VwGH vom 28.11.2002, 2001/13/0285
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des WG in W, vertreten durch Dr. Karl Mayer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Wiener Straße 46, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/219 - 10/00, betreffend Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall erging der angefochtene Bescheid betreffend die Berechnung von Aussetzungszinsen nach § 212a Abs. 9 BAO auf der Grundlage der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 94/15/0167) entsprechenden, Rechtsauffassung, wonach es sich bei der Bestimmung des § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO um eine auf einzelne Abgabenschulden abstellende Regelung handelt, die es nicht erlaubt, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Rechtsauffassung ("gestützt auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes") in einer Bescheidbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 2313/00, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom , 2002/13/0078, die erwähnte Rechtsansicht der Abgabenbezogenheit der Aussetzung der Einhebung mit dem damit verbundenen Verbot, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen, bestätigt. Die knapp gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vermögen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am