VwGH vom 23.07.1998, 97/20/0756
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des J W in B, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 13/IV, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. Wa 22/97, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom , mit dem dem Beschwerdeführer der ihm am ausgestellte Waffenpaß 124613 entzogen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gestützt auf § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 6 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am in Innsbruck mit seiner Faustfeuerwaffe zwei Schüsse auf einen mit seinem Pkw flüchtenden Einbrecher abgegeben, wobei er den linken Vorderreifen und das Heck seines Pkw"s getroffen habe. Gemäß § 25 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 7 WaffG sei deshalb die Behörde erster Instanz ermächtigt gewesen, den Beschwerdeführer zur Beibringung eines Gutachtens darüber aufzufordern, ob er dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. In diesem Sinne sei die Behörde erster Instanz mit Schreiben vom vorgegangen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Schreiben auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß im Falle der Nichtbeibringung des angeforderten psychiatrischen Gutachtens mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde mangels Verläßlichkeit zu rechnen sei. Gemäß § 8 Abs. 6 WaffG gelte ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person lägen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgebenden Sachverhalts nicht möglich gewesen sei. Diese gesetzliche Vermutung treffe auf den Beschwerdeführer zu, weil er das ihm aufgetragene Gutachten nicht vorgelegt habe. Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG habe die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergebe, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde hat unter Abstandnahme von einer Gegenschrift den Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sie ermächtigt (gewesen) wäre, den Beschwerdeführer als Inhaber eines bereits ausgestellten Waffenpasses zur Vorlage eines Gutachtens anzuhalten. Der von der Behörde herangezogene Sachverhalt habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 7 WaffG zur Vorlage eines Gutachtens aufzufordern. Der Beschwerdeführer habe am wahrgenommen, daß bislang unbekannte Täter einen Einbruchsdiebstahl in einen Kiosk in Innsbruck unternommen hätten. Als der Beschwerdeführer in der Folge beobachtet habe, daß einer der vermutlichen Täter das Fahrzeug des Beschwerdeführers zur Flucht mit der Diebsbeute verwendete, habe er zwei gezielte Schüsse auf das davonfahrende Fahrzeug abgegeben, um den Fahrer zum Anhalten zu veranlassen. Der Beschwerdeführer habe demgemäß in einer Notwehrlage gehandelt und seine Waffe gerechtfertigt eingesetzt. Die gezielte Abgabe der Schüsse in sein Fahrzeug seien das ihm einzig zur Verfügung gestandene Mittel gewesen, um den noch gegenwärtigen Angriff auf sein Vermögen abzuwehren. Dieser Vorfall dokumentiere somit geradezu die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers.
Es lägen demnach keinerlei Gründe für das Vorgehen der Behörde vor. Indem sie dem Beschwerdeführer den Waffenpaß entzogen habe, habe die belangte Behörde auch das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Waffengesetzes ausgeübt.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 lauten:
"§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß er
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1. | Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; | |||||||||
2. | mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; |
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
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1. | alkohol- oder suchtkrank ist oder | |||||||||
2. | psychisch krank oder geistesschwach ist oder | |||||||||
3. | durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. |
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. ...
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. ...
§ 25. (1) ...
(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."
Vorauszuschicken ist, daß sich die Behörde erster Instanz erkennbar lediglich im Ausdruck "psychiatrisch" vergriffen hat, wenn sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom aufforderte,
"gemäß § 25 (2) i.V.m. § 8 (7) WaffG 1996 binnen einem Monat ab Übernahme dieses Schreibens ein psychiatrisches (im Original nicht unterstrichen) Gutachten darüber beizubringen, ob Sie nicht dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden."
Die Behörde hat in ihrem Schreiben zu diesem Zweck ausdrücklich ausgeführt:
"Anbei wird eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen mitübersandt."
Die Behörde hat somit durch die klare Umschreibung des Gutachtensauftrages im Sinne des § 8 Abs. 7 leg. cit. und durch Hinweis auf die Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen eindeutig auf ein Gutachten im Sinne der nach dieser Gesetzesstelle erlassenen Verordnung des Bundesministers für Inneres (Waffengesetz-Durchführungsverordnung - WaffV), BGBl. II Nr. 164/1997, Bezug genommen. Die Behörde hat den Beschwerdeführer nicht gemäß § 25 Abs. 2 WaffG 1996 dazu aufgefordert, ein Gutachten über das Vorliegen von im § 8 Abs. 2 leg. cit. angeführten Umständen (etwa psychische Krankheit oder Geistesschwachheit) vorzulegen, wofür ein psychiatrisches Gutachten (eines Facharztes für Psychiatrie) angefordert werden kann, was im hier vorliegenden Fall aber mangels dahingehender Anhaltspunkte nicht rechtens gewesen wäre. Es durfte der Beschwerdeführer vielmehr darauf vertrauen, daß ein Gutachten im Sinne der erwähnten Verordnung, welches dem Gutachtensauftrag Rechnung trägt, dem Anforderungsschreiben der Behörde genügt. Auch dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht anderes entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/20/0874, mwN). Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG darf keine "Tatsache" vorliegen, die den Schluß rechtfertigt, daß der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene Waffen leichtfertig verwenden wird oder mit Waffen unvorsichtig umgehen wird. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen seiner besonderen Umstände den Schluß rechtfertigen, daß der Betroffene diese Gewähr nicht mehr biete. Eine gesetzliche Vermutung, daß eine solche diese Schlußfolgerung rechtfertigende Tatsache vorliegt, enthält § 8 Abs. 6 WaffG, wenn bei dem vom Entzug Betroffenen aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Diese Bestimmung entspricht wortgleich dem § 6 Abs. 4 WaffG 1986 idF der Novelle BGBl. Nr. 520/1994. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 848 BlgNR, 18. GP, (zur Waffengesetznovelle 1994) halten zu dem diese Mitwirkungspflicht des Betroffenen regelnden § 6 Abs. 4 leg. cit. fest:
"Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so soll die Behörde davon auszugehen haben, daß er als nicht verläßlich anzusehen sei; von dieser gesetzlichen Vermutung ausgehend, wird sie daher etwa den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Bewilligung negativ zu bescheiden haben."
Zu dieser die Überprüfung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit bei erstmaliger Antragstellung auf Ausstellung einer waffenrechtichen Urkunde regelnden Mitwirkungspflicht bestimmt § 8 Abs. 7 leg. cit., daß ein Antragsteller - auch ohne irgendwelche Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Verläßlichkeit - ein Gutachten darüber beizubringen habe, ob er dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG darf nur verläßlichen Personen ein Waffenpaß ausgestellt werden. Da die Beibringung eines solchen Gutachtens der Prüfung dieser materiellen Voraussetzung für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde dient und der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 7 leg. cit. verpflichtend durch Vorlage eines solchen Gutachtens an der Prüfung dieser Frage mitzuwirken hat, ist in der Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens ein Grund im Sinne der vorzitierten Bestimmung des § 8 Abs. 6 leg. cit. zu sehen, der die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht zuläßt, worauf die Behörde mit Abweisung des Antrages vorzugehen hat (siehe dazu auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, S. 61).
Indem § 25 Abs. 2 zweiter Satz WaffG die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt (und damit auf diese Bestimmung verweist), wenn "Anhaltspunkte" dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, ist demgemäß in diesem Falle der Nichtbeibringung des aufgetragenen Gutachtens gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs. 6 leg. cit. davon auszugehen, daß ohne dieses Gutachten die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgebenden Sachverhaltes nicht möglich ist und der Betroffene als nicht (mehr) verläßlich anzusehen ist. Somit stellt sich - wie von der Behörde zutreffend erkannt - die maßgebliche Frage, ob "Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer Tatsache im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. im Vorfall vom zu sehen waren, die Zweifel an der (weiteren) waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers begründeten. Es bedarf somit nicht des Vorliegens einer "Tatsache" im Sinne des § 8 Abs. 1, sondern (lediglich) von "Anhaltspunkten" dafür.
Da § 8 Abs. 7 WaffG ausnahmslos die Beibringung eines solchen Gutachtens bei Neuanträgen (nach Inkrafttreten des WaffG 1996) verlangt, sind hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Beibringung eines Gutachtens gemäß § 25 Abs. 2 zweiter Satz WaffG durch - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende - Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde, insbesondere angesichts des bei Prüfung der Verläßlichkeit anzulegenden strengen Maßstabes, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nur dann, wenn der von der Behörde zur Begründung von solchen "Anhaltspunkten" herangezogene Sachverhalt keine Hinweise auf das (mögliche) Vorliegen einer Tatsache im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. enthielte, wäre eine Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 8 Abs. 7 WaffG rechtswidrig. Dies kann im vorliegenden Fall bei der Abgabe von Schüssen auf einen - wenn auch eigenen - Pkw, der von einem als flüchtig erkannten Dieb gelenkt wird, nicht ohne weiteres gesagt werden. Mit den näheren Tatumständen, insbesondere ob der Beschwerdeführer zutreffend von einer Notwehrsituation im Sinne des § 3 StGB ausgehen durfte, hätte sich die belangte Behörde erst nach Vorliegen des dem Beschwerdeführer aufgetragenen Gutachtens auseinandersetzen müssen. Auch wenn weder die Bestimmung des § 3 StGB noch Art. 2 MRK für eine Privatperson ein prinzipielles Verbot begründet, zur Verteidigung von Sachwerten Waffengewalt auszuüben, bedürfte es in einem derart gelagerten Fall auch unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsprinzips und allenfalls auch einer möglichen Gefährdung Dritter einer genauen Überprüfung der Umstände, um Zweifel am Vorliegen der (weiteren) waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen. § 25 Abs. 2 Satz 2 WaffG ermächtigte aber die Behörde zunächst, vor einer eingehenden Erhebung der besonderen Umstände dieses Vorfalles, dem Beschwerdeführer die Vorlage eines Gutachtens aufzutragen. Da der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen ist, hatte die Behörde im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des § 8 Abs. 6 leg. cit. die (weitere) waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers zu verneinen. Ergibt sich demnach, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde gemäß § 25 Abs. 3 die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen. In einem solchen Fall steht der Behörde - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - ein Ermessen zur Abstandnahme von der Entziehung nicht zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.