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VwGH vom 09.10.1990, 89/11/0124

VwGH vom 09.10.1990, 89/11/0124

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/11/0299

Betreff

B gegen 1. Landeshauptmann von Wien vom , Zl. MA 70-11/961/87, betreffend befristete Erteilung der Lenkerberechtigung, 2. gegen Landeshauptmann von Wien vom , Zl. MA 70-8/468/89, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 20.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte des ersten Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/11/0153, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , soweit mit ihm die Erteilung einer (unbefristeten) Lenkerberechtigung für die Zeit nach dem versagt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hiefür war maßgebend, daß sich dieser Bescheid entgegen dem Gebot des § 67 Abs. 2 KFG 1967 auf Entscheidungsgrundlagen stützte, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits älter als ein Jahr waren.

Im fortgesetzten Verfahren erstattete die Psychiatrische Universitätsklinik Wien nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am den Befund vom , in dem unter anderem ausgeführt wird:

"Die Persönlichkeitsuntersuchung ergibt derzeit keine wesentlichen Veränderungen gegenüber den Vorbefunden, im projektiven Test wird auch derzeit ein reduzierter und etwas beschleunigter Assoziationsbetrieb geboten, der keinerlei Hinweise auf schizophren-psychotische Radikale zeigt. Die Realitätskontrolle gelingt gut, es lassen sich auch keinerlei inhaltliche Auffälligkeiten erfassen. Bei der heutigen Testuntersuchung ist der Erlebnisbereich allerdings deutlich eingeengt, es zeigt sich auch eine geringe Affizierbarkeit nach außen, die Stimmungslage imponiert depressiv gefärbt. Im Persönlichkeitsfragebogen steht eine extreme Abwehr im Vordergrund, Schwächen, Probleme oder Symptome werden negiert, demzufolge streuen auch alle klinischen Skalen im Normbereich, der U. gibt lediglich zu, sich energisch, zielstrebig, impulsiv, gereizt bis aggressiv in Konfliktsituationen zu verhalten. Angstauslösende Situationen werden global verleugnet ('Repressor'). Anhand der PD-Skala nach Zerssen lassen sich neben der Bestätigung der aktuell-depressiv gefärbten Stimmungslage auch signfik. Hinweise auf eine paranoide Reaktionsbereitschaft erfassen: folgende Items werden vom U. extrem bejaht: 'Ich werde gegen meinen Willen von anderen Menschen beeinflußt'. 'Ich werde von anderen zu Unrecht für krank gehalten'. 'Man will mich geistig vernichten'. 'Ich werde dauernd von anderen beobachtet oder kontrolliert'. Zu den Items, die die soziale Bezugsfähigkeit betreffen, kann der U. derzeit keine Stellungnahme abgeben."

Die "Zusammenfassung" lautet wie folgt:

"Herr B wird der Klinik zur Begutachtung zugewiesen, ob eine weitere Befristung des FS für notwendig zu erachten ist. Im wesentlichen finden sich keine Änderungen im Vergleich zu den Vorbefunden. Auffallend ist in der Persönlichkeitsuntersuchung sowie bei der Exploration die deutlich gereizte Stimmungslage sowie fragl. paranoide Ideen. Im psychologischen Leistungsprofil lassen sich Scores erheben, die eine Einschränkung auf bestimmte FS-Gruppen nahelegen.

Aus der Sicht unseres Faches würden wir im Hinblick auf die psychiatrische Vorgeschichte und das derzeitige Bild eines schizophrenen Defektzustandes, welcher sich vorwiegend im affektiven Bereich und in der Stimmungslage äußert, die Ausfolgung der Lenkerberechtigung d.Kl. B mit einer Befristung für ein Jahr empfehlen, mit der Auflage gelegentlicher nervenfachärztlicher Kontrollen, da Hinweise zu einer paranoiden Reaktionsbereitschaft bestehen."

In dem daraufhin erstellten Gutachten eines Amtsarztes der belangten Behörde vom heißt es unter Bezugnahme auf diesen Befund unter anderem:

"DIAGNOSE: Schizophrener Defektzustand

GUTACHTEN: Aufgrund der ha. und psych. Untersuchung der Psych. Univ. Klinik vom wird eine Befristung der Lenkerberechtigung für die Gruppe B für ein Jahr wegen eines schizophrenen Defektzustandes, welcher sich vorwiegend im affektiven Bereich und in der Stimmungslage äußert, empfohlen."

In einer weiteren Äußerung vom wurde diese "Empfehlung" auf Kraftfahrzeuge der Gruppe A erweitert.

Mit Bescheid vom entschied die belangte Behörde neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B bis erteilt worden war, dahingehend, "daß die Frist ein Jahr beträgt und am endet".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 89/11/0124 protokollierte Beschwerde.

1.2. Laut Niederschriften der Bundespolizeidirektion Wien vom und vom wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kfz der Gruppen A und B "weiter befristet belassen" ("Notverlängerung"), zuletzt bis . Mit Bescheid dieser Behörde vom wurde die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen; gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom unter gleichzeitiger Bestätigung der erstbehördlichen Entscheidung keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 89/11/0299 protokollierte Beschwerde.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

2.1. (ZUM ERSTANGEFOCHTENEN BESCHEID):

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, verspätet erhoben worden. Der Beschwerdeführer hat nämlich im Sinne des § 26 Abs. 3 VwGG innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt und nach Zustellung des Bescheides an den Verfahrenshelfer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Festzuhalten ist ferner, daß nach wie vor ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegeben ist, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Lenkerberechtigung ("Notverlängerung" bis ) mit dem zweitangefochtenen Bescheid rechtskräftig entzogen wurde. Die in der hg. Verfügung vom an den Beschwerdeführer gerichtete Frage, ob nicht die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid im Hinblick auf den zweitangefochtenen Bescheid gegenstandslos geworden sein könnte, ist zu verneinen. Dieser Frage lag die - wie sich nachträglich herausgestellt hat - unzutreffende Annahme zugrunde, dem Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit eine Lenkerberechtigung erteilt worden, die bei Wegfall der Entziehungsbescheide nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 wiederaufleben würde und damit einer neuerlichen Entscheidung in der Sache entgegenstünde.

Der Ausspruch der Befristung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers stützt sich auf die im Befund der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien vom ausgesprochene Empfehlung (dieser Befund samt Empfehlung wurde vom Amtsarzt der belangten Behörde übernommen und damit Bestandteil seines Gutachtens vom ), die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers auf ein Jahr zu befristen. Nach der Begründung des erstangefochtenen Bescheides sah die belangte Behörde keine Veranlassung, das ärztliche Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal ihm der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.

Der Beschwerdeführer hält die ausgesprochene Befristung nicht für ausreichend begründet. Es sei nicht dargelegt worden, welches Verhalten er aufgrund seiner angeblichen Paranoia gesetzt habe und inwiefern dieses Verhalten geeignet sei, sein Fahrverhalten oder die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu beeinträchtigen.

Gemäß § 65 Abs. 2 KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung, soweit dies unter anderem aufgrund des ärztlichen Gutachtens (§ 69 Abs. 1 lit. b) nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. In seinem (den Fall eines paranoiden Syndroms betreffenden) Erkenntnis vom , Zl. 89/11/0279, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß Krankheiten, Behinderungen und Störungen im Sinne der §§ 30 Abs. 1 Z. 1 und 31 KDV 1967 für eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung im Sinne des § 73 Abs. 1 KFG 1967 nur insoweit von Belang sind, als sie eine "Beeinträchtigung des Fahrverhaltens" (wegen fehlender oder zumindest eingeschränkter Fähigkeit zum sicheren Beherrschen der in Frage kommenden Kraftfahrzeuge und zum Einhalten der für ihr Lenken geltenden Vorschriften) und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit erwarten lassen. Dies erfordert im Sachverständigengutachten entsprechende Ausführungen über die von einer Krankheit, einer Behinderung oder einer Störung ausgehenden Auswirkungen auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, sofern dies nicht ohnedies schon aufgrund der Art der Krankheit, Behinderung oder Störung auf der Hand liegt, sowie darüber, welche Entwicklung der jeweils festgestellte regelwidrige Zustand in Hinsicht auf die relevanten Auswirkungen auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr nehmen kann. Das zu § 73 Abs. 1 KFG 1967 Gesagte gilt in gleicher Weise bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung gemäß § 65 Abs. 2 KFG 1967.

Das amtsärztliche Gutachten entspricht nicht dem aufgezeigten Erfordernis und kann daher nicht als ausreichende Grundlage für die befristete Erteilung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers angesehen werden. Den medizinischen Ausführungen läßt sich nämlich keine Aussage darüber entnehmen, welche Entwicklung der beim Beschwerdeführer festgestellte regelwidrige Zustand nehmen kann und inwiefern sich daraus relevante Auswirkungen auf das Verkehrsverhalten des Beschwerdeführers ergeben können. Infolge des Fehlens nachvollziehbarer Aussagen hierüber ist der maßgebende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.

Aus diesem Grund war der erstangefochtene Bescheid - ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

2.2. (ZUM ZWEITANGEFOCHTENEN BESCHEID):

Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert worden, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen, der Beschwerdeführer sei jedoch der Aufforderung nicht nachgekommen.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei gar kein rechtswirksamer Aufforderungsbescheid ergangen. Die Niederschrift vom genüge nämlich nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Beurkundung. Ihr sei nicht zu entnehmen, daß die Behörde an diesem Tag eine normative Anordnung des Inhaltes getroffen habe, der Beschwerdeführer habe sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Formulierung lasse auch offen, ob die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Zuge der Amtshandlung vom oder zu einem anderen Zeitpunkt ergangen sei.

Diesem Beschwerdevorbringen steht nicht etwa, wie die belangte Behörde meint, das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot deshalb entgegen, weil der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde das Vorliegen eines rechtskräftigen Aufforderungsbescheides bestreite. Es handelt sich hiebei um eine Rechtsfrage, die die belangte Behörde anhand der Niederschrift vom zu beurteilen hatte, was sie im übrigen auch getan hat. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.

Gemäß § 62 Abs. 2 AVG 1950 ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schlusse der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Demnach bedarf es für die wirksame Erlassung eines mündlich verkündeten Bescheides der Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung. Die mündliche Verkündung eines Bescheides ist ein Formalakt, der den Parteien als solcher zu Bewußtsein kommen muß. Die Unterlassung der Beurkundung hat zur Folge, daß ein Bescheid nicht existent wird (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/10/0051, mit weiteren Judikaturhinweisen). Läßt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht mit Sicherheit entnehmen, daß und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, dann kann von einer rechtswirksamen Bescheiderlassung überhaupt nicht die Rede sein (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1564/68, und vom , Zlen. 943, 944/78).

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom vor der Bundespolizeidirektion Wien hat folgenden Wortlaut:

"NIEDERSCHRIFT (mündl. Bescheid)

Nach Kenntnisnahme des weiteren Aktenverlaufes bringe ich der hs. Behörde z.K., daß meine mir zugewiesene Rechtsvertreterin, diese wurde mir vom Verwaltungsgerichtshof zugewiesen, ausdrücklich mich aufmerksam machte, nichts zu unternehmen, bis ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erlassen wurde. Ich wurde mehrmals ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß die angeordnete Untersuchung beim hs. Amtsarzt mit dem laufenden Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof nichts zu tun hat. Weiters wurde ich aufgefordert, mich gem. § 75/2 KFG der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ich unterziehe mich keiner Untersuchung, da ich mich danach richte, was mein zugewiesener Rechtsvertreter mir sagte. Weiters ersuche ich um Ausfolgung meines Führerscheines und bestätige hiemit die Übernahme desselben. Auf ein RM u. schriftl. Ausfertigung verzichte ich."

Diese Niederschrift ist nicht als ausreichende Beurkundung eines mündlich verkündeten Aufforderungsbescheides gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 anzusehen. Von einer Aufforderung nach der genannten Gesetzesstelle ist allein im dritten Satz dieser Niederschrift die Rede, und dies lediglich in Form einer Parteienerklärung. Der Niederschrift läßt sich nicht entnehmen, ob am die förmliche Verkündung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 erfolgt ist und daher dieser Formalakt dem Beschwerdeführer als solcher zu Bewußtsein kommen mußte sowie, welchen Inhalt gegebenenfalls der Bescheidspruch genau hatte, insbesondere in Ansehung des Erfordernisses der Festsetzung einer Frist oder eines Termines. Dabei handelt es sich um eine unabdingbare Voraussetzung für eine nachfolgende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 leg. cit. (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/11/0118, und seine Beschlüsse vom , Zl. 88/11/0187, und vom , Zl. 89/11/0115). Bemerkt sei, daß mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Anordnung selbst im Falle der ausdrücklichen Erklärung der Partei, einer Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 keinesfalls nachkommen zu wollen, von der Erlassung eines förmlichen Aufforderungsbescheides unter Festsetzung einer zumutbaren Frist oder eines zumutbaren Termines nicht abgesehen werden kann. Im Hinblick auf die aufgezeigten Mängel der Beurkundung des Geschehens bei der Bundespolizeidirektion Wien am kann nicht von der rechtswirksamen Erlassung eines mündlichen Aufforderungsbescheides ausgegangen werden. Damit fehlt es im vorliegenden Fall schon an dieser primären Voraussetzung für die mit Bescheid vom selben Tag ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967. Der Landeshauptmann von Wien hätte daher diesen Bescheid ersatzlos beheben müssen. Da er ihn statt dessen bestätigt hat, hat er seinen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Aus diesem Grunde war der zweitangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

3. Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich in beiden Fällen auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.