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VwGH vom 27.02.1997, 95/16/0275

VwGH vom 27.02.1997, 95/16/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des F-Betriebsverpflegungs-Ges.m.b.H. & Co KEG, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem - 7528/3ad - 1995 - Sl, betreffend Getränkesteuer und Verspätungszuschlag (mitbeteiligte Partei: Stadt Wels), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er einen Verspätungszuschlag betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kommanditerwerbsgesellschaft betreibt unter anderem die Aufstellung von Heißgetränkeautomaten in verschiedenen Unternehmungen. Im Jahre 1993 wurde von Organen des Magistrates der Stadt Wels festgestellt, daß die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, an die Stadt Wels Getränkesteuer zu entrichten. Auf eine entsprechende Anfrage wurde von der Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom die Auffassung vertreten, die Abgabe von Getränken aus Automaten an "Betriebspersonal" sei üblich und daher nach § 3 lit. d OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetz befreit.

In der Folge schrieb der Magistrat der Stadt Wels der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom Getränkesteuer in Höhe von S 159.268,-- und einen Verspätungszuschlag in Höhe von S 15.926,-- vor.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin sei die Aufstellung von Getränkeautomaten in Betrieben zur Versorgung der jeweiligen Belegschaft mit Heißgetränken. Die Aufstellung dieser Automaten erfolge entweder in Sozialräumen der jeweiligen Betriebe oder in Betriebs- bzw. Werkshallen, also in Räumen, zu denen betriebsfremde Personen keinen Zutritt hätten. Der Begriff der Personalverpflegung bedeutet nach seinem Wortlaut die Verpflegung der Arbeitnehmer eines Betriebes mit Getränken im Rahmen ihrer Beschäftigung. Auch im Falle der Beschwerdeführerin erfolge die Verpflegung durch den Dienstgeber bzw. durch ein Belegschaftsorgan, zumal diese einen Vertrag mit der Beschwerdeführerin abschließen würden und dadurch die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Versorgung der Belegschaft hergestellt werde.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde vertrat dabei die Auffassung, daß die Voraussetzungen der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Steuerbefreiung nicht gegeben seien, weil die in Rede stehenden Getränke entgeltlich an Personen abgegeben worden seien, die nicht im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt waren. Hinsichtlich des Verspätungszuschlages wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit Anfang 1988 mit allen monatlichen Erklärungen säumig gewesen. Sie habe ihre Verkaufstätigkeit in Wels weder bei der örtlichen Gewerbebehörde noch bei der Abgabenbehörde gemeldet. Im Hinblick auf die langjährige Verletzung der Erklärungspflicht sei Vorsatz anzunehmen. Die Anwendung des Höchstmaßes an Verspätungszuschlag sei daher gerechtfertigt.

In der Vorstellung gegen diesen Bescheid wird neuerlich die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Abgabe von Heißgetränken in betrieblichen Räumlichkeiten um die steuerfreie Abgabe von Getränken im Rahmen einer üblichen Personalverpflegung handle. Hinsichtlich des Verspätungszuschlages wurde eingewendet, daß die Beschwerdeführerin eine andere Rechtsauffassung als die Abgabenbehörde habe. Wenn diese nicht richtig sei, so sei davon auszugehen, daß sie nicht vorsätzlich gehandelt habe, sondern sich in einem Rechtsirrtum befunden habe.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dem Begriff der "Personalverpflegung" könne nicht die Bedeutung "Verpflegung von Personal" schlechthin beigemessen werden. Würde eine Eingrenzung auf das eigene Personal des Unternehmens nicht vorgenommen, so hätte dies zur Folge, daß der in Rede stehende Befreiungstatbestand immer dann zum Tragen käme, wenn an Bedienstete irgendeines Unternehmens von wem immer Getränke abgegeben werden. Zum Verspätungszuschlag wurde ausgeführt, der Stadtsenat der Stadt Wels habe in seiner Entscheidung die für die Höhe des Verspätungszuschlages maßgeblichen Gesichtspunkte ausreichend festgehalten und auch nachvollziehbar dargetan, inwieweit die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages im Ausmaß von 10 % als gerechtfertigt erscheine.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 3 lit. d des Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 15/1950, sind von der Gemeinde-Getränkesteuer die Steuerpflichtigen (Steuerschuldner, § 5) befreit, wenn die Getränke im Rahmen einer üblichen Personalverpflegung abgegeben werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von der abzugehen kein Anlaß besteht - enthält diese Gesetzesstelle nicht eine Befreiungsregelung für die Verköstigung von Personal schlechthin, sondern setzt voraus, daß der Dienstgeber SEINEM PERSONAL die Verpflegung (Getränke) zur Verfügung stellt (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 81/17/0130, vom , Zl. 82/17/0108, und vom , Zl. 83/17/0208 bis 0212). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0390, von dieser grundsätzlichen Auffassung nicht abgegangen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof darin unter Aufrechterhaltung der Vorjudikatur ausgesprochen, daß unter dem Begriff "Personalverpflegung" nicht nur eine Personalverpflegung durch den Dienstgeber an SEINE Arbeitnehmer verstanden werden kann, sondern daß auch eine Personalverpflegung durch eine Einrichtung der gesetzlich vorgesehenen Vertretung der Arbeitnehmer an die dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen ist. Im Beschwerdefall erfolgte die entgeltliche Lieferung der Getränke demgegenüber weder durch den Dienstgeber an seine Arbeitnehmer noch - an dessen Stelle - durch die gesetzlich vorgesehene Vertretung der Arbeitnehmer, sondern durch die Beschwerdeführerin als Aufsteller und Betreiber von Heißgetränkeautomaten. Daß dabei die Aufstellung der Automaten selbst einer Vereinbarung mit dem Dienstgeber bedurfte, ändert dabei nichts daran, daß die Lieferung der Getränke nicht durch den Dienstgeber, sondern durch einen Dritten erfolgte. Auch daß der Dienstgeber allenfalls die entsprechenden Anschlüsse der Automaten an Strom und Wasser zur Verfügung stellte, kann an der Person des Lieferanten der Getränke nichts ändern.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann darin, daß allein die Lieferung von Getränken durch den Dienstgeber oder die gesetzliche Arbeitnehmervertretung steuerfrei ist, eine unsachliche Differenzierung nicht erblickt werden. Vielmehr ist eine steuerrechtliche Begünstigung der in der Fürsorgepflicht des Dienstgebers begründeten Maßnahmen durchaus sachlich gerechtfertigt. Bereits im Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0208 bis 0212, wurde demgegenüber die Auffassung vertreten, daß eine gesetzliche Regelung des Inhaltes, daß die Steuerschuld für die entgeltliche Abgabe von Getränken nur hinsichtlich jenes Personenkreises, der in einem Dienstverhältnis zu (irgend)einem Dienstgeber steht, entfällt, während sie im übrigen aufrecht bleibt, nicht auf sachlichen Gesichtspunkten beruhen würde.

Soweit der angefochtene Bescheid die Getränkesteuer selbst betrifft, entspricht er somit dem Gesetz.

Hinsichtlich des Verspätungszuschlages wurde von der belangten Behörde auf die "zutreffende Begründung" im Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels verwiesen. In diesem Bescheid wurde die Vorschreibung des Verspätungszuschlages im gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß von 10 % mit dem vorsätzlichen Verhalten der Organe der Beschwerdeführerin begründet. Auf das Vorliegen von Vorsatz wurde dabei von der Berufungsbehörde (allein) aus der langjährigen Verletzung der Erklärungspflicht geschlossen. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit WISSEN und WOLLEN verwirklicht. Die bloße, wenn auch langjährige Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen läßt dabei für sich allein einen Schluß auf vorsätzliches Verhalten nicht zu, zumal bereits zu Beginn der abgabenrechtlichen Erhebungen in einer Eingabe vom die Auffassung vertreten worden war, die in Rede stehenden Getränkelieferungen seien steuerfrei. In diesem Sinne hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Vorstellung - mit der sich die belangte Behörde inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat - einen Rechtsirrtum geltend gemacht. Wäre aber von einem solchen Rechtsirrtum auszugehen, so wäre ein vorsätzliches Handeln auszuschließen, und zwar - wie zur Vermeidung von Mißverständnissen festzustellen ist - unabhängig davon, ob der Rechtsirrtum im Sinne eines fahrlässigen Verhaltens vorwerfbar ist oder nicht.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid über die Vorstellung gegen die im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung des eines Verspätungszuschlages entschieden worden ist, war er somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.