VwGH vom 13.03.1990, 89/11/0263
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Wien vom , Zl. W/64/14/05/56, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der im Jahre 1964 geborene Beschwerdeführer wurde mit dem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Wien vom zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes im Bundesheer ab einberufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Mit seiner Behauptung, er sei zum Wehrdienst nicht geeignet und hätte deshalb nicht einberufen werden dürfen, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Es wurde nämlich mit dem der Erlassung des Einberufungsbefehles vorangegangenen "Stellungsbeschluß" vom bindend festgestellt, daß der Beschwerdeführer "tauglich" sei. Solange der Beschluß der Stellungskommission auf Tauglichkeit des Wehrpflichtigen aufrecht ist, sind vom Militärkommando die Voraussetzungen seiner körperlichen und geistigen Eignung nicht zu prüfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/11/0181, mit weiteren Judikaturhinweisen). Daran vermochte die gegen den "Stellungsbeschluß" erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern, weshalb auch der Umstand, daß auf Grund dieser Beschwerde der "Stellungsbeschluß" nachträglich mit Erkenntnis vom , Zl. 89/11/0235, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist, bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbefehles ohne Bedeutung ist.
Richtig ist im Sinne des Beschwerdevorbringens, daß dem Antrag des Beschwerdeführers, der genannten Beschwerde gegen den "Stellungsbeschluß" vom die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. AW 89/11/0048, stattgegeben wurde. Diesem Beschluß lag - und zwar, wie die belangte Behörde in ihrer (im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgegebenen) "Stellungnahme" vom zutreffend bemerkt, abweichend von der dazu ergangenen, länger zurückliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die rechtliche Annahme zugrunde, daß ein solcher auf Tauglichkeit lautender "Stellungsbeschluß" einem (mittelbaren) "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist, kann er doch - wie dies auch im gegenständlichen Beschwerdefall tatsächlich geschehen ist - insofern in die Wirklichkeit umgesetzt werden (vgl. diesbezüglich insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A), als er die rechtliche Voraussetzung für einen ihm folgenden Einberufungsbefehl bildet. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ging aber insofern ins Leere, als der Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer gegenüber bereits am erlassen worden war und der betreffende Beschluß vom auf Grund der vorliegenden Aktenlage an die belangte Behörde erst am zugestellt wurde, weshalb er nicht mehr die sich aus § 30 Abs. 3 VwGG ergebende Rechtswirkung, daß an den "Stellungsbeschluß" während des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens keine Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen, entfalten konnte (vgl. hinsichtlich der zeitlichen Wirkung eines Beschlusses auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 125).
Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, daß er zufolge seines begonnenen Studiums bei der belangten Behörde vorstellig geworden und ihm daraufhin mitgeteilt worden sei, daß er "bloß für das nächste Semester (Sommersemester 1990) eine Inskriptionsbestätigung abschicken müsse und nicht für das laufende", er "einige Tage darauf" den Einberufungsbefehl erhalten habe, demnach die ihm gegebene Rechtsbelehrung hinsichtlich eines Ansuchens "auf Aufschub" offenkundig unrichtig gewesen sei und er "bei entsprechender anderer Rechtsbelehrung bereits vor Erlassung des Einberufungsbefehles um Aufschub ersucht hätte". Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sein Ansuchen um Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 37 Abs. 6 Wehrgesetz 1978 für sich allein die belangte Behörde nicht an der Erlassung des Einberufungsbefehles gehindert hätte, sondern vielmehr erst die positive Erledigung eines solchen Antrages einer Einberufung im Wege gestanden wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/11/0291, und die dort angeführte Judikatur).
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Fundstelle(n):
AAAAE-41380