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VwGH vom 10.09.1998, 97/20/0809

VwGH vom 10.09.1998, 97/20/0809

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0810

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des HB in X., vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Dr. Christian Sparlinek, Mag. Alexander Piermayr und Mag. Doris Prossliner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom (hg. Zl. 97/20/0809) und vom , Zl. Jv 1800-16a/97, (hg. Zl. 97/20/0810) betreffend Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz,

Spruch

I. beschlossen:


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a)
Die namens des Beschwerdeführers zu Zl. 97/20/0810 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom wird zurückgewiesen. Diesbezüglich findet ein Kostenersatz nicht statt.
b)
Soweit sich die zu Zl. 97/20/0809 erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. I und VI des Bescheides der belangten Behörde vom richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Bescheid vom wird in seinem Spruchpunkt 1 insoweit, als damit dem Beschwerdeführer Kosten des (Administrativ-)Beschwerdeverfahrens in Höhe von S 20,-- auferlegt wurden, aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Untersuchungshäftling in der Justizanstalt X.

Mit Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt X. vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, nachangeführte Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 107 Abs. 1 Z. 10 und § 26 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 183 Abs. 1 StPO begangen zu haben, nämlich habe er

"1. am in der Anstaltskirche der Justizanstalt

X. vorsätzlich entgegen den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß § 26 StVG gehandelt, indem er der Anordnung des GInsp. S., nämlich das Übergeben eines "Mars" (Schokoriegel) an den Strafgefangenen T. zu unterlassen, trotz erfolgter Abmahnung vorsätzlich nicht Folge leistete und es T. zuwarf;

2. am in der Justizanstalt X. vorsätzlich entgegen den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß § 26 StVG gehandelt, indem er den Anordnungen des Insp. L., nämlich die WC-Türe verschlossen zu halten, damit eine Kontrolle von außen durchführbar sei, trotz erfolgter Abmahnung vorsätzlich nicht Folge leistete;

3. am in der Justizanstalt X. sich dadurch vorsätzlich gegenüber einer im Strafvollzug tätigen Person ungebührlich benommen, indem er sich gegenüber Insp. L., welcher die WC-Türe entfernen ließ, mit den Worten: "Du bist das größte Arschloch" äußerte;

4. am in der Justizanstalt X. vorsätzlich entgegen den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß § 26 StVG gehandelt, indem er den Anordnungen des Bez.Insp. G., nämlich keine Bilder an die Haftraumwände und Kastentüre zu kleben, trotz bereits mehrmaliger Abmahnung (zuletzt am ) vorsätzlich nicht Folge leistete und wiederum diverse Bilder an Wände und Türen klebte;

5. am in der Justizanstalt X. vorsätzlich entgegen den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß § 26 StVG gehandelt und somit die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet, indem er in einem Honigglas Obst ansetzte, dieses vergären ließ, um daraus Alkohol zu erhalten und weiters in einer 2-Liter und einer 1 1/2-Liter Leichtflasche ein alkoholhältiges Getränk herstellte."

Der Beschwerdeführer sei hiefür gemäß § 109 Z. 5 und § 114 StVG wegen der Ordnungswidrigkeiten zu 1, 2, 4 und 5 mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes jeweils in der Dauer von fünf Tagen und wegen der Ordnungswidrigkeit zu 3 mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes in der Dauer von acht Tagen, jeweils verbunden mit der Beschränkung der Zeit, in der der Haftraum künstlich beleuchtet wird (nämlich bis 19.00 Uhr), zu bestrafen. Überdies wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von S 20,-- verpflichtet.

Mit Bescheid des Anstaltsleiters vom gab dieser der Beschwerde des Genannten vom hinsichtlich der darin angeführten Punkte I, III, V, VI und VII gemäß § 121 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 90 Abs. 1, § 90a Abs. 1, § 93 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 183 Abs. 1, 187 Abs. 2 und 3 und § 188 Abs. 1 StPO nicht Folge. In der diesem Bescheid zugrunde liegenden Administrativbeschwerde gemäß § 120 StVG vom hatte der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkte geltend gemacht,

I. die Verschleppung der Weiterleitung eines von ihm an den Justizminister adressierten Briefes vom durch Strafvollzugsbedienstete der Justizanstalt X.;

II. eine mangelnde Reaktion der Strafvollzugsbediensteten der Justizanstalt X. auf die Bedienung der Signalanlage in der Haftzelle des Beschwerdeführers durch diesen am 14. November und ;

III. anlässlich eines Besuches für den Beschwerdeführer in der Justizanstalt X. am die nicht eingeräumte Möglichkeit einer Besuchsdauer von einer Stunde, obwohl dem Beschwerdeführer eine entsprechende Besuchsverlängerung zuvor gestattet worden sei;

IV. Probleme bei der Essensausgabe am ;

V. Probleme betreffend die Gebarung seines Kontos in der Justizanstalt X.;

VI. eine Verschleppung der Bearbeitung von Ansuchen des Beschwerdeführers mit der Nr. 177 und 178 durch Strafvollzugsbedienstete der Justizanstalt X.;

VII. die Unterdrückung von Schriftstücken durch Strafvollzugsbedienstete, weil er einen an ihn von einer Insassin der Strafvollzugsanstalt X. adressierten Brief nicht erhalten habe.

Gegen diese beiden Bescheide des Anstaltsleiters erhob der Beschwerdeführer eine Administrativbeschwerde gemäß § 121 StVG an den Präsidenten des Landesgerichtes Linz als Vollzugsoberbehörde.

A. Mit Spruchpunkt 1 des Bescheides vom gab die belangte Behörde der Administrativbeschwerde gegen das Straferkenntnis vom nicht Folge. Zugleich sprach sie aus, daß dem Antrag auf Gewährung eines Aufschubes des Vollzuges der verhängten Ordnungsstrafe gemäß § 120 Abs. 3 zweiter Satz StVG nicht stattgegeben werde und dem Beschwerdeführer die mit S 20,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last fielen. Im Spruchpunkt 2 dieses Bescheides gab die belangte Behörde der (Administrativ-)Beschwerde gegen den Bescheid des Anstaltsleiters vom in Ansehung der Punkte I, VI und VII nicht Folge und sprach aus, daß die Beschlußfassung hinsichtlich des Punktes III vorbehalten bleibe.

B. Mit dem weiters angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde schließlich der (Administrativ-)Beschwerde gegen den Bescheid des Justizanstaltsleiters vom hinsichtlich des im vorerwähnten Bescheid vorbehaltenen Punktes III nicht stattgegeben.

Zum Straferkenntnis führte die belangte Behörde - im wesentlichen - aus:

1. betreffend den Vorfall am in der Anstaltskirche der Justizanstalt X.:

Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er habe den Justizwachbeamten H. gefragt, ob er einen Mars-Riegel an einen Mitgefangenen aushändigen dürfe, der dagegen keinen Einwand erhoben habe, sei diese Darstellung durch die auf Ermittlungsergebnissen beruhenden begründeten Feststellungen im Bescheid des Anstaltsleiters widerlegt. Gemäß der Meldung des GInsp. S. habe der Beschwerdeführer in der Anstaltskirche mehrmals seinen Platz verlassen, um ein Tauschgeschäft mit T. abzuschließen. GInsp. S. habe dies verboten, dennoch habe der Beschwerdeführer den Schokoriegel T. zugeworfen. Insp. H. habe den Beschwerdeführer an GInsp. S. zum Erhalt der Erlaubnis der Weitergabe des Schokoriegels verwiesen. Daraus ergebe sich, daß Insp. H. dem Beschwerdeführer keineswegs das verbotene Vorgehen erlaubt habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers gefährdete die Ordnung der Anstalt, weil aus Sicht der Strafvollzugsbediensteten nicht ausgeschlossen werden könne, daß in dem "Mars-Riegel" etwas völlig anderes verborgen sei und auf diese Weise "durch die Anstalt" geschmuggelt werde. Im Hinblick auf die Vorbestrafungen des Beschwerdeführers (laut Inhalt des Bescheides erster Instanz seien bereits 13 Ordnungsstrafverfahren anhängig gewesen) sei die Strafe keineswegs überhöht. Soweit der Beschwerdeführer in der ausgesprochenen Strafe eine "unzulässige Doppelbestrafung" sehe, weil er wegen dieses Vorfalles vom Gottesdienst ausgeschlossen worden sei, sei ihm entgegenzuhalten, daß der Ausschluß vom Gottesdienst keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt darstelle.

2. und 3. betreffend die Vorfälle am hinsichtlich des Offenhaltens der WC-Türe und der Beschimpfung des Strafvollzugsbediensteten L.:

Der Anstaltsleiter könne seine Feststellungen auf die Meldung des Insp. L. stützen, dessen Angaben von zwei weiteren einvernommenen Strafvollzugsbediensteten bestätigt würden. Der Beschwerdeführer behaupte sinngemäß, er habe mehr zu sich selber als zu den Beamten gesagt "Das sind doch Arschlöcher; solche Drecksauen", wobei ihm klar gewesen sei, daß sie es hätten hören können. Bei der Verschließung der WC-Türe ging es darum, daß durch das Guckloch an der Zellentür des Beschwerdeführers Kontrolle über ihn ausgeübt werden könne. Stehe die Tür offen, könne er etwa relativ unkontrolliert beim Fenster hinausreden. Es bestehe daher ein Ordnungsinteresse, daß die WC-Tür nur geöffnet werde, um das WC zu betreten oder zu verlassen, wogegen sie sonst nicht offen bleiben solle. Dies sei auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Wenn er trotz Abmahnung gegen die Anstaltsordnung bzw. die Weisung eines Beamten verstoße, so sei die verhängte Ordnungstrafe auch im Hinblick auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers durchaus nicht überhöht. Eher "schonend aber erscheine die Strafe" wegen der massiven Beleidigung, die sich der Beschwerdeführer habe zu Schulden kommen lassen.

4. betreffend den Vorfall am - Anbringung von Bildern an den Haftraumwänden und der Kastentüre trotz mehrmaliger Abmahnung:

Diesbezüglich stütze der Anstaltsleiter seine Feststellungen auf die Meldung des Insp. G. vom sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, der zugegeben habe, daß er seinen Haftraum mit Bildern etc. ausschmücke, obwohl ihm dies mehrmals verboten worden sei. Er habe dieses Verbot ignoriert, weil es dem Gesetz widersprochen habe. Richtig sei, daß der Untersuchungshäftling berechtigt sei, den Haftraum nach seinen Vorstellungen mit Bildern auszuschmücken, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nicht beeinträchtigt werden. In den einzelnen Hafträumen seien jeweils eigene sogenannte "Pin-Wände" angebracht, die ein solches Ausschmücken mit Bildern ermöglichen sollen. Auch im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, an einer solchen "Pin-Wand" seine Bilder etc. anzubringen. Wenn ihm dies an anderen Stellen untersagt worden sei, so hänge dies mit der Anstaltsordnung insofern zusammen als ein Befestigen von Bildern etc. an Wänden, Kastentüren u. dgl. zu Beschädigungen führen könnte, die einer ordnungsgemäßen Führung der Anstalt zuwider liefen. Dadurch entstünden entweder unnötige Reparaturkosten oder ein relativ rascher desolater Zustand der Hafträume. Auch in diesem Fall sei die Strafe aus den vorerwähnten Gründen keineswegs überhöht.

5. betreffend den Vorfall am hinsichtlich der Gewinnung von alkoholhältigen Getränken:

Soweit der Beschwerdeführer behaupte, solange keine entsprechende klinische Überprüfung stattgefunden habe, könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich in den Flaschen Alkohol befunden bzw. er solchen hergestellt habe, sei ihm entgegenzuhalten, daß Alkoholgeruch durchaus als solcher erkennbar sei. Wenn der Strafvollzugsbedienstete P. bei seiner Kontrolle mostartigen Geruch festgestellt habe, so könne ausgeschlossen werden, daß es sich um bloßen Tee - wie vom Beschwerdeführer behauptet - gehandelt hätte. Selbst wenn dieser gezuckert gewesen sei (noch dazu wie vom Beschwerdeführer behauptet, mit Wasser verlängert), so entwickle dieser keinen mostartigen Geruch und nicht mit den massiven Merkmalen von Gärung, die der Strafvollzugsbedienstete in seiner Niederschrift glaubhaft dargestellt habe. Da die Herstellung von Alkohol und der zu erwartende folgende Konsum "in höchstem Maße" geeignet sei, die Anstaltsordnung zu stören, sei die Strafe auch diesmal nicht überhöht.

Soweit der Beschwerdeführer die Bearbeitungsmethode der Strafvollzugsbehörde als "verschleppend" bezeichne, werde kein Anlaß zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten gefunden. Die Zahl und der Umfang der Eingaben und Beschwerden des Beschwerdeführers belasteten bekanntermaßen das Personal der Justizanstalt X. derart, daß eine raschere Bearbeitung nur bei entsprechender Personalvermehrung möglich wäre.

Zur (Administrativ-)Beschwerde gegen den Bescheid des Anstaltsleiters vom führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Zu I.:

Der Beschwerdeführer erachte sich dadurch als beschwert, daß ein von ihm an den Justizminister gerichteter Brief verspätet erst am weitergeleitet worden sei, der Anstaltsleiter eine Begründung dafür unterlassen und stattdessen auf die Begründung eines anderen Bescheides hingewiesen habe. Dazu sei zunächst festzuhalten, daß es sich nicht um eine Verspätung in der Dauer von über einer Woche gehandelt habe, sondern nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Administrativbeschwerde lediglich von sechs Tagen die Rede gewesen sei. Da dazwischen ein Wochenende liege und solche Briefe überdies jedenfalls über den Untersuchungsrichter zu leiten seien, der selbst zu entscheiden habe, ob und inwieweit er einen Brief zensuriere, ergebe sich schon daraus, daß eine übermäßig lange Dauer bis zur Übergabe an die Post nicht vorliege.

Zu II.:

Hinsichtlich des Beschwerdepunktes betreffend eine nicht zureichende Reaktion auf die Bedienung einer Signalanlage liege ein erstinstanzlicher Bescheid nicht vor, weshalb auch die Vollzugsoberbehörde der Beschwerde nicht entsprechen könne.

Zu III.:

Hinsichtlich der nicht ermöglichten Besuchsverlängerung bleibe die Entscheidung vorbehalten, diesbezüglich seien noch Erhebungen erforderlich.

Zu IV.:

Diesbezüglich liege ein erstinstanzlicher Bescheid nicht

vor und auch keine Beschwerde gemäß § 121 StVG.

Zu V.:

Auch hier habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde gemäß § 121 StVG erhoben.

Zu VI.:

Soweit der Beschwerdeführer die Verschleppung der Bearbeitung seiner Anträge behaupte, handle es sich um eine Aufsichtsbeschwerde. Ein Anlaß zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten sei nicht gefunden worden.

Zu VII.:

Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde

gemäß § 121 StVG erhoben.

B. In ihrem Bescheid vom führte die belangte Behörde zur Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Punkt III des Bescheides des Anstaltsleiters vom aus, daß die dem Beschwerdeführer erteilte Besuchsverlängerung vom sich nicht auf den Besuch eines Bekannten des Beschwerdeführers am bezogen habe; dem Beschwerdeführer sei lediglich auf sein Ansuchen Nr. 77 am ein Besuch für die Dauer einer Stunde genehmigt worden. Im fraglichen Zeitraum habe der Beschwerdeführer Besuche am in der Dauer einer halben Stunde, am in der Dauer einer halben Stunde, am in der Dauer einer halben Stunde und am in der Dauer einer Stunde gehabt. Ein Verstoß gegen § 187 Abs. 3 StPO sei auf dieser Grundlage nicht erkennbar. Ebenso könne ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 StVG nicht erkannt werden, weil der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen seit dem Besuche in der Dauer einer Stunde gehabt habe.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der beantragt wird, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zum Bescheid vom :

Betreffend Spruchpunkt 1 Straferkenntnis -

Ordnungwidrigkeiten in fünf Fällen:

Über die Behandlung der Untersuchungshäftlinge ordnet § 183 Abs. 1 StPO an, daß auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden sind, es sei denn, daß in der Strafprozeßordnung etwas anderes bestimmt ist. Die Strafprozeßordnung enthält keine - im Sinne der vorerwähnten Bestimmung - besonderen (der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienenden) disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Untersuchungshäftlinge und schließt daher die sinngemäße Anwendung jener des Strafvollzugsgesetzes nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/19/0718, 0719). Demgemäß ist der zehnte Unterabschnitt (Ordnungswidrigkeiten) des StVG auf Untersuchungshäftlinge (nur ergänzt um die in § 188 Abs. 3 StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) anzuwenden.

Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandelt, eine Ordnungswidrigkeit. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person gegenüber ungebührlich benimmmt, eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrigkeiten sind nach Maßgabe der § 108 ff StVG mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden. § 108 Abs. 1 StVG ordnet an, daß ein Strafgefangener abzumahnen ist, wenn er eine Ordnungswidrigkeit begeht. Lediglich wenn die Schuld des Strafgefangenen gering ist, die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung auch nicht geboten ist, um den Strafgefangenen von künftigen Verfehlungen abzuhalten, so hat es bei der Abmahnung sein Bewenden. Andernfalls ist gegen den Strafgefangenen eine Strafe zu verhängen. Den Strafkatalog enthält § 109 StVG.

Danach kommen als Strafen für Ordnungswidrigkeiten in Betracht:


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1.
der Verweis;
2.
die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
3.
die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche (§ 96a);
4.
die Geldbuße;
5.
der Hausarrest.
Gemäß § 114 Abs. 1 leg. cit. darf die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrestes nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden. Der Hausarrest darf vier Wochen nicht übersteigen. Wird strenger Hausarrest verhängt, so ist gemäß § 114 Abs. 3 im Straferkenntnis für die Dauer des Hausarrestes zumindest eine der nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
1. Beschränkung der Zeit, in der der Haftraum künstlich beleuchtet wird;
2. Entzug der Arbeit.
§ 26 StVG umschreibt die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen. Nach Abs. 1 leg. cit. haben die Strafgefangenen den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Strafgefangenen alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet.
Die Beschwerde bringt zunächst vor, daß die dem Beschwerdeführer unter Punkt III im Straferkenntnis des Anstaltsleiters vom vorgeworfene Tat nicht dem § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG hätte unterstellt werden dürfen, sondern einen Verstoß gegen § 107 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. darstelle. Richtig ist, daß bereits § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG als die gegenüber § 107 Abs. 1 Z. 10 speziellere Norm die Anforderung an das Verhalten der Strafgefangenen stellt, sich gegenüber einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person nicht "ungebührlich" zu benehmen. Darüber hinaus ("sonst") sieht allerdings auch § 107 Abs. 1 Z. 10 leg. cit. die Sanktion einer Ordnungsstrafe auf ein vorsätzliches Verhalten des Strafgefangenen vor, welches den allgemeinen Pflichten nach § 26 zuwiderläuft, insbesondere wenn sich der Strafgefangene nicht so benimmt, wie es der Anstand gebietet (§ 26 Abs. 2 StVG). Richtig ist auch, daß die belangte Behörde, indem sie die rechtliche Qualifikation durch den Anstaltsleiter in Punkt 5. seines Straferkenntnisses vom übernahm (danach habe der Beschwerdeführer durch die inkriminierte Äußerung: "Du bist das größte Arschloch" sich "ungebührlich benommen"), an sich zum Ausdruck gebracht hat, dadurch sei der Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG erfüllt. Allerdings ist evident, daß derjenige, der sich derart "ungebührlich benimmt" sich nicht im Sinne des § 26 Abs. 2 StVG so benimmt, "wie es der Anstand gebietet". Da § 26 Abs. 2 leg. cit. und § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG dem Strafgefangenen insoweit im vorliegenden Fall dasselbe rechtswidrige Verhalten untersagen und dafür diesselbe Sanktion vorsehen, wurde der Beschwerdeführer durch die rechtsirrtümliche Subsumtion des vollständig im Sinne der Tatbildumschreibung des § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG im Spruch des Straferkenntnisses festgestellten Sachverhalts unter den nur subsidiär zur Anwendung kommenden Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 10 (wenn das ungebührliche Benehmen nicht gegenüber den im § 107 Abs. 1 Z. 9 angeführten Personen erfolgt und eine Verletzung des Anstandes darstellt) nicht in seinen Rechten verletzt.
Da der Beschwerdeführer weder einen relevanten Verfahrensmangel aufzeigt noch ein Vorbringen erstattet, welches die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde angestellten Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrolle derselben (vgl. u. a. hg. Erkenntnis vom , Slg.N.F. Nr. 8619/A) bedenklich erscheinen ließe, ist der von der belangten Behörde diesbezüglich festgestellte Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (§ 41 VwGG).
Davon ausgehend ist die Beschwerdebehauptung, die Annahme einer Ordnungswidrigkeit sei mangels Vorliegens des Tatbestandselementes der Vorsätzlichkeit gesetzwidrig, nicht zutreffend. Es wird durchaus der Fall sein - wie in der Beschwerde behauptet - daß der Beschwerdeführer durch die erwähnte inkriminierte Äußerung laut Punkt 3 des Straferkenntnisses vom seinen "Unmut" gegenüber dem Strafvollzugsbediensteten wegen der Entfernung der WC-Türe zum Ausdruck bringen wollte, jedoch ändert dies nichts daran, daß dies ungeachtet der Motivation zur Äußerung durch ein vorsätzliches ungebührliches Benehmen im Sinne des § 107 StVG erfolgte.
Der Maßstab des ungebührlichen bzw. des dem Anstand widersprechenden Verhaltens muß schon nach dem Wortverständnis objektiv gezogen werden, sodaß Erwägungen darüber, aus welchen Gründen die Äußerung getätigt wurde bzw. welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich sein möge, nicht anzustellen sind. § 107 Abs. 1 Z. 9 oder 10 StVG sollen erreichen, daß die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht - wie im hier vorliegenden Fall - in einer derart beleidigenden Äußerung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/18/0158).
Die weitere Beschwerdebehauptung, daß die "sonst im Straferkenntnis ihm zur Last gelegten Tathandlungen nicht im mindesten geeignet (sind), Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit begründen zu können", ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständlich, wenn vorgebracht wird, daß es sich bei der Bestrafung wegen der Ordnungswidrigkeiten betreffend das Übergeben des Schokoriegels sowie der Befestigung der Bilder an den Haftraumwänden und der Kastentüre lediglich um eine "schikanöse Rechtsausübung" handeln soll. Nach den Feststellungen der Behörde wurde der Beschwerdeführer zunächst bereits mehrfach abgemahnt, die in den Hafträumen zur Anbringung von Bildern vorhandenen "Pin-Wände" zu gebrauchen, und es hat der Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Anweisung, sich vor Übergabe des Schokoriegels in der Anstaltskirche zur Einholung der Erlaubnis an einen bestimmten Strafvollzugsbediensteten zu wenden, die Tathandlung gesetzt. Wenn der Beschwerdeführer sich dennoch nicht den Anordnungen gemäß verhielt, so kam es ihm gerade darauf an, die für sämtliche Strafgefangene geltende Anstaltsordnung zu mißachten. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer, der sich wegen des Verdachtes von Suchtgiftdelikten in Anhaltung befindet, wegen solcher Delikte bereits Vorstrafen aufweist, ist der Hinweis der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer bewußt sein mußte, die Strafvollzugsbediensteten müßten bei einer derartigen Vorgangsweise wegen des Verdachtes der Übergabe von versteckten Suchtmitteln sofort einschreiten, wodurch auch die Ordnung in der Anstaltskirche eine erhebliche Störung erfahren mußte, nicht von der Hand zu weisen. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde auch zutreffend darauf verwiesen, daß aufgrund des Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Gottesdienst wegen dieses der Ordnungswidrigkeit zugrunde gelegten Verhaltens eine "Doppelbestrafung" nicht vorliegen kann, weil im Ausschluß vom Gottesdienst keine Ordnungsstrafe zu sehen ist.
Soweit die Beschwerde beanstandet, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Ordnungsstrafe des schweren Hausarrestes als die gemäß dem Strafkatalog des § 109 StVG schwerste Sanktion verhängt, ist die damit erhobene Rüge ebenfalls nicht berechtigt. § 114 Abs. 1 StVG normiert, daß die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrestes nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden darf. Der Hausarrest darf vier Wochen nicht übersteigen. Die belangte Behörde hat auf die vom Anstaltsleiter dazu bereits angeführten Strafzumessungsgründe verwiesen (danach bestünden keine mildernden Umstände, jedoch seien als erschwerend die schon vorangegangenen 13 Ordnungsstrafverfahren zu werten), insbesondere das hartnäckige Fehlverhalten des Beschwerdeführers hervorgehoben sowie hinsichtlich des Faktums 5 die schon erwähnte inkriminierte Äußerung als besonders grobe Beleidigung eines Strafvollzugsbediensteten qualifiziert. In der Beschwerde wird zugestanden, daß der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Ordnungsdelikten bestraft worden sei, jedoch seien diese Ordnungsstrafen in Form "des schweren Hausarrestes" deshalb zu Unrecht bei der Strafbemessung berücksichtigt worden, weil der Beschwerdeführer dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingereicht habe, über welche bislang noch nicht entschieden worden sei. Daher sei auch nicht darüber abgesprochen worden, ob die in den Vorverfahren verhängten Strafen "rechtmäßig waren oder nicht". Hier verkennt der Beschwerdeführer aber, daß die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts an der Rechtskraft der im Verwaltungsverfahren verhängten Ordnungsstrafen ändert. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß diesen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Hatte die belangte Behörde aber davon auszugehen, daß selbst bereits mehrfach verhängte Ordnungsstrafen in Form des schweren Hausarrestes nicht bewirken konnten, den Beschwerdeführer von künftigen - wiederum zahlreichen - Verfehlungen im Sinne des § 107 StVG abzuhalten (Milderungsgründe werden auch in der vorliegenden Beschwerde nicht vorgetragen), so hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes heranzog. Angesichts des wesentlich höheren möglichen Strafrahmens kann auch nicht gefunden werden, daß die Behörde bei den verhängten Strafen (jeweils 5 Tage, in einem Fall 8 Tage) die Strafbemessung gesetzwidrig vorgenommen hätte.
Die Beschwerde ist allerdings hinsichtlich des Kostenausspruches im Straferkenntnis berechtigt. Die Kostenentscheidung wurde von der belangten Behörde - gleichlautend mit der Entscheidung des Leiters der Justizanstalt - auf § 64 Abs. 2 VStG gestützt. Durch die Novelle zum StVG, BGBl. Nr. 1993/799, wurde aber in § 107 Abs. 4 StVG ausdrücklich klargestellt, daß für Ordnungswidrigkeiten (nur) die allgemeinen Bestimmungen des VStG zu gelten haben. § 64 VStG liegt seiner systematischen Einordnung nach in Teil IV (Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten) des VStG und findet daher im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/20/0062).
Eines Eingehens auf den den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 120 Abs. 3 zweiter Satz StVG abweisenden Teil des Bescheides der belangten Behörde bedarf es angesichts des Ergebnisses der vorliegenden Beschwerde sowie im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nicht, wonach zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides die über den Beschwerdeführer verhängten Ordnungsstrafen bereits vollzogen (gewesen) seien.
Zu Spruchpunkt 2 des Bescheides vom :
Insoweit sich die Beschwerde hier gegen die Punkte I und VI des bekämpften Bescheides wendet, ist sie schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer durch die Nichtstattgebung seiner Administrativbeschwerde in keinen Rechten verletzt werden konnte. Gemäß § 122 StVG haben die Strafgefangenen das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solchen Ansuchen oder Beschwerden braucht dem Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat daher der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes. Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, können aber nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom , Zl. 97/20/0720). Daran ändert auch nichts, wenn die belangte Behörde die Nichtstattgebung einer vom Betroffenen artikulierten Beschwerde spruchmäßig in die Form eines Bescheides gekleidet hat, jedoch inhaltlich nicht über ein dem Beschwerdeführer zukommendes, individuelles (subjektives) Recht abgesprochen hat.
Im übrigen kann von einem gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Bescheid nur dann die Rede sein, wenn in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der objektiv erkennbare Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen Weise über ein subjektives Recht abzusprechen, sei es, daß ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung (als bestehend oder als nichtbestehend) festgestellt wird, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet wird (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 90/18/0206; allgemein zu den Merkmalen des Bescheidbegriffes den Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9458/A). Insbesondere die Mitteilung, daß sich eine Behörde nicht bestimmt finde, in Handhabung ihres Aufsichtsrechtes eine Verfügung zu treffen, welche die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtslage ändern würde, ist kein vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid. In diesem Sinne hat die belangte Behörde in ihrem Ausspruch zu Punkt VI. ausdrücklich ausgeführt, daß es sich bei der diesem Ausspruch zugrunde liegenden Beschwerde nicht um eine Administrativsondern um eine Aufsichtsbeschwerde handle und diesbezüglich kein Anlass zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten gefunden werde.
Aber auch dem Ausspruch zu I. liegt kein den Gegenstand einer Administrativbeschwerde gemäß § 121 StVG bildender Gegenstand zugrunde, über dessen Erledigung bescheidmäßig abzusprechen gewesen wäre, liegt doch diesem Anliegen nicht der Versuch der Durchsetzung eines dem Beschwerdeführer zustehenden subjektiven Rechtes zugrunde. Im vorliegenden Fall hielt sich der Beschwerdeführer durch die seiner Auffassung nach (nach dem Inhalt der an den Leiter der Justizanstalt gerichteten Beschwerde in der Dauer von sechs Tagen) verzögerte Weiterleitung eines von ihm an den Justizminister gerichteten Schreibens als beschwert. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, daß er eine Beschränkung seiner ihm in den §§ 86, 87, 90, 90a und 90b StVG eingeräumten Rechte geltend machte. Gemäß § 188 Abs. 1 StPO steht die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Von den im Gegenstand nicht in Betracht kommenden Fällen der Entscheidung gemäß Abs. 2 des genannten Paragraphen abgesehen, stehen im übrigen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu. Insoweit also die Verzögerung der Aufgabe des bezeichneten Briefes im Zusammenhang mit den dem Untersuchungsrichter zukommenden Entscheidungen betreffend den Briefverkehr und die diesbezügliche Überwachung zusammenhängt, handelt es sich um eine der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zukommende Sache, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat. Im übrigen aber kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden, daß dem Strafgefangenen ein subjektives Recht auf unverzügliche Weiterleitung von Briefsendungen an den Adressaten zukommt, sofern in der Verzögerung an sich nicht eine (unzulässige) Beschränkung des dem Strafgefangenen zukommenden Rechtes auf schriftlichen Verkehr darstellt. Die Einhaltung des die Strafvollzugsbehörden betreffenden allgemeinen Gebotes, Anliegen möglichst rasch Folge zu leisten und unnötige Verzögerungen zu vermeiden, ist aber mit den Mitteln der Dienstaufsicht durchzusetzen. Ein diesbezüglich vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbarer Rechtsanspruch besteht nicht.
Insoweit sich die Beschwerde im übrigen gegen die Begründungshinweise zu II, IV, V und VII wendet, dies mit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei dadurch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil die Behörde ihre Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG verletzt habe, erweist sie sich schon deshalb als verfehlt, weil die belangte Behörde insoweit ausdrücklich keine Entscheidung gefällt hat, sondern lediglich einen Begründungshinweis dafür gab, warum sie keine Veranlassung sah, über die vom Leiter der Justizanstalt in seinem Bescheid diesbezüglich behandelten Beschwerdepunkte förmlich zu erkennen.
Da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom zumindest teilweise erfolgreich war, war dem Beschwerdeführer der Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß gemäß §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994 zuzuerkennen.
B. Zum Bescheid vom :
Insoweit erweist sich die Beschwerde mangels Vertretungsbefugnis des einschreitenden Rechtsanwaltes als unzulässig.
In der vorliegenden Beschwerde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführervertreter die Beschwerde "als mit Bescheid der Oö Rechtsanwaltskammer am , Zl. 188 B/97, gemäß § 61 VwGG bestellter Verfahrenshelfer" einbringt. Auch die weiters einschreitenden Rechtsvertreter berufen sich lediglich auf die Vertretungsbefugnis des insoweit mit vorerwähnten Bescheid bestellten Verfahrenshelfers. Die einschreitenden Rechtsanwälte berufen sich somit nicht auf eine ihnen vom Beschwerdeführer allenfalls selbst erteilte Bevollmächtigung. Mit dem erwähnten Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom wurde aber der einschreitende Rechtsanwalt Dr. Franz Kriftner - wie in der Beschwerde im übrigen auch richtig angemerkt - zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 16. Juni und , nicht jedoch gegen den Bescheid vom , Jv 1800-16a/97, bestellt. Richtig ist zwar, daß der Beschwerdeführer seinerzeit zugleich mit seinem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom , Jv 1800-16a/97, auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom beantragt hatte, jedoch erfolgte die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur mit Bezug auf den vorerwähnten Bescheid vom . Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis "um Rechtsnachteile hintanzuhalten, wird aber vorsichtshalber auch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid (vom ) ausgeführt", ändert nichts an dem Umstand, daß die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid bislang nicht erfolgt ist und demgemäß der einschreitende Rechtsanwalt sich nicht auf eine ihm als Verfahrenshelfer zukommende Vertretungsmacht berufen kann. Die Erteilung einer vom Beschwerdeführer direkt erfolgten Bevollmächtigung wird - wie bereits ausgeführt - gar nicht behauptet. Obwohl somit in der Beschwerde als Beschwerdeführer der Untersuchungshäftling B. angeführt wurde, ist die Beschwerde aus den angeführten Gründen doch nicht diesem, sondern den in der Beschwerde als seine angeblichen Vertreter angeführten Personen zuzurechnen.
Demgemäß war die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen, da im angefochtenen Bescheid nur über die Rechte des (angeblich) Vertretenen abgesprochen wurde (vgl. dazu hg. Beschluß vom , Zl. 577/80).