Suchen Hilfe
VwGH 22.10.2002, 2001/14/0025

VwGH 22.10.2002, 2001/14/0025

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
FinStrG §33 Abs2 lita;
RS 1
Wenn trotz Berechnung der Zahllasten die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Leistung von Vorauszahlungen unterlassen wird, widerspricht es nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, wissentliche Tatbestandsverwirklichung anzunehmen (Hinweis E , 98/14/0181), zumal es sich bei der Beschuldigten um eine langjährig tätige Gewerbetreibende handelt, welche zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auch bereits (mehrfach) einschlägig bestraft war und somit mit den Abgabenvorschriften vertraut sein musste.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der M S in S, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , GZ. RV 975/1-10/2000, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Januar 1997 bis Januar 1998 in der Höhe von insgesamt 85.915 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen. Über die Beschwerdeführerin wurde hiefür eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünfzehn Tage) verhängt.

Die Beschwerdeführerin sei von Beruf Friseurmeisterin. Am sei über "ihre Firma" der Konkurs eröffnet worden, welcher nach Abschluss eines Zwangsausgleiches am wieder aufgehoben worden sei.

Die Beschwerdeführerin sei zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet gewesen. Im Jahre 1997 sei es mit Ausnahme der Monate April, August, November und Dezember infolge ihrer Untätigkeit oder Säumigkeit zu keiner geregelten Abgabe der Erklärungen bzw. Entrichtung der Abgabe gekommen.

Im Zuge der für den Zeitraum März 1997 bis Januar 1998 durchgeführten Umsatzsteuerprüfung seien sämtliche Rechnungen überprüft und die tatsächliche Zahllast ermittelt worden.

Für die Monate Januar 1997 bis März 1997 seien am jeweils nur 500 S an Umsatzsteuervorauszahlung überwiesen worden. Die tatsächlichen Vorauszahlungen hätten aber 9.388 S (01/97), 7.711 S (02/97) und 6.476 S (03/97) betragen.

Für die Monate Mai und Juni 1997 sei es zur Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von jeweils 10.000 S gekommen. Die "Korrektur der tatsächlichen Zahlungslasten", nämlich 3.072 S (05/97) und 4.001 S (06/97), sei erst im Berufungsweg erfolgt.

Die Zahlung für Juli 1997 sei um einen Monat verspätet erst am erfolgt. Für die Monate September und Oktober 1997 hätten die Voranmeldungen zur Gänze gefehlt.

Darüber hinaus sei es nach Berücksichtigung der verspätet bekannt gegebenen Zahllasten bzw. der geleisteten Zahlungen aufgrund von Unrichtigkeiten in den Voranmeldungen des Zeitraumes März bis Dezember 1997 zu einer "Differenz" von 44.304 S gekommen. Dies sei auch im Umsatzsteuerprüfungsbericht vom dargestellt. Die Differenzen seien u.a. auf die doppelte Erfassung von Vorsteuern zurückzuführen. Mehrmals seien Rechnungen doppelt berücksichtigt worden.

Auch sei die Voranmeldung für Januar 1998 im Betrag von 7.569 S zum Zeitpunkt der nach dem Fälligkeitstag () stattgefundenen Prüfung am noch nicht verbucht gewesen und habe gleichfalls von der Prüferin festgesetzt werden müssen.

Die Beschwerdeführerin sei schon zweimal wegen eines Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG rechtskräftig verurteilt worden, woraus eindeutig abzuleiten sei, dass sie um ihre monatliche Umsatzsteuerpflicht hinreichend Bescheid gewusst habe. Das Delikt sei daher auf Grund der dargelegten Fakten objektiv und subjektiv als erfüllt anzusehen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und führte aus, mit Beschluss des Landesgerichtes Ried vom sei über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt worden. Nachdem die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 1998 bis spätestens abzugeben gewesen sei, sei diesbezüglich nicht sie, sondern der Masseverwalter verantwortlich. Wenn ausgeführt werde, dass mehrmals Rechnungen doppelt berücksichtigt worden und diesbezügliche Irrtümer auszuschließen seien, so verweise sie auf ihre "Berufung vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes" vom betreffend den Umsatzsteuerbescheid für 1997. Sie habe diese Berufung nur in Unkenntnis der Rechtslage - ihr sei zugesichert worden, dass damit alles erledigt sei und sie mit keinem Finanzstrafverfahren zu rechnen habe - zurückgezogen. Die Umsatzsteuerberechnung für März bis Dezember 1997 mit einem angeblichen Fehlbetrag von 44.304 S sei nämlich ausschließlich von ihrem Buchhalter vorgenommen worden, sodass ihr kein Verschulden angelastet werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Die Beschwerdeführerin sei schuldig, als Abgabenpflichtige vorsätzlich unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Januar, Februar, März, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 1997 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 69.893 S (01/97: 8.888 S,02/07: 7.211 S, 03/97: 10.976 S, 05/97: 4.212 S, 06/97: 5.979 S, 07/97: 8523 S, 08/97: 9.383 S, 09/97: 6414 S, 10/97: 8.307 S) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Sie habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen. Über die Beschwerdeführerin werde hiefür eine Geldstrafe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) verhängt. Das gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vorwurfes, sie habe auch betreffend die Monate April, November und Dezember 1997 sowie Januar 1998 Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen begangen, eingeleitete Verfahren werde eingestellt.

Es sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1997 ihrer Verpflichtung in Bezug auf die Leistung von Umsatzsteuervorauszahlungen nur sehr unregelmäßig nachgekommen sei. Eine abgabenbehördliche Prüfung habe am die Umsatzsteuerzahllasten für die Monate März bis Dezember 1997 auf Basis der Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin festgestellt. Dies habe eine Nachforderung ergeben, welche jedoch nicht als strafbestimmender Wertbetrag herangezogen werden könne. Vielmehr seien die verkürzten und strafrelevant verbleibenden Umsatzsteuervorauszahlungen nach Durchsicht des Abgabenkontos, Einsichtnahme in den diesbezüglichen Arbeitsbogen, den Finanzstrafakt und den Veranlagungsakt durch die Berufungsbehörde neu zu berechnen. Es ergebe sich folgender Sachverhalt:

Im Januar 1997 habe die Beschwerdeführerin die Entscheidung getroffen, die Entrichtung der Zahllast von 9.388 S sowie die Einreichung der entsprechenden Voranmeldung bis zum Fälligkeitszeitpunkt zu unterlassen. Die Beschwerdeführerin habe sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden, welche im Februar 1998 letztlich in der Eröffnung eines Konkursverfahrens gemündet hätten. Die Beschwerdeführerin habe die Zahllast erst am gegenüber der Abgabenbehörde bekannt gegeben und am selben Tage einen Betrag von 500 S entrichtet. Die Bekanntgabe der Zahllast sei nach § 29 FinStrG im Ausmaß der Entrichtung als strafaufhebende Selbstanzeige zu werten, sodass ein strafrelevanter Verkürzungsbetrag von 8.888 S verbleibe.

Auch für Februar und März 1997 seien die Zahllasten dem Finanzamt erst am bekannt gegeben worden. Für beide Monate sei gleichzeitig ein Betrag von 500 S entrichtet worden. Da die Zahllast im Ausmaß der Entrichtung wiederum als strafaufhebende Selbstanzeige zu werten sei, verbleibe für den Monat Februar ein strafrelevanter Verkürzungsbetrag von 7.211 S. Hinsichtlich des Monats März sei die Zahllast mit 6.476 S bekannt gegeben und dem Fiskus ein Betrag von 5.000 S auch weiterhin verheimlicht worden, welcher erst anlässlich der Umsatzsteuervoranmeldungs-Nachschau (nachfolgend: UVA-Prüfung) im März 1998 bekannt geworden sei. Für den Monat März 1997 verbleibe sohin der Betrag von 10.976 S als strafbestimmender Wertbetrag.

Für April 1997 sei die Zahllast zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden, weshalb ein finanzstrafrechtlich relevanter Vorgang nicht vorliege.

Für den Monat Mai 1997 sei - nach Festsetzung einer durch die Abgabenbehörde geschätzten Zahllast in Höhe von 10.000 S am  - die Zahllast gegenüber einem Organ des Finanzamtes telefonisch mit 3.072 S beziffert worden. Dieser Betrag sei mittels stattgebender Berufungsvorentscheidung auf dem Abgabenkonto vorgeschrieben worden. Der richtige Betrag sei erst im Zuge der UVA-Prüfung bekannt geworden. Das gleiche gelte für um 1.430,20 S überhöhte Errechnung von Vorsteuer infolge einer Doppelerfassung von Belegen, bei welcher im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin ein Verschulden nicht nachweislich sei. Für den Monat Mai verbleibe ein strafrelevanter Wertbetrag von 4.212 S, weil Straffreiheit hinsichtlich des nachträglich offen gelegten Betrages von 3.072 S mangels Nichtentrichtung nicht eingetreten sei.

Auch für Juni 1997 habe die Beschwerdeführerin die errechnete Zahllast von 5.979 S bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet und die Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung unterlassen. Erst nach erfolgter Festsetzung eines Betrages von 10.000 S durch die Abgabenbehörde sei telefonisch eine Zahllast von 4.001 S mitgeteilt worden, welcher Betrag mit Berufungsvorentscheidung vorgeschrieben worden sei. Eine Entrichtung sei nicht erfolgt. Auch hier sei der tatsächlich verkürzte Betrag wiederum erst im Zuge der UVA-Prüfung ermittelt worden. An der mangelnden Entrichtung scheitere eine Straffreiheit hinsichtlich des nachträglich offen gelegten Betrages.

Am Fälligkeitszeitpunkt sei für Juli 1997 weder eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben noch die errechnete Zahllast in Höhe von 11.521 S entrichtet worden. Hingegen sei am ein Teilbetrag von 2.998 S entrichtet und dieser Betrag telefonisch auch als Zahllast offengelegt worden. Als strafrelevanter Verkürzungsbetrag verblieben sohin 8.523 S.

Anstelle der für August 1997 errechneten Zahllast von 11.602 S seien am lediglich 2.919 S entrichtet worden. Die Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung sei unterlassen worden. Der entrichtete Betrag sei telefonisch als Zahllast offengelegt worden. Als strafrelevanter Verkürzungsbetrag verblieben 9.383 S.

Für September und Oktober 1997 sei die Entrichtung der Zahllasten (09/97: 6.414 S, 10/97:8307 S) und die Einreichung der Voranmeldungen zum Fälligkeitszeitpunkt unterlassen worden.

Für November 1997 sei zum Fälligkeitszeitpunkt eine Zahllast von 4.963 S entrichtet worden. Die tatsächliche Zahllast habe 5.929 S betragen. Zusätzlich seien für diesen Monat durch Doppelerfassung von Belegen 602,33 S zu viel an Vorsteuer geltend gemacht worden. Ein Verschulden hinsichtlich des Differenzbetrages von lediglich 966 S zur errechneten Steuerschuld und hinsichtlich des Vorsteuerüberhanges sei im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin als nicht vom Vorsatz umfasst anzusehen und es könne sohin ein strafbarer Tatbestand nicht nachgewiesen werden.

Zum Fälligkeitszeitpunkt sei für Dezember 1997 eine Zahllast von 2.145 S entrichtet worden. Vom Prüfer sei aufgrund der Doppelerfassung von Belegen 954,66 S an zu viel geltend gemachter Vorsteuer festgestellt worden. Auch hinsichtlich dieses Vorsteuerüberhanges sei im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden und dieser Betrag als nicht vom Vorsatz umfasst anzusehen.

Wie von der Beschwerdeführerin festgestellt, sei die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betreffend Januar 1998 nach erfolgter Konkurseröffnung nicht ihr, sondern dem Masseverwalter oblegen. Ein von der Beschwerdeführerin erfüllter Tatbestand liege hinsichtlich dieses Monats daher nicht vor.

Sofern die Beschwerdeführerin vorbringe, dass ihr höhere Vorsteuerbeträge zugestanden wären, so sei ihr entgegenzuhalten, dass sie und der zuständige Sachbearbeiter anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt die Rechnungen über den Wareneinkauf gemeinsam gesichtet hätten, worauf die Beschwerdeführerin ihr damals anhängiges Rechtsmittel gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 zurückgezogen habe. Dies lasse den Schluss zu, dass die behaupteten höheren Vorsteuern anlässlich der Vorsprache mangels Bestand nicht hätten verifiziert werden können. Dies bedeute aber auch, dass die von der Betriebsprüfung festgestellten und vom Masseverwalter in die Jahressteuererklärung übernommenen Beträge richtig seien.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe nicht sie, sondern der die Umsatzsteuerberechnung vornehmende Buchhalter habe die Verkürzungen aufgrund von Fehlberechnungen zu verantworten, sei anzumerken, dass bereits mit zwingender Logik den Buchhalter an den Verkürzungen insoweit kein Verschulden treffen könne, als die Beschwerdeführerin selbst noch vor einer abgabenbehördlichen Überprüfung Selbstanzeigen erstattet und nicht rechtzeitig entrichtete Vorauszahlungen gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt habe (so hinsichtlich der Monate Januar, Februar, März (teilweise), Mai (teilweise im Berufungsverfahren), Juni (teilweise im Berufungsverfahren), Juli (teilweise), August (teilweise)).

Ebenso seien die Zahllasten - wie die Betriebsprüfung ergeben habe - hinsichtlich der Monate April, November und Dezember 1997 mit Ausnahme eines kleinen Betrages von 966 S und der erwähnten Doppelerfassung bei der Vorsteuer völlig zutreffend.

Auch hinsichtlich der Monate September und Oktober 1997 sowie hinsichtlich der Differenzen zwischen offengelegten, aber nicht entrichteten und den im nachhinein entrichteten festgestellten tatsächlichen Vorauszahlungsbeträgen (März, Mai, Juni, Juli und August 1997) lasse sich schwerlich erkennen, wie der Buchhalter durch eine etwaige zu niedrige Berechnung der Zahllasten auf den Entschluss der Beschwerdeführerin, keine oder zu niedrige Vorauszahlungen zu entrichten bzw. keine Voranmeldungen einzureichen, Einfluss genommen haben sollte. Die Berechnung der Zahllasten aufgrund der vorliegenden Unterlagen stellte offenkundig für einen Fachmann - von den erwähnten Doppelerfassungen abgesehen - keinerlei Schwierigkeit dar. Anhaltspunkte für gravierende Fehlleistungen des Buchhalters lägen nicht vor.

Es verbleibe die zwingende Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der strafrelevant verbleibenden Voranmeldungszeiträume über die tatsächlichen Zahllasten in Kenntnis gesetzt worden sei, jedoch die Entscheidung gefasst habe, diese Beträge gegenüber dem "Fiskus" nicht bzw. nur teilweise offenzulegen bzw. zu entrichten, wobei sich als Motiv die drückende finanzielle Zwangslage ergebe. Die Beschwerdeführerin sei bereits wegen der gleichen Tathandlungen für vorhergegangene Zeiträume bestraft worden. Sie habe daher gewusst, zu welchen Zeitpunkten die fälligen Abgaben zu entrichten gewesen wären und dass durch ihr Verhalten Abgabenverkürzungen bewirkt würden. Als langjährige Unternehmerin habe sie ihre abgabenrechtlichen Pflichten in umsatzsteuerlicher Hinsicht gekannt, sodass die wissentliche Verletzung ihrer Voranmeldungspflicht außer Zweifel stehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar, Februar, März, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober des Jahres 1997 nicht nachgekommen ist und auch keine entsprechenden Umsatzsteuerzahlungen geleistet hat, weshalb der objektive Tatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG von der belangten Behörde dem Grunde nach zutreffend als erfüllt angenommen worden ist.

Hinsichtlich der strafbestimmenden Wertbeträge bringt die Beschwerde lediglich vor, die belangte Behörde sei wegen der vom Masseverwalter eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 1997 von falschen Tatsachen ausgegangen. Der Masseverwalter habe nicht über sämtliche Rechnungen verfügt. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 zurückgenommen habe, gehe die belangte Behörde von "Doppelbuchungen" von Vorsteuern aus; dabei übersehe die belangten Behörde, dass die Begründung für die Zurücknahme der Berufung in der Zusage des Sachbearbeiters liege, dass "es zu keiner Einleitung des Finanzstrafverfahrens kommen würde".

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde Zahllastverkürzungen, die auf wegen Doppelerfassung überhöht angesetzte Vorsteuern zurückgehen würden, gar nicht in den strafbestimmenden Wertbetrag aufgenommen hat. Als aktenwidrig erweist sich zudem das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ihre Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid nur deshalb zurückgezogen, weil ihr vom Sachbearbeiter des Finanzamtes zugesagt worden sei, dass es zu keiner Einleitung eines Strafverfahrens kommen werde, war doch im Zeitpunkt der Berufungszurücknahme () das Strafverfahren bereits seit sieben Monaten eingeleitet (Zustellung der Einleitung des Strafverfahrens an die Beschwerdeführerin am ).

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde auch zutreffend festgestellt hat - ihre Berufung nach Einsichtnahme in die für die Geltendmachung von Vorsteuern relevanten Rechnungen zurückgezogen. Der in diesem Zusammenhang maßgebliche, von der Beschwerdeführerin unterfertigte Aktenvermerk vom führt unmissverständlich aus: "Nach Durchsicht der Rechnungen über den Wareneinkauf 1997 gemeinsam mit dem Sachb. ziehe ich die gegenständliche Berufung zurück."

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht nur auf die Abgabenerklärung des Masseverwalters gestützt, sondern auch auf das Ergebnis abgabenbehördlicher Prüfungen, und ist auf die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Umstände eingegangen. Substantiierte Einwendungen gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung vermag die Beschwerde nicht vorzubringen.

Die Beschwerde macht geltend, dem angefochtenen Bescheid mangle es an Tatsachenfeststellungen in Bezug auf die subjektive Tatseite. Wissentlichkeit könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden. Sie habe die Buchhaltung nicht selber führen wollen. Sie habe dies einem Professionisten überlassen. Sollte es zu falschen Umsatzsteuervoranmeldungen gekommen sein, so könne ihr nichts vorgeworfen werden.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin für die Monate Januar, Februar, März, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober des Jahres 1997 zum Fälligkeitszeitpunkt zunächst überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und (mit Ausnahme für den Monat August) keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. Die von der Betriebsprüfung in ihrem Bericht vom festgestellten und von der Beschwerdeführerin angesprochenen Unstimmigkeiten bei der Doppelerfassung von Vorsteuerbeträgen betreffen im übrigen Voranmeldungszeiträume, hinsichtlich derer seitens der belangten Behörde entweder die Verfahrenseinstellung erfolgt ist (November und Dezember 1997) bzw. bei der die belangte Behörde diese Beträge bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages wieder ausgeschieden hat (Mai 1997). Dass der Beschwerdeführerin die vom Buchhalter errechneten Zahllasten nicht bekannt gewesen sein sollen, ist im Verwaltungsverfahren nicht behauptet worden und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Wenn aber trotz Berechnung der Zahllasten die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Leistung von Vorauszahlungen unterlassen wird, widerspricht es nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, wissentliche Tatbestandsverwirklichung anzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 98/14/0181), zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine langjährig tätige Gewerbetreibende handelt, welche zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auch bereits (mehrfach) einschlägig bestraft war und somit mit den Abgabenvorschriften vertraut sein musste.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 501/2001.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
FinStrG §33 Abs2 lita;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140025.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAE-41436

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden