VwGH vom 31.03.2004, 2001/13/0260
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der H Sektkellereien Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Halpern & Prinz, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1090 Wien, Wasagasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/205 - 10/01, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Strittig ist lt. Beschwerde die Frage, ob "durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung 1999" die Säumniszuschlagspflicht ausgelöst wurde.
Im angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumentation betreffend Unzulässigkeit der Vorschreibung eines Säumniszuschlages infolge bestehenden Wahlrechtes im Sinne der Bestimmung des § 21 Abs. 1a UStG 1994 nicht Rechnung getragen, zumal es sich beim Säumniszuschlag um eine objektive Säumnisfolge handle und der Gesetzgeber an die Verwirklichung eines Sachverhaltes auch mehrere Rechtsfolgen knüpfen könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 geschaffene Vorschrift des § 21 Abs. 1a UStG 1994 regelt die Umsatzsteuersondervorauszahlung und bestimmt in ihrem ersten Unterabsatz, dass bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum der Unternehmer bis zum 15. Dezember eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten hat. Der vierte Unterabsatz des § 21 Abs. 1a UStG 1994 bestimmt für den Fall, dass die Sondervorauszahlung nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird, eine Vorverlegung der Fälligkeit für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres auf den 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates.
Mit § 21 Abs. 1a UStG 1994 wird - in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation - dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt. Er kann sich für die Regelung entscheiden, nach welcher die Fälligkeit der allgemeinen Vorauszahlungen am 15. des dem Voranmeldungszeitraum unmittelbar folgenden Monates eintritt, oder für die Regelung, nach welcher einerseits die Fälligkeit erst am 15. des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monates eintritt und andererseits zusätzlich am 15. Dezember eine vorläufige Vorauszahlung in Form der Sondervorauszahlung zu entrichten ist. Kein Steuerpflichtiger ist gezwungen, sich für jene der beiden Alternativen zu entscheiden, welche die Sondervorauszahlung zur Folge hat. Demzufolge tritt als einzige Rechtsfolge des Unterbleibens der Entrichtung der Sondervorauszahlung unmittelbar kraft Gesetzes die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen ein (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/14/0014, und vom , 2000/13/0006). Ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers kann die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/15/0199, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am