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VwGH 08.10.1992, 92/18/0391

VwGH 08.10.1992, 92/18/0391

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
ÖffnungszeitenG;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 1
Hinsichtlich von Übertretungen nach dem AZG und dem KJBG ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; wenn eine solche Unterlassung im vorliegenden Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt ist, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis auf E 21.11.984, 81/11/0077).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/08/0024 E RS 3 (hier Übertretung des ÖffnungszeitenG)
Normen
AVG §66 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;
RS 2
Die Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde stellt sich als negative Sachentscheidung dar; eine darüber hinausgehende materielle Entscheidung ist der Berufungsbehörde (hier dem UVS) verwehrt (Hinweis E , 87/17/0180, 0181).
Normen
AVG §66 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §45;
RS 3
Daß die wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens hat, liegt auf der Hand.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/18/0392

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden des H in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zlen. Senat-WM-92-002 und Senat-WM-92-001, betreffend Übertretungen des Öffnungszeitengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnissen des "Magistrates der Stadt Wiener Neustadt" vom wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Öffnungszeitengesetzes bestraft, weil er es als zur Einhaltung dieses Gesetzes für näher bezeichnete, in Wiener Neustadt gelegene Filialen der B AG bestellter Beauftragter zu verantworten habe, daß die genannten Filialen sowohl am Freitag, dem , bis 20.00 Uhr, als auch am Samstag, dem , bis 17.00 Uhr offengehalten worden seien, wobei das gesamte Sortiment während dieser Zeiten zum Verkauf angeboten worden sei.

Den gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers wurde mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und die erstinstanzlichen Bescheide aufgehoben. Nach der Begründung liege örtliche Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde vor, weil der Sitz des in Filialen gegliederten Unternehmens, von dem aus der Beschwerdeführer hätte handeln sollen, in Wiener Neudorf gelegen sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die vom Verwaltungsgerichtshof wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden und über die der Gerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß es sich bei den gegenständlichen Verkaufsstellen um Filialen eines Unternehmens handelt, das seinen Sitz in Wiener Neudorf hat, von wo aus zu handeln gewesen wäre. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0231) ist damit der Sitz der Unternehmensleitung in Wiener Neudorf als Ort der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen anzusehen. Da dieser Tatort außerhalb des Sprengels der erstinstanzlichen Behörde liegt, war diese

-

wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde - gemäß § 27 Abs. 1 VStG örtlich nicht zuständig. Dennoch wäre

-

so meint der Beschwerdeführer - durch die belangte Behörde in der Sache selbst im Sinne einer Einstellung der gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden gewesen.

Damit verkennt er jedoch die Rechtslage:

Zufolge des § 24 VStG ist § 66 Abs. 4 AVG auch für Berufungen an den unabhängigen Verwaltungssenat anzuwenden. Im Rahmen der aufgrund der genannten Bestimmung zu treffenden Entscheidung hat die Berufungsbehörde (der unabhängige Verwaltungssenat) auch die Zuständigkeit der Unterbehörde zu prüfen und im Falle der Unzuständigkeit derselben deren Bescheid aufzuheben (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 538 f, angeführte Judikatur). Die Aufhebung stellt sich in einem solchen Fall als eine negative Sachentscheidung dar (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 617). Eine darüber hinausgehende materielle Entscheidung, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist der Berufungsbehörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat) verwehrt.

Auf dem Boden dieser Rechtslage handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die mit Berufung angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben waren, gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absah und die erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufhob. Daß diese wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung der Straferkenntnisse - anders als etwa die nicht aus diesem Grund erfolgte ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde in dem dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0353, zugrundeliegenden Beschwerdefall - nicht die Wirkung der Einstellung der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren hat, liegt auf der Hand.

Da somit der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §66 Abs4;
ÖffnungszeitenG;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §45;
VStG §51 Abs1;
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180391.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAE-41245