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VwGH vom 17.12.1992, 92/18/0422

VwGH vom 17.12.1992, 92/18/0422

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 3-50-10/91-E3, betreffend Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde) die Beschwerde gegen die am erfolgte Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom ein bis zum befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde habe der Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der sie mit Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0146, als unbegründet abgewiesen habe.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, binnen einer Woche auszureisen, widrigenfalls er zwangsweise außer Landes gebracht werde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und auf Erteilung eines Sichtvermerkes, in eventu auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes eingebracht. Nach einer neuerlichen Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, sei über ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom , zugestellt am , die Schubhaft verhängt worden, wobei einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Da sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und wiederholter Aufforderungen, das Bundesgebiet zu verlassen, weiterhin in Österreich aufhalte, sei die Verhängung der Schubhaft berechtigt erfolgt. Anträge gemäß den §§ 8 und 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, die Verhängung der Schubhaft zu verhindern, weil sonst jegliche Zwangsmaßnahme gemäß § 5 Fremdenpolizeigesetz durch eine derartige Antragstellung unterlaufen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 776/91, abgelehnt und die er mit Beschluß vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grund notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

2. Soweit der Beschwerdeführer in dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz, der weitgehend aus einer wörtlichen Wiedergabe der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde besteht, neuerlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil zur Wahrnehmung derartiger Rechtsverletzungen ausschließlich der Verfassungsgerichtshof berufen ist.

3. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer zudem geltend, daß die gesetzlichen Voraussetzungen, ihn in Schubhaft zu nehmen, nicht vorgelegen seien.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, im Hinblick auf sein Wohlverhalten seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte die Haft nicht verhängt werden dürfen, bevor über seine Anträge auf Vollstreckungsaufschub bzw. Aufhebung des Aufenthaltsverbotes entschieden worden sei, ist ihm zu erwidern, daß die Stellung derartiger Anträge den gebotenen Vollzug des Aufenthaltsverbotes und damit die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht zu hindern vermag (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/01/0238, und vom , Zl. 88/01/0237).

Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Verhängung der Schubhaft hätte eine Interessenabwägung zwischen seinen privaten Interessen am vorläufigen Weiterverbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der sofortigen "Außerlandbringung" erfolgen müssen, findet im Gesetz keine Deckung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0104). Das im § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz für die Verhängung der Schubhaft geforderte Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist gegeben, wenn ein Fremder sich - wie der Beschwerdeführer - entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot unerlaubt im Bundesgebiet aufhält (siehe auch dazu die oben zitierten hg. Erkenntnisse vom und vom , jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).

4. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.