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VwGH vom 15.12.2004, 2001/13/0296

VwGH vom 15.12.2004, 2001/13/0296

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der C GmbH in W, vertreten durch Intercura Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Bösendorferstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/107- 06/2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1995, 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruches über den Zeitraum des Jahres 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden je vom setzte das Finanzamt der beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von S 48.600,-- samt Zuschlag in Höhe von S 5.724,-- für das Jahr 1995, in Höhe von S 14.098,-- samt Zuschlag von S 1.660,-- für das Jahr 1996 und in Höhe von S 28.226,-- samt Zuschlag von S 3.324,-- für das Jahr 1997 fest. Begründet wurde dies in dem für das Jahr 1995 ergangenen Bescheid ausschließlich damit, dass die Vergütungen eines in den betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliederten Gesellschafter-Geschäftsführers als Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 dem Dienstgeberbeitrag unterlägen. Die für die Jahre 1996 und 1997 ergangenen Bescheide wurden vom Finanzamt durch den Hinweis auf diese Begründung des für das Jahr 1995 ergangenen Bescheides begründet.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Gesellschaft vor, dass die Geschäftsführervergütungen ihrer Alleingesellschafter-Geschäftsführerin dem Dienstgeberbeitrag aus näher genannten Gründen nicht unterlägen, und beantragte aus diesem Grunde die Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide.

Die belangte Behörde führte ein Vorhalteverfahren durch, in dessen Rahmen sie verschiedene weitere Informationen zum Zwecke der rechtlichen Beurteilung der Geschäftsführereinkünfte anforderte und gleichzeitig auch um Nennung jener Personen ersuchte, für welche die beschwerdeführende Gesellschaft - ihren Jahresabschlüssen zufolge - Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung in jeweils genannter Höhe getragen habe. Die beschwerdeführende Gesellschaft gab hiezu bekannt, dass die genannten Pflichtversicherungsbeiträge für die Alleingesellschafter-Geschäftsführerin bezahlt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde nach Abweisung der Berufung als unbegründet die erstinstanzlichen Bescheide zum Nachteil der beschwerdeführenden Gesellschaft durch Hinzurechnung der von ihr für die Alleingesellschafter-Geschäftsführerin getragenen Sozialversicherungsbeiträge zur Bemessungsgrundlage ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde Ausführungen über die Qualifikation der bezogenen Geschäftsführervergütungen - einschließlich der von der beschwerdeführenden Gesellschaft für ihre Alleingesellschafter-Geschäftsführerin getragenen Sozialversicherungsbeiträge - als Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Am Ende ihrer Begründungsausführungen stellte die belangte Behörde die abgeänderten Bemessungsgrundlagen für jedes der strittigen Jahre durch Anführung des Geschäftsführerbezuges und des hinzugerechneten Sozialversicherungsbeitrages rechnerisch dar. Für das Jahr 1996 findet sich in dieser Darstellung unter einer zusätzlichen Spalte "Bezug von Frau B." ein weiterer Hinzurechnungsposten von S 133.293,-- und für das Jahr 1997 ein solcher von S 87.252,--. Von dieser "Frau B." und ihren Bezügen in den Jahren 1996 und 1997 war weder in der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide noch im Vorhalteverfahren der belangten Behörde jemals die Rede. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich hiezu kein Wort.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Dass die belangte Behörde die der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin von der beschwerdeführenden Gesellschaft gewährten Vergütungen (einschließlich der für sie getragenen Sozialversicherungsbeiträge) dem Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag unterworfen hat, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, klargestellt. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung der für die Gesellschaft tätigen Alleingesellschafter-Geschäftsführerin in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel besteht.

Hinsichtlich der Hinzurechnung der Bezüge von "Frau B." zur Bemessungsgrundlage wirft die beschwerdeführende Gesellschaft der belangten Behörde eine Verletzung ihres Parteiengehörs vor. Wäre der beschwerdeführenden Gesellschaft dieses Parteiengehör gewährt worden, dann hätte sie die belangte Behörde darauf hinweisen können, "dass die Höhe der hinzugerechneten Bezüge von Frau B. in den Jahren 1996 und 1997 nicht korrekt ist (1996 statt S 133.293,--

ein Betrag von S 118.756,40, und 1997 statt S 87.252,-- ein Betrag von S 101.791,20) und darüber hinaus im Jahr 1996 ein Betrag von S 197,-- als Dienstgeberbeitrag und ein Betrag von S 23,-- als Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bezahlt" worden sei, der bei der Festsetzung der Abgabenschuld nicht angerechnet worden sei.

Dass hinsichtlich des Ansatzes von Bezügen der "Frau B."

Verfahrensrechte der beschwerdeführenden Gesellschaft verletzt wurden, lässt sich nicht bezweifeln. Mag der von der belangten Behörde in der Gegenschrift erhobene Einwand, die Bezüge der betroffenen Dienstnehmerin in den Jahren 1996 und 1997 seien als Teil der Bemessungsgrundlage schon den erstinstanzlichen Bescheiden für diese Jahre zu Grunde gelegen, ohne dass die beschwerdeführende Gesellschaft dies bekämpft hätte, der Sache nach auch zutreffen, ändert dies nichts daran, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft im gesamten Verwaltungsverfahren jegliche Information darüber vorenthalten worden war (in den erstinstanzlichen Bescheiden waren auch die Bemessungsgrundlagen nicht ausgewiesen). Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte in ihrer Berufung die Aufhebung der Bescheide begehrt und diese demnach in vollem Umfang angefochten, wenngleich sie sich in ihrem Berufungsvorbringen, ausgehend von der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide, ausschließlich mit der Frage der Vergütungseinkünfte ihrer Alleingesellschafter-Geschäftsführerin befasst hatte. Die erstmals im angefochtenen Bescheid erfolgte Offenlegung des Umstandes, dass nicht nur die der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin gewährten Vergütungen, sondern auch Arbeitslöhne einer Dienstnehmerin zum Anlass der für die Jahre 1996 und 1997 erfolgten Abgabenfestsetzung genommen worden waren, verstieß gegen das auch im Abgabenverfahren geltende Überraschungsverbot und beraubte die beschwerdeführende Gesellschaft der Möglichkeit, hinsichtlich der Bezüge dieser Dienstnehmerin ein Sachvorbringen zu erstatten.

Für den hinsichtlich des Jahres 1997 getätigten Abspruch des angefochtenen Bescheides lässt das Beschwerdevorbringen eine Relevanz des unterlaufenen Verfahrensfehlers im Sinne seiner Eignung, einen die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft weniger belastenden Bescheid herbeizuführen, allerdings nicht erkennen, weil der unrichtige Ansatz einer zu niedrigen Bemessungsgrundlage nicht geeignet ist, ein von der beschwerdeführenden Gesellschaft verfolgbares Recht zu verletzen. Anders verhält es sich demgegenüber mit der behaupteten Relevanz des Verfahrensmangels hinsichtlich des für das Jahr 1996 getroffenen Abspruches, zu welchem die beschwerdeführende Gesellschaft im Umfang des Arbeitslohns der Dienstnehmerin den Ansatz einer überhöhten Bemessungsgrundlage bei der Abgabenfestsetzung behauptet.

Im Umfang der Absprüche des angefochtenen Bescheides über den Zeitraum des Jahres 1996 war dieser somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus den im § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG genannten Gründen Abstand genommen.

Wien, am