VwGH vom 29.01.1996, 95/16/0199
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA 9-387/93, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0195, wurde über eine in der Hauptsache gleichartige Beschwerde entschieden. Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zunächst zu lösende Rechtsfrage - daß nämlich die Berechtigung zur Nutzung eines Kapitalbetrages eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung darstellt - klargestellt. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin allerdings auch Verjährung geltend gemacht. Erst im Jahre 1992 seien verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt worden, sodaß hinsichtlich des Zeitraumes bis inkl. 1986 hinsichtlich aller Abgabenansprüche, die sich auf eine Sachverhaltsverwirklichung in diesem Zeitraum gründeten, Verjährung gegeben sei. Bereits am seien auf dem Konto 3210 S 203,767.205,-- und auf dem Konto 2218 S 626,562.250,-- vorhanden gewesen, die entsprechenden Darlehen also vor dem gewährt worden. Der gesellschaftsteuerpflichtige Vorgang könne nur in der Gewährung (Zuzählung) des unverzinslichen Darlehens (punktuelle, zielgerichtete Handlung) und nicht im Gewährenlassen der Nutzung des unverzinslichen Darlehens liegen. Hinsichtlich aller bis geführten Beträge lägen solche Darlehensgewährungen vor, für welche ein Anspruch auf Gesellschaftssteuer bereits verjährt sei.
Aus dem der Beschwerde angeschlossenen Bescheid ergibt sich, daß die Behörde als Bemessungsgrundlage der Steuerfestsetzung die fiktiven Gesamtzinsen in Höhe von S 742,394.112,27, entstanden im Prüfungszeitraum 1987 bis 1991, herangezogen hat; in der Beschwerdeergänzung wurde der Prüfungszeitraum mit bis außer Streit gestellt. Damit ließ auch diesbezüglich schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt (§ 35 Abs. 1 VwGG):
Wie die Beschwerdeführerin richtig aufzeigt, ist für die Frage des Entstehens der Steuerschuld im Bereich des KVG die Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO anzuwenden (siehe die Nachweise bei Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, 21). Es kommt also darauf an, an welchen "Tatbestand" die Steuerfolge geknüpft wird.
Besteuert wurde keineswegs die Hingabe der Darlehen; die Darlehenszuzählung unterliegt ja seit der Aufhebung des § 3 Abs. 1 erster Satz KVG (in der hier noch anzuwendenden Fassung) durch den Verfassungsgerichtshof nicht der Besteuerung. Besteuert wurden vielmehr die (fiktiven) Zinsen, die - im Fremdvergleich - ab 1987 hätten geleistet werden müssen. Im eingangs genannten Erkenntnis vom wurde ausdrücklich unterschieden zwischen einem Forderungsverzicht einerseits und einer fortdauernden Überlassung eines Kapitalbetrages zur Nutzung andererseits. Im ersteren Fall unterliegt die Leistung im Zeitpunkt des Forderungsverzichtes der Steuer, im zweiten Fall aber im Zeitpunkt (Zeitraum) der Erfüllung, also der fortdauernden Überlassung des Betrages. Dieser Zeitraum liegt unbestrittenermaßen nach dem , sodaß Verjährung (§ 207 Abs. 2 erster Satz 2. Fall BAO) nicht eingetreten ist.
Da die Klärung auch dieser Rechtsfrage auf der im Erkenntnis vom , 93/16/0104, dargelegten Rechtsauffassung beruht, konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.