VwGH vom 25.04.1996, 95/16/0264
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/13/0266 B
95/16/0263 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 9-1070/1/94, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Notariatsakt vom übernahm der Beschwerdeführer als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft zusätzlich zu seinem schon bestehenden Anteil von einem anderen Kommanditisten einen Teil (im Ausmaß von S 198.000,--) von dessen Kommanditeinlage (Gesamtgröße S 539.000,--), wobei der Abtretungspreis mit "insgesamt S 1,--" einvernehmlich festgesetzt wurde. Im Vertrag (der auch den Erwerb weiterer Teile der Kommanditeinlage des veräußernden Kommanditisten durch andere Kommanditisten umfaßte) wurde dazu noch folgendes vereinbart:
"Die Erwerber übernehmen das Privatkonto des Leopold Bendl zum Übernahmsstichtag (Punkt Sechstens) ohne Anrechnung auf den Abtretungspreis anteilig."
In einer Mitteilung vom wurde dazu dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: FA) bekanntgegeben, daß das negative Verrechnungskonto des Veräußeres S 4,621.321,33 betragen und daß davon der Beschwerdeführer S 1,697.628,82 übernommen habe.
Das FA setzte dafür mit Bescheid vom ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,697.628,82 Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG 1957 fest.
Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, das Entgelt betrage nur S 1,--; die Übernahme des negativen Verrechnungskontos sei dabei nicht zu berücksichtigen.
Gegen die daraufhin ergangene, abweisliche Berufungsvorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei betont wurde, es gelte die allgemeine Regelung des § 167 HGB, das negative Ergebnisverrechnungskonto stelle keine Nachschußverpflichtung dar. Entscheidend für die Gebührenpflicht sei nur die Frage, ob der Übernehmer neben dem bezahlten Kaufpreis verpflichtet sei, Kapital in die Gesellschaft einzuschießen.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie in der Begründung damit argumentierte, das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten stelle einen Vorgriff auf zukünftige Gewinne dar, die vom Gesellschafter nicht entnommen werden dürften. Diese Entnahmebeschränkung mindere den Wert des Kommanditanteils und sei auch der Übernehmer verpflichtet, Gewinnanteile zunächst zur Wiederauffüllung des Kapitalkontos zu verwenden; insoweit sei dabei ein bedingtes Entgelt vorgelegen, das gemäß § 26 GebG als unbedingter Verzicht auf Gewinnausschüttung bis zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, daß die Rechtsgebühr nur vom Abtretungspreis von S 1,-- festzusetzen ist.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 629/1994) beträgt die Rechtsgebühr bei Überlassung eines Geschäftsanteiles von einem Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Werte des Geschäftsanteiles.
Der Beschwerdeführer ist - wie seine Argumentation im Verwaltungsverfahren einerseits und in der Beschwerdeschrift andererseits ganz deutlich macht - sehr wohl in der Lage, zwischen den Begriffen Kapitalkonto und Verrechnungskonto (= Privatkonto) zu unterscheiden, wobei hinsichtlich dieses Unterschiedes zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das erst jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0051 verwiesen wird, welches zum Ergebnis gelangte, daß ein negatives Verrechnungskonto zu einer Schuldverpflichtung des Gesellschafters (und zwar auch des Kommanditisten) gegenüber der Gesellschaft führt.
Zu einem Fall wie dem hier zu beurteilenden hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/15/0102 (siehe bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, 66/4 W Abs. 1 zu § 33 TP 16 GebG) klargestellt, daß dann, wenn der Erwerber eines Kommanditanteiles den Negativstand eines Privatkontos des Veräußerers an dessen Stelle übernimmt, darin ein Entgelt iS des § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG zu erblicken ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auch auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Unter Berücksichtigung der insoweit unstrittigen Tatsache, daß der Beschwerdeführer vom Veräußerer ein negatives Verrechnungskonto im Ausmaß von S 1,697.628,82 übernommen hat, vermag daher die Beschwerde, deren Argumentation mit ausdrücklichem Hinweis auf § 167 HGB sich inhaltlich darin erschöpft, ein Kommanditist sei nicht zu Nachschüssen auf ein negatives Kapitalkonto verpflichte, bzw. das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten sei anders zu behandeln als das eines Gesellschafter einer OHG oder eines Komplementärs, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es geht nämlich im Beschwerdefall weder um die Frage einer Nachschußpflicht noch um einen negativen Kapitalkontostand sondern auf Grund der maßgeblichen Texte der Vertragsurkunde und der damit im Einklang stehenden Mitteilung vom um einen Negativposten auf einem Privatkonto (Verrechnungskonto), hinsichtlich dessen auch der Kommanditist nach der hg. Judikatur als Schuldner der Gesellschaft anzusehen ist.
Die belangte Behörde hat daher (ungeachtet des Umstandes, daß auch sie in der Begründung ihres Bescheides den Begriff Kapitalkonto verwendet hat) im Ergebnis den in Streit stehenden Betrag frei von Rechtswidrigkeit in die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr einbezogen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.