VwGH 12.11.1992, 92/18/0410
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | HGB §48; HGB §50; VStG §9 Abs1; |
RS 1 | Ein Prokurist besitzt nach den §§ 48 ff HGB zwar eine umfangreiche Vertretungsmacht, Organstellung kommt ihm jedoch nicht zu, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 Abs 1 VStG zählt (Hinweis E , 85/10/0089, VwSlg 12079 A/1986). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1992/10/08 90/19/0532 3 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 13/204-6/1991, betreffend Übertretungen der AAV, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als im Hinblick auf die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch eine namentlich angeführte Aktiengesellschaft in deren (örtlich umschriebenen) Niederlassung in Innsbruck Bevollmächtigter zu verantworten, daß in diesem Betrieb näher angeführte arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften (der AAV) außer acht gelassen wurden; über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom den Spruch unter anderem dahin, daß der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen "nicht als Bevollmächtigter" im Hinblick auf die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch die erwähnte Aktiengesellschaft, sondern als auf Grund der Satzung "zur Vertretung nach außen berufener Prokurist" zu verantworten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, er hätte in seiner Eigenschaft als Prokurist nicht im Grunde des § 9 Abs. 1 VStG zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Damit ist er im Recht: Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0532), daß einem Prokurist nicht Organstellung zukommt, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zählt. In diesem Zusammenhang wird auf die ausführlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 85/10/0089 (= Slg. Nr. 12 079/A, nur Rechtssatz) gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Auch aus dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift angeführten hg. Erkenntnis vom , Zl. 1459/69, ergibt sich nicht, daß ein Prokurist als ein Organ der Aktiengesellschaft anzusehen ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Zusatzinformationen
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Normen | HGB §48; HGB §50; VStG §9 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1992:1992180410.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAE-41295