VwGH vom 26.06.1996, 95/16/0257
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 83.301-8/94, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Rechtsmittelentscheidung fällte die belangte Behörde auf Grund einer vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom erhobenen Administrativbeschwerde in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen
Einleitungsbescheides folgenden Spruch:
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"a) | Aus Anlaß der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen | |||||||||
Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert: |
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Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, daß er als Verantwortlicher der Firma F in N 1.) im Jahr 1990 einen Gleitschirm der Marke Hot Dream, hinsichtlich welchem ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder einer Verkürzung von Eingangsabgaben begangen worden ist, vorsätzlich an sich gebracht hat, und | ||||||||||
2.) im Jahr 1988 einen Videorecorder und 4 Videokassetten, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangsabgaben begangen worden ist, vorsätzlich gekauft oder sonst an sich gebracht hat. |
Zu Punkt 1 und 2 besteht somit der Verdacht der
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG.
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b) | Im übrigen wird der Beschwerde hingegen keine Folge gegeben." |
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in diesem Zusammenhang folgender Sachverhalt unstrittig:
1.) Beim Beschwerdeführer wurde im Zuge einer zollamtlichen Nachschau u.a. ein Gleitschirm der Marke "Hot Dream" vorgefunden, für den zwar ein Lieferschein der deutschen Firma "Flight Design" vorgelegt werden konnte, jedoch keine entsprechenden Zollpapiere. Der Schirm war von einem Mitarbeiter der genannten deutschen Firma beim Beschwerdeführer "zum Testen" hinterlassen worden.
2.) Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 1988 (wie er behauptet, von einer Person namens C, nach Inhalt des angefochtenen Bescheides von einer noch unbekannten Person) einen Videorecorder und vier Videokassetten, wobei dem Beschwerdeführer bekannt war, daß diese Geräte ohne Verzollung in das Inland eingeführt worden waren, und der Beschwerdeführer behauptet, die Absicht gehabt zu haben, diesbezüglich eine Selbstanzeige zu erstatten. In der am erstatteten Selbstanzeige (die andere Gegenstände betraf) waren aber die in Rede stehenden Waren nicht enthalten. Der Beschwerdeführer führte die Gegenstände in weiterer Folge in seiner Buchhaltung.
Die belangte Behörde erachtete in beiden Fällen den begründeten Verdacht der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG als gegeben. Sie betonte dazu, dem Beschwerdeführer als Händler, der des öfteren mit ausländischen Firmen Geschäfte abschließe, müßten die einschlägigen zollgesetzlichen Bestimmungen bekannt sein, weshalb die Übernahme von Waren ohne Vorliegen von Verzollungsnachweisen den Verdacht begründe, daß er sich in subjektiver Hinsicht der vorsätzlichen Abgabenhehlerei schuldig gemacht habe. Auch betreffend des Videorecorders und der vier Videokassetten bestehe der Verdacht, daß der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichteinleitung eines Finanzstrafverfahrens verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG bestimmt, daß sich der Abgabenhehlerei schuldig macht, wer vorsätzlich eine Sache oder Zeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer tritt dem von der belangten Behörde eingenommenen Standpunkt im Ergebnis nur mit zwei Argumenten entgegen:
Betreffend den Gleitschirm Hot Dream vermeint er, daß ihm diese Ware lediglich zum Testen hinterlassen wurde. Das Gerät sei weder in sein Eigentum übergegangen, noch habe er darüber eine Verfügungsmacht erlangt, noch sei das Gerät jemals benützt oder verwendet worden.
Dazu ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des "Ansichbringens" im § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG nach der hg. Judikatur auch ausreicht, wenn eine Person zollpflichtige Gegenstände - in welcher näheren tatsächlichen und rechtlichen Form auch immer - bei sich entgeltlich oder unentgeltlich mit ihrem grundsätzlichen Einverständnis lagern läßt (vgl. dazu das bei Fellner, Finanzstrafgesetz I Rz 5a Abs. 10 referierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/16/0055, VwSlg. 6189/F). Daß sich der Beschwerdeführer jedenfalls in diesem Sinn verhalten hat, ergibt sich aber unmißverständlich aus seiner eigenen Sachverhaltsschilderung.
Hinsichtlich des Videorecorders und der vier Kassetten vermeint der Beschwerdeführer nur, es liege allenfalls eine fahrlässige Begehung vor. Damit zeigt er aber ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die unstrittige Tatsache nämlich, daß er Waren in sein Unternehmen übernahm, von denen er wußte, daß sie unverzollt in das Inland gebracht wurden, reicht in Verbindung damit, daß gerade diese Waren in einer dann erstatteten Selbstanzeige nicht aufschienen, jedenfalls für die Annahme des Verdachtes der Begehung einer vorsätzlichen Abgabenhehlerei aus; die endgültige Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer wirklich Vorsatz anzulasten sein wird, bleibt den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. dazu insbesondere das von Fellner aaO II Rz 7g Abs. 2 referierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/14/0096).
Unter dem Gesichtspunkt eines behaupteten Verfahrensmangels rügt der Beschwerdeführer einerseits, daß die belangte Behörde betreffend die Übernahme des Videorecorders samt Kassetten von "einer noch unbekannten Person" gesprochen hat und hinsichtlich des Gleitschirmes u.a. davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe den Schirm "verwendet".
Auch damit zeigt der Beschwerdeführer aber keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil es mit Rücksicht auf die oben dargelegten rechtlichen Aspekte weder darauf ankommt, von wem der hier in Rede stehende Videorecorder samt Kassetten ohne Verzollung in das Inland gebracht wurde, noch darauf, ob der beim Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung gelagerte Gleitschirm in der Folge Verwendung gefunden hat oder nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.