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VwGH vom 20.08.1996, 95/16/0243

VwGH vom 20.08.1996, 95/16/0243

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde 1.) der pro. Fa. K in W und

2.) des MK in C Großbritannien, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. R-K 1/3-GA3-Mes/95, betreffend nachträgliche Einbeziehung in den Vormerkverkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am stellten die Beschwerdeführer den Antrag, folgende (teils mit Eingangsabgaben-, teils mit Abrechnungsbescheiden zum freien Verkehr abgefertigte bzw. in den inländischen freien Verkehr übergeführte) Waren gemäß § 68 Abs. 7 iVm § 177 Abs. 1 ZollG nachträglich in den Vormerkverkehr (mit dem Vormerkzweck: "zur Ansicht", § 67 Abs. 1 lit. b Z. 2 ZollG) einzubeziehen:

1.) ein Ölbild von Canaletto, "The Grand Canal, Venice", verzollt am ,

2.) zwölf gerahmte Drucke, darstellend verschiedene Figuren (Trachten und Heilige), verzollt am ,

3.) ein Ölgemälde von Hendrik Avercamp, "Pleasure on the Ice", wegen Verbleibs im Inland abgerechnet am ,

4.) ein Ölgemälde von Piteter Breughel d.J., "The Adoration of the Magi", wegen Verbleibs im Inland abgerechnet am ,

5.) ein Ölgemälde von Balthasar van der Ast, "Stilleben mit Blumen und Früchten", verzollt am ,

6.) ein Ölgemälde von Guido Reni, "Madonna mit Kind", verzollt am ,

7.) zwei Bronzefiguren, "Pferd auf Holzsockel" (zweite Hälfe des 17. Jahrhunderts), verzollt am ,

8.) ein spanischer Aubusson Wandteppich (datiert mit 1879), verzollt am und

9.) ein Ölgemälde auf Silber von Joachim Wtewael, "Homo Bulla", verzollt am .

Das Zollamt Salzburg wies mit Bescheid vom den Antrag mit der Begründung ab, die nachträgliche Einbeziehung in den Vormerkverkehr sei nur zulässig, wenn ein entschuldbarer Irrtum vorgelegen sei; dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, die oben angeführten Waren seien bereits als Einrichtungsgegenstände und damit entgegen dem Vormerkzweck "zur Ansicht" verwendet worden. Es liege daher eine der gesetzlichen Voraussetzungen des § 68 Abs. 7 ZollG nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich ua in ihrem Recht darauf verletzt, daß ihnen die nachträgliche Einbeziehung in den Vormerkverkehr nicht verweigert wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 68 Abs. 7 ZollG sieht vor, daß ua bereits zum freien Verkehr abgefertigte Waren auf Antrag in den Vormerkverkehr einbezogen werden, wenn die Nämlichkeit der Ware vom Zollamt noch festgestellt werden kann und nachgewiesen wird, daß die Ware nicht entgegen dem jeweiligen Vormerkszweck verwendet wird.

Gemäß § 66 Abs. 1 leg. cit. betrifft der Vormerkverkehr zollpflichtige ausländische Waren.

Daraus folgt, daß die Beschwerdeführer nur dann ein berechtigtes Interesse an der beantragten nachträglichen Einbeziehung der Waren in den Vormerkverkehr haben können, wenn es sich bei den in Rede stehenden Objekten überhaupt um zollpflichtige handelt.

Gemäß § 3 Abs. 2 ZollG findet auf die neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben das Zollgesetz sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 31 Abs. 2 ZollG idF der Nov. 463/1992 sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem sog. UNESCO-Abkommen, BGBl. Nr. 180/1958, von den Zollämtern entsprechend den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu vollziehen (vgl. dazu auch das Erk. des und das ihm folgende hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0227).

Nach Art. I Z. 1 lit. b des zitierten Abkommens haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr (unter anderem) der in der Anlage B des Abkommens angeführten Gegenstände keine Zölle oder sonstigen Belastungen zu erheben.

Die erwähnte Anlage B des Abkommens zählt zu den befreiten Objekten nach ihrer Z. 1 ua Malereien und Zeichnungen; nach Z. 3 Originalwerke der Bildhauerei, Plastiken und Bildreliefs sowie gemäß Z. 6 über 100 Jahre alte Antiquitäten.

Mit Rücksicht auf die (eingangs erwähnte, aus den Verwaltungsakten ersichtliche und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Streit gezogene) Qualität der vom Antrag umfaßten zollfreien Gegenstände des Kapitels 97 des Zolltarifes als Objekte iS der gerade angeführten Ziffern der Anlage B des UNESCO-Abkommens betrifft der gestellte Antrag in seiner Gesamtheit Objekte, die gar nicht eingangsabgabenpflichtig sind (bzw. waren).

Hinsichtlich dieser Waren kommt demnach auch eine nachträgliche Einbeziehung in den Vormerkverkehr daher von vornherein nicht in Frage, woraus folgt, daß die belangte Behörde - jedenfalls im Ergebnis - den Einbeziehungsantrag frei von Rechtswidrigkeit abgewiesen hat.

Auf die übrigen Beschwerdeargumente braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Mit Rücksicht auf die im Lichte des zitierten UNESCO-Abkommens besonders einfache Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.