VwGH vom 19.10.1995, 95/16/0232

VwGH vom 19.10.1995, 95/16/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom , Zl. Jv 42-33/95, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten (nämlich dem Verwaltungsakt sowie dem Akt 1 Cg n./1 des LG Linz) folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer führte zu 1 Cg n./1 des LG Linz als Kläger gegen die Republik Österreich als Beklagte einen Amtshaftungsprozeß. In seiner einerseits auf Zahlung von S 164.308,33 sA und andererseits auf Feststellung (Streitwert S 1 Million) gerichteten Klage begehrte der Kläger die Gewährung der Verfahrenshilfe.

Mit einem in der mündlichen Streitverhandlung vom verkündeten Beschluß wurde der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen.

Diesen Beschluß nahm das LG Linz auch in sein klagsabweisendes Urteil vom , Zl. 1 Cg n./1 auf.

Dem gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe erhobenen Rekurs gab das OLG Linz ebensowenig Folge, wie der unter einem gegen das Ersturteil erhobenen Berufung (Beschluß bzw. Urteil des OLG Linz vom , n./2. Hiebei wurde ausgesprochen, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre und auch die Revision für nicht zulässig erklärt.

In der gegen das Berufungsurteil erhobenen außerordentlichen Revision stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag, der vom LG Linz mit Beschluß vom zurückgewiesen wurde. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde vom OLG Linz mit Beschluß vom , n./3, nicht Folge gegeben. Dieser Beschluß wurde dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am zugestellt. Die außerordentliche Revision wurde mit 106 n./4, zurückgewiesen.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb daraufhin der Kostenbeamte des Landesgerichtes Linz dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag (der Höhe nach) teilweise Folge, gewährte allerdings dem Beschwerdeführer die von ihm unter Hinweis auf seine Verfahrenshilfeanträge angestrebte Gebührenfreiheit nicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gebührenfreiheit gemäß § 9 GGG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 GGG lautet:

"(1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde und für das Rechtsmittelverfahren. Auf das Exekutionsverfahren erstreckt sie sich nur dann, wenn zwischen dem Abschluß des Verfahrens und der Einleitung der Exekution nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die im Laufe und aus Anlaß des Exekutionsverfahrens sich ergebenden Streitigkeiten."

Der Beschwerdeführer, der dahin argumentiert, es hätte zunächst vom erstinstanzlichen Gericht über seinen Verfahrenshilfeantrag entschieden werden müssen, damit er die Möglichkeit gehabt hätte, sich durch Klagsrückziehung die Hälfte der Pauschalgebühr zu ersparen, und der vermeint, ihm sei die Pauschalgebühr für die außerordentliche Revision zu einer Zeit vorgeschrieben worden, zu der über seinen Antrag auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision noch nicht entschieden gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, daß die Gebührenfreiheit gemäß § 9 GGG von der Bewilligung der Verfahrenshilfe abhängt. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GGG die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Da im vorliegenden Fall die beiden vom Beschwerdeführer im Verfahren 1 Cg n./1 des LG Linz gestellten Verfahrenshilfeanträge mit den oben näher bezeichneten Entscheidungen jeweils rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden und weil auch die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision bereits vor der Erlassung des Zahlungsauftrages in Rechtskraft erwachsen war, bestand und besteht von vornherein keine Grundlage für die vom Beschwerdeführer behauptete Gebührenfreiheit. Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, weshalb sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte.

Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.