VwGH vom 29.01.1997, 95/16/0294
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/16/0295
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerden der R KG in L (Zl. 95/16/0294) und der J-Ges.m.b.H. in L (Zl. 95/16/0295), beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 17.254/48-IA7b/94 (hg. Zl. 95/16/0294) und Zl. 17.254/49-IA7b/94 (hg. Zl. 95/16/0295), je betreffend Importausgleich nach dem Marktordnungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am einen Antrag um Ausstellung von Bescheiden für den Import von Milch und Erzeugnissen aus Milch, und zwar für 100.000 kg einer Ware, die im Antrag mit "Asiago" bezeichnet wurde. Ausdrücklich wurde im Antrag angeführt, daß es sich um "GATT-Käse" handle.
Mit Bescheid vom entschied der Milchwirtschaftsfonds gemäß § 20 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der geltenden Fassung wie folgt:
"Der Importausgleichssatz wird für die Einfuhr von
100.000,-- kg (Verzollungsgewicht)
Asiago - Käse (Bezeichnung des Antragstellers) 50 % FiT.,
aus Italien in Laiben über 2 kg
(Diese Menge kann NICHT überschritten werden)
der Warennummer 0406 wie folgt bestimmt:
In der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von
S 7.365,00 für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert für 100 kg, m i n d e s t e n s jedoch in der Höhe von 23 von Hundert des Zollwertes für 100 kg Verzollungsgewicht.
O h n e V o r l a g e einer "Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung für die Ausfuhr von Käse nach Österreich" ist dieser Bescheid nicht anwendbar.
Dieser Bescheid tritt mit Ablauf des außer Kraft.
Dieser Bescheid ist vom Empfänger nach durchgeführtem Import, bei mehreren Teilimporten nach dem letzten Teilimport, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Bescheides unaufgefordert an den Milchwirtschaftsfonds zurückzustellen."
Festgestellt wurde, daß mit der Importware als Inlandsware "Schnittkäse Verarbeitungsware ungereift" zu vergleichen sei. Die begehrte GATT-Begünstigung könne nur für jene Käsesorten gelten, die im Jahr 1977 als Käsespezialitäten von den Vertragspartnern bzw. vom Gesetzgeber begünstigt werden sollten; dies sei im Hinblick auf Asiago-Käse nur jene Produktart, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit im Rahmen der STRESA-Konvention seitens Italien notifiziert worden war.
Die Zweitbeschwerdeführerin stellte an den Milchwirtschaftsfonds fünf Anträge auf Ausstellung von Bescheiden für den Import von Milch und Erzeugnissen aus Milch, und zwar:
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1. | am für 300.000,-- kg einer Ware, die im Antrag mit "Belgischer Asiago" bezeichnet wurde; | |||||||||
2. | am für 100.000,-- kg einer Ware, die im Antrag als "Asiago" bezeichnet und deren Ursprungsland mit "Italien" angegeben wurde; | |||||||||
3. | am für 200.000,-- kg einer Ware, die im Antrag als "Belgischer Asiago" bezeichnet wurde; | |||||||||
4. | am für 100.000,-- kg einer Ware unter der Bezeichnung "Italienischer Asiago", sowie | |||||||||
5. | am für 500.000,-- kg einer Ware, die mit "Belgischer Asiago" bezeichnet wurde. | |||||||||
Auch in all diesen Fällen wurde auf "GATT-Käse" hingewiesen. | ||||||||||
Mit Bescheiden vom (betreffend die ersten drei Anträge) und vom (betreffend die beiden weiteren Anträge) ergingen Erledigungen, wie sie oben beim Antrag des Erstbeschwerdeführers wiedergegeben wurden. Hingewiesen wurde jeweils auf die "Bezeichnung des Antragstellers"; die Geltungsdauer der Bescheide wurde "mit Ablauf des 30. Juni" oder mit "tritt mit in Kraft ... tritt mit Ablauf des außer Kraft" festgesetzt. Auch in diesen Fällen wurde die Entscheidung damit begründet, daß die GATT-Begünstigung nicht zur Anwendung gelange, weil der vorgelegte Käse nicht der Definition eines Asiago-Käses nach der STRESA-Konvention entspräche, daß vielmehr die Importware mit "Schnittkäse Verarbeitungsware ungereift" zu vergleichen sei. | ||||||||||
Die belangte Behörde wies mit dem erstangefochtenen Bescheid vom die von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Berufung als unbegründet ab. Lediglich das Gesetzeszitat im Spruch wurde dahingehend abgeändert, daß auf die Fassung des § 20 Marktordnungsgesetz 1955 "einschließlich BGBl. Nr. 373/1992" verwiesen wurde. Zwar könne Asiago-Käse aufgrund des Abkommens zwischen Österreich und der EWG (BGBl. Nr. 36/1978 in der Fassung BGBl. Nr. 243/1981 und 309/1990) mengenmäßig unbegrenzt zu einem begünstigten GATT-Satz (Importausgleich) von S 500,-- pro 100 kg nach Österreich importiert werden. Allerdings sei der Milchwirtschaftsfonds zu Recht nicht von einem Asiago-Käse im Sinne der STRESA-Konvention ausgegangen. | ||||||||||
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Zweitbeschwerdeführerin gegen die fünf Bescheide des Milchwirtschaftsfonds vom 28. Mai bzw. ab. Auch hier erfolgte eine Abänderung nur hinsichtlich des Gesetzeszitates im Spruch der angefochtenen Bescheide. Begründet wurde die Abweisung der Berufungen gleichfalls damit, daß kein Asiago-Käse im Sinne der STRESA-Konvention importgegenständlich sei. | ||||||||||
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten, gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden mit Beschlüssen vom ab und trat die Beschwerden antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Wörtlich führte er aus: | ||||||||||
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, übersieht sie, daß die belangte Behörde den bekämpften Bescheid rechtlich auf den Staatsvertrag BGBl. Nr. 36/1978 und die Verordnung BGBl. Nr. 67/1978 idgF gestützt und das in seinem rechtlichen Bestand und seiner Rechtsqualität umstrittene Stresa-Abkommen (das einen anderen Regelungsgegenstand hat) bloß zur Interpretation des in seinem Bedeutungsgehalt strittigen Begriffs "Asiago-Käse" herangezogen, nicht aber angewendet hat. |
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden durch die Beschwerdeführerinnen ergänzten Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich insbesondere in ihrem Recht verletzt, daß für sämtliche Importe ein Importausgleichssatz von S 500,-- pro 100 kg festgelegt werde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Sie führte aus, daß sie im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom ,
Zlen. 94/16/0096 und 0071 mit einer Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes rechne und sah deshalb von der Erbringung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie im Falle des den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten Erkenntnisses vom , Zl. 94/16/0021 haben auch hier die Beschwerdeführerinnen beantragt, dem Importausgleichssatz für Käse mit der Bezeichnung "Asiago" festzustellen und beantragten ausdrücklich die Anwendung der GATT-Begünstigung. Auch in den vorliegenden Fällen wurde aber nicht der Importausgleichssatz für "Asiago-Käse" im Sinne des GATT-Abkommens, sondern für eine andere, von den Beschwerdeführerinnen nicht beantragte Ware bestimmt. Die belangte Behörde hatte den Importausgleich für eine Ware zu bestimmen; entweder wird der Importausgleich für "Asiago-Käse" bestimmt, dann ist auch der entsprechende Importausgleichssatz festzustellen, oder aber für eine andere Ware, dann ist diese in unverwechselbarer Weise im Spruch des Bescheides zu nennen. Dies ist jedoch durch die Einschränkung "(Bezeichnung des Antragstellers)" nicht geschehen. Daher hat die belangte Behörde auch in den vorliegenden Fällen ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. weiters das Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0001). Mit Rücksicht darauf ist ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdepunkte entbehrlich.
Daher waren auch in den vorliegenden Fällen die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Hinblick auf die Vorerkenntnisse konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Durch diese Pauschalierung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Umsatzsteuer abgegolten; Stempelgebühren konnten nur im erforderlichen Ausmaß (vgl. etwa hg. Beschluß , VwSlg. Nr. 11.091/A) zur ersetzen; nicht erforderlich ist, abgesehen von der gemäß § 28 Abs. 5 VwGG vorgeschriebenen Bescheidvorlage, die Vorlage von Aktenbestandteilen. Außerdem gilt pro Beilage die Begrenzung des § 14 Tp 5 GebG (S 180,--). Ein Aufwandersatz für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht statt.