VwGH vom 17.12.1997, 97/21/0395
Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag , da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Kein Vorabentscheidungsantrag , da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der HB (geboren am ), vertreten durch
Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl. Frb-4250b-3/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid sowie die vorliegende Beschwerde gleichen in den für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlichen Einzelheiten jenem Bescheid und jener Beschwerde, die Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 96/21/0641, gewesen sind. Auf dieses Erkenntnis, in welchem die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides maßgebliche Rechtsfrage klargestellt ist, wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.
Hingewiesen wird auch darauf, daß die zwischenzeitig ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom , C-171/95, in der Rechtssache Tetik, und vom , C-351/95, in der Rechtssache Selma Kadiman, keinen Zweifel, der die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes erforderlich erscheinen ließe, daran begründen kann, daß die Beschwerdeführerin dem Art. 7 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nicht unterliegt. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß die Beschwerdeführerin vorliegend nicht einmal behauptet hat, sich in Österreich auf ein Stellengebot bewerben zu wollen oder eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis eingehen zu wollen.
Damit erweist sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Grunde der §§ 17 Abs. 1 und 19 FrG nicht als rechtswidrig. Sie bestreitet nämlich gar nicht, bloß über einen für drei Monate gültigen Touristensichtvermerk verfügt zu haben. Angesichts der Bedeutung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erweist sich der angefochtene Bescheid auch im Sinne des § 19 FrG nicht als rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/21/0758).
Die Beschwerde war daher auch im vorliegenden Fall gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Mit der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung.
Fundstelle(n):
LAAAE-41414