, aus der Geldlade der Kassa S 9.000,-- entnommen habe. Der Diebstahl sei von einem gegenüberliegenden Geschäft aus bemerkt worden. Als eine Verkäuferin des Geschäftes versucht habe, den Beschwerdeführer festzuhalten, habe dieser ihr einen Stoß versetzt, sodaß die Frau zu einer Vitrine gestürzt sei, und sei aus dem Geschäft gerannt. Während der Haft (im Dezember 1991) habe er ferner einen Mitgefangenen durch die Äußerung, er würde ihn finden "und seinen Freund erschlagen" (richtig: und mit seinem Freund schlagen), mit einer Verletzung am Körper bedroht.

Darüberhinaus sei der Beschwerdeführer zweimal wegen Ordnungsstörung verwaltungsbehördlich bestraft worden.

Die gerichtliche Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wertete die belangte Behörde als bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz. Die zahlreichen Straftaten rechtfertigten darüberhinaus "aber auch allgemein" die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (§ 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz). Bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer in Österreich aufgewachsen und integriert sei. Die familiären Bindungen zu seiner sich in Österreich aufhaltenden Familie seien hoch zu veranschlagen, dazu komme noch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers. Dennoch sei die Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, deren Art und letztlich auch der Umstand, daß er das Delikt des räuberischen Diebstahls knapp zwei Wochen nach seiner ersten gerichtlichen Veurteilung begangen habe, von einem Gewicht, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes immer noch unverhältnismäßig schwerer wögen als die Auswirkung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom , B 1809/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer läßt die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz verwirklicht und die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbestritten. Er wendet sich gegen die im Grunde des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommene Interessenabwägung, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, daß der belangten Behörde dabei Rechtswidrigkeiten unterlaufen wären.

Die Vielzahl und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere auch der rasche Rückfall nach der Verurteilung vom , lassen eine ausgeprägte kriminelle Neigung des Beschwerdeführers erkennen und die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit in hohem Maße gefährden würde. Wenn die belangte Behörde solcherart die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als unverhältnismäßig schwerer wiegend ansah als das gegenläufige - durchaus beträchtliche - private Interesse des Beschwerdeführers, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Die in der Befristung des Aufenthaltsverbotes zum Ausdruck gekommene Bedachtnahme auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers entspricht dem Gesetz (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 93/18/0105 und 93/18/0106).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er durch das Aufenthaltsverbot aus dem intakten Familienverband herausgerissen und der Fürsorge der Eltern entzogen werde, ist zu entgegnen, daß ihn die Geborgenheit in der Familie schon bisher nicht von der Begehung gravierender Straftaten abhalten konnte. Dem Hinweis auf mögliche Maßnahmen im Rahmen der Jugendwohlfahrt und der Bewährungshilfe kommt angesichts der sich in den zahlreichen, rasch aufeinanderfolgenden Straftaten manifestierenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Sicherheit gleichfalls keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0332).

Der Verweis des Beschwerdeführers auf § 20 FrG geht fehl, weil dieses Gesetz im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht in Kraft getreten war.

Der Beschwerdeführer vermag auch mit der Rüge, die belangte Behörde habe die von ihm beantragte Vernehmung seiner Eltern und des Bruders unterlassen, keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen; aus der Aufnahme dieser Beweise hätte sich nach dem Beschwerdevorbringen ergeben, daß die Eltern des Beschwerdeführers liebevoll um ihren Sohn besorgt und bereit seien, ihn durch einen schwierigen Lebensabschnitt hindurch auf den Pfad der Tugend zurückzulenken, ferner, daß außer "diesen" keinerlei weitere Verwandte - insbesondere nicht in der Türkei - für eine ordentliche Erziehung des Beschwerdeführers sorgen könnten, sowie, daß die gesamte Familie des Beschwerdeführers seit Jänner 1977 in Österreich lebe und aufgrund der vollkommenen Integration eine gemeinsame Ausreise, bei Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer, nicht möglich und praktikabel sei. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage hätten diese Umstände jedoch, soweit sie nicht ohnehin schon Berücksichtigung gefunden haben, die belangte Behörde zu keinem anderen Ergebnis führen können.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig, weil es einen ohne die nach § 137a ABGB erforderliche Zustimmung der Eltern oder des Pflegschaftsgerichtes vorgenommenen Eingriff Dritter in die elterlichen Rechte darstelle, ist verfehlt, weil eine behördliche Verfügung von vornherein nicht als ein derartiger Eingriff in Betracht kommen kann (vgl. Pichler in Rummel2, RZ 9 zu §§ 137, 137a).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.