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VwGH vom 28.03.1996, 95/16/0253

VwGH vom 28.03.1996, 95/16/0253

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde der M-Wohnungseigentumsges. m.b.H. in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 1389-33/95, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichtes Wien der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Viertel der zu entrichteten Pauschalgebühr für die Einbringung einer Wiederaufnahmklage in der Höhe von S 1.560,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von S 50,-- zur Zahlung vor.

In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag wurde im wesentlichen eingewendet, in der Wiederaufnahmsklage sei die Verfahrenshilfe in vollem Umfang begehrt worden. Der beschwerdeführenden Gesellschaft sei deshalb zum Zeitpunkt der Überreichung der Wiederaufnahmsklage Gebührenfreiheit auf Grund der beantragten Verfahrenshilfe zugestanden und sei sie daher nicht verpflichtet gewesen, die vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu entrichten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die beschwerdeführende Gesellschaft habe am beim Handelsgericht Wien gegen die beklagte Partei eine nicht anwaltlich unterfertigte Wiederaufnahmsklage eingebracht. In dieser sei unter anderem auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt worden. Mit Verbesserungsauftrag vom sei die eingebrachte Wiederaufnahmsklage der klagenden Partei zur Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgestellt worden. Weiters sei mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden. Gegen diesen Abweisungsbeschluß habe die beschwerdeführende Partei Rekurs erhoben, dem keine Folge gegeben wurde. Werde die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur TP 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßige sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel. Das gleiche gelte auch, wenn die Klage oder der Antrag von vornherein zurückgewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a GGG entsteht die Gebührenpflicht für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder eines in der Anmerkung 1 zu TP 1 angeführten Antrages.

Gemäß den Bestimmungen des § 226 Abs. 1 ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel im einzelnen zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.

Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft eingebrachte Schriftsatz vom wies sämtliche wesentliche Merkmale einer Klage auf. Es wurden das Gericht und die Parteien bezeichnet. Weiters wies der Schriftsatz die gesetzlich erforderliche Klagserzählung und das Urteilsbegehren sowie die Unterschrift des Vertreters der jetzt beschwerdeführenden Gesellschaft auf. Obwohl sich die Beschwerdeführerin dabei anwaltlich nicht vertreten ließ, handelt es sich nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern um eine wenn auch mangelhafte Klage. Die zur Stützung des Beschwerdevorbringens zitierte Entscheidung des OGH, SZ 21/37, ist im Beschwerdefall ohne Bedeutung. Ging es doch in diesem Fall um eine namens des Klägers ohne sein Wissen eingebrachte Klage, hinsichtlich der sich der Kläger weigerte, die Unterschrift im Zuge des Verfahrens nachzutragen.

Auch im Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , mit dem die Klage mangels hinreichender Verbesserung zurückgewiesen wurde, wird von einer Klage, die ohne rechtsanwaltliche Unterfertigung eingebracht wurde, gesprochen.

Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (vgl. hg. Erkenntis vom , Zl. 91/16/0029).

Mit der Überreichung der mittels Schriftsatz vom eingebrachten Klage entstand somit die Gerichtsgebührenpflicht. Die Vorschreibung eines Viertels der Pauschalgebühren nach TP 1 GGG erfolgte daher zu Recht. Die "Abtretung" der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im übrigen sind aus Anlaß des Beschwerdevorbringens keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen entstanden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.