VwGH vom 25.04.1996, 95/16/0260

VwGH vom 25.04.1996, 95/16/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der M-Wohnungseigentumsges. m.b.H. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 1492-33/95, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichtes Wien der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Viertel der zu entrichteten Pauschalgebühr für die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage zuzüglich einer Einhebungsgebühr in der Höhe von S 1.610,-- zur Zahlung vor.

In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag wurde im wesentlichen eingewendet, in der Wiederaufnahmsklage sei die Verfahrenshilfe in vollem Umfang begehrt worden. Der beschwerdeführenden Gesellschaft sei deshalb zum Zeitpunkt der Überreichung der Wiederaufnahmsklage Gebührenfreiheit auf Grund der beantragten Verfahrenshilfe zugestanden und sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, die vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu entrichten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. (Es erfolgte nur eine auf einem Schreibfehler beruhende ziffernmäßige Berichtigung, die am Gesamtbetrag nichts änderte.) Dies im wesentlichen mit der Begründung, die beschwerdeführende Gesellschaft habe am beim Handelsgericht Wien gegen die beklagte Partei eine nicht anwaltlich unterfertigte Wiederaufnahmsklage eingebracht. In dieser sei unter anderem auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt worden. Mit Verbesserungsauftrag vom sei die eingebrachte Wiederaufnahmsklage der klagenden Partei zur Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgestellt worden. Weiters sei mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden. Gegen diesen Abweisungsbeschluß habe die beschwerdeführende Partei Rekurs erhoben, dem keine Folge gegeben worden sei. Werde die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur TP 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßige sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel. Das gleiche gelte auch, wenn die Klage oder der Antrag von vornherein zurückgewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren herangezogen zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a GGG entsteht die Gebührenpflicht für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder eines in der Anmerkung 1 zu TP 1 angeführten Antrages.

Gemäß den Bestimmungen des § 226 Abs. 1 ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel im einzelnen zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.

Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft eingebrachte Schriftsatz vom wies sämtliche wesentliche Merkmale einer Klage auf. Es wurden das Gericht und die Parteien bezeichnet. Weiters wies der Schriftsatz die gesetzlich erforderliche Klagserzählung und das Urteilsbegehren sowie die Unterschrift des Vertreters der jetzt beschwerdeführenden Gesellschaft auf. Obwohl sich die Beschwerdeführerin dabei anwaltlich nicht vertreten ließ, handelt es sich nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern um eine - wenn auch mangelhafte - Klage. Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom abgewiesen; dem Rekurs wurde nicht Folge gegeben, der Abweisungsbeschluß ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Mit der Überreichung der mittels Schriftsatz vom eingebrachten Klage entstand somit die Gerichtsgebührenpflicht. Die Vorschreibung eines Viertels der Pauschalgebühren nach TP 1 GGG erfolgte daher zu Recht. Die "Abtretung" der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. auch die zu gleichgelagerten Fällen ergangenen Erkenntnisse vom ,

Zlen. 95/16/0090 und 95/16/0253).

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.