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VwGH vom 27.09.1995, 95/16/0209

VwGH vom 27.09.1995, 95/16/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell über die Beschwerde der N in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B-W6-7/95, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen und der vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehegatte erwarben mit Kaufvertrag vom 13./ die Liegenschaft EZ 298 KG Ragnitz, wofür ihnen in der Folge antragsgemäß Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG 1955 gewährt wurde (Schaffung einer Arbeiterwohnstätte bzw. Generalsanierung und Umbau zu einer Arbeiterwohnstätte).

Am wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden, wobei sie im Rahmen des Scheidungsvergleiches ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft auf ihren nunmehr geschiedenen Gatten übertrug. Zu diesem Zeitpunkt waren die Arbeiten noch nicht fertiggestellt. Am gab der geschiedene Gatte der Beschwerdeführerin der Behörde weitere Fertigstellungskosten in Höhe von S 290.000,-- an.

Gegen die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz in der Folge mit der Begründung des Fristablaufes gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG vorgenommene Vorschreibung von Grunderwerbsteuer berief die Beschwerdeführerin mit dem Argument, ihr geschiedener Ehegatte habe stellvertretend für sie den begünstigten Zweck fristgerecht erfüllt.

Die belangte Behörde war nicht dieser Meinung, wobei sie gestützt auf § 4 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. darauf verwies, es sei im Rahmen der Ehescheidung nicht gleichteiliges Miteigentum der Eheleute an der Liegenschaft begründet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Grunderwerbsteuerbefreiung für die Schaffung einer Arbeiterwohnstätte gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG 1955 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GrEStG 1955 unterliegt u.a. ein in § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. bezeichneter Erwerbsvorgang mit dem Ablauf von acht Jahren der Steuer, wenn das Grundstück vom Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu dem begünstigten Zweck verwendet worden ist.

Nach Satz 3 leg. cit. unterliegt unter anderem ein in Abs. 1 Z. 2 bezeichneter Erwerbsvorgang der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird.

§ 4 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. lautet:

"Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten, wodurch gleichteiliges Eigentum der Ehegatten an Wohnstätten im Sinne des Abs. 1 Z. 1 bis 3 begründet wird, gelten nicht als Aufgabe des begünstigten Zweckes, wenn der erwerbende Ehegatte den begünstigten Zweck innerhalb von acht Jahren, gerechnet vom Erwerb des übertragenden Ehegatten, erfüllt."

Die Beschwerdeführerin strebt die Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes mit dem Argument an, er gelte auch für den Fall, in dem ursprünglich gleichteiliges Miteigentum von Ehegatten in Alleineigentum übergeführt werde.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die durch Abschnitt VIII des Abgabenänderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 557, geschaffene Gesetzesstelle des § 4 Abs. 2 letzter Satz GrEStG 1955 einer Harmonisierung mit § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. c ErbStG diente (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II,

3. Teil, Grunderwerbsteuer, Ergänzung H 18 H abgedruckten Materialien 715 Blg. NR XVI. GP). Da diese Begünstigungsbestimmung aber ausdrücklich nur Fälle im Auge hat, in denen durch entsprechende Transaktionen zwischen Eheleuten zum Zwecke der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses eine gleichteilige Berechtigung begründet wird, somit die Förderung eines Erwerbes darstellt, der sich auf Zwecke der aufrechten Ehe bezieht, besteht kein Raum für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausdehnung des Begünstigungstatbestandes auf Fälle, in denen im Zuge der Auflösung einer Ehe bisher bestehendes Miteigentum in Alleineigentum eines der früheren Ehegatten übergeführt wird. Eine Grundstücksübertragung an den früheren Gatten im Zuge der Auflösung einer Ehe ist ebenso als Aufgabe des begünstigten Zweckes zu werten wie z.B. die Übertragung eines Grundstückes an Kinder (vgl. dazu die bei Fellner aaO. 12/2 H referierte hg. Entscheidung vom , 82/15/0075).

Da sich somit schon aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die einfache Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Mit Rücksicht auf die Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG erübrigt sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.