VwGH vom 08.10.1992, 92/18/0389
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl. Frb-4250/91, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0342, hingewiesen, mit dem die Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom als unbegründet abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid war gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten gestellt. Als Reisezweck sei "Besuchsreise" angegeben worden. Der beantragte Sichtvermerk sei erteilt worden, worauf der Beschwerdeführer am nach Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer habe von vornherein nicht die Absicht gehabt, in die Türkei zurückzukehren. Auf Grund des unerlaubten Aufenthaltes in Österreich vom bis sei der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 14b Abs. 1 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz rechtskräftig bestraft worden. Von einer Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet könne im Hinblick auf die Kürze des Aufenthaltes nicht gesprochen werden. Der volljährige Beschwerdeführer könne in seinem Heimatstaat für seinen Lebensunterhalt sorgen. Eine berufliche Beeinträchtigung könne nicht bewirkt werden, weil für den Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Der Asylantrag sei eingebracht worden, um eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu erlangen.
2. Mit Bescheid vom gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem österreichischen Generalkonsulat in Istanbul seien nach wie vor gemäß § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz als bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. zu werten. Mit der Erschleichung des Sichtvermerkes habe der Beschwerdeführer schwerwiegend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Die Bestrafung wegen der Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes sei nicht getilgt. Von einem Wegfall der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, könne nicht gesprochen werden, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes in drei weiteren Fällen rechtskräftig wegen Übertretungen nach dem Fremdenpolizeigesetz bestraft worden sei, sodaß nunmehr auch der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. erfüllt sei. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer nunmehr einer Beschäftigung nachgehe, sei insofern von geringerer Bedeutung, als die Einreise und der anschließende Aufenthalt auf einem erschlichenen Sichtvermerk beruhten. Die Tätigkeit als Schweißer könne der Beschwerdeführer auch in einem anderen Land ausüben. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, daß die für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen von unverhältnismäßig größerem Gewicht seien als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Aufenthalt in Österreich.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
II.
1. Gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Nach dieser Bestimmung, die ihrem Inhalt nur aus dem Zusammenhang mit § 3 Fremdenpolizeigesetz gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0017, mit weiterem Judikaturhinweis).
Entscheidend ist, ob eine Änderung der maßgebenden Umstände in diesem Sinne seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten ist. Die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, ist bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nicht zu überprüfen (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom ); zur Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes siehe im übrigen das eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom ).
2. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, daß für ihn eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum bis erteilt worden sei und daß er auf Grund seines Aufenthaltes in Österreich hier integriert sei.
Dem Beschwerdeführer ist zu erwidern, daß die durch die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung allenfalls bewirkte Verstärkung seiner privaten Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich keineswegs von solchem Gewicht ist, daß die Interessenabwägung schon deshalb nun zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0552). Die von ihm ins Treffen geführte Integration war im Hinblick auf das bestehende Aufenthaltsverbot von vornherein nicht zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0104). Dazu kommt, daß bei der Erledigung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz die Behörde auch solche Umstände zu berücksichtigen hat, welche seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten sind und gegen die Aufhebung desselben sprechen (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0087). Die belangte Behörde hat als solche Umstände drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes erwähnt, durch die der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 (zweiter Fall) leg. cit. erfüllt ist, weshalb auch aus diesem Grund (weiterhin) die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Das Gewicht der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen hat sich demnach im Verhältnis zu den Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich ganz wesentlich erhöht. Im Hinblick darauf kann die Auffassung der belangten Behörde, daß die nachteiligen Folgen der Beseitigung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wögen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen (zur hg. Zl. AW 92/18/0149 protokollierten) Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.