VwGH 09.10.1997, 97/20/0516
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Die Behauptung, ein Antragsteller habe erst "nunmehr" vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt, stellt keine zureichende Angabe über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung dar (Hinweis E , 84/17/0148; E , 85/18/0324). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1990/11/30 90/17/0429 2
(hier: "zwischenzeitlich") |
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RS 2 | Das Erfordernis, bereits im Wiederaufnahmeantrag sämtliche Angaben zu seiner Rechtzeitigkeit vollständig vorzunehmen, ist auch durch die Einführung der § 61 Abs 5 AVG nicht beseitigt worden. Insbesondere ist dadurch nicht die Unterscheidung von Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG einerseits und Inhaltsmängeln andererseits aufgehoben worden, was eine Änderung des § 13 Abs 3 AVG erfordert hätte. § 61 Abs 5 AVG stellt vielmehr eine Spezialschrift dar. Die in § 61 Abs 5 AVG eingeführte Fiktion - die im übrigen einen Behördenfehler voraussetzt und schon deshalb nicht auf den Fall unzureichender Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages übertragbar ist - geht vom Fortbestand der erwähnten Unterscheidung aus. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. Gerald Göbel, Rechtsanwalt in Wien I, Weihburggasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.349.763/2-III/13/97, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer reiste am in das Bundesgebiet ein und beantragte am Asyl. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zur hg. Zl. 97/20/0192 anhängig.
Nach dem Vorbringen in der nunmehrigen Beschwerde gab der Beschwerdeführer am einen auf "zwischenzeitlich" hervorgekommene Beweisurkunden gestützten, an das Bundesasylamt adressierten Wiederaufnahmeantrag zur Post. Der Antrag wurde vom Bundesasylamt an die belangte Behörde weitergeleitet und von dieser mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 69 Abs. 2 und 4 AVG zurückgewiesen, weil er nach Ansicht der belangten Behörde keine ausreichenden Angaben über seine Rechtzeitigkeit enthielt.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer tritt den (nach dem Inhalt der zur hg. Zl. 97/20/0192 vorgelegten Verwaltungsakten zutreffenden) Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach er zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in diesem nur angegeben habe, die den behaupteten Wiederaufnahmsgrund bildenden Dokumente seien ihm "zwischenzeitlich" aus seinem Heimatland zugesandt worden, in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen. Er wendet sich gegen die Rechtsansicht, daß dies als unzureichendes Vorbringen zur Rechtzeitigkeit des Antrages dessen Zurückweisung zu begründen vermöge. Träfe es zu, daß das Fehlen näherer Angaben zur Rechtzeitigkeit ein der Verbesserung nicht zugänglicher Inhaltsmangel des Antrages sei, so hätte dies nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Zurück-, sondern zur Abweisung des Antrages führen müssen. Entgegen den "gängigen Kommentarmeinungen" sei es aber gar nicht richtig, daß der Antrag Behauptungen über seine Rechtzeitigkeit enthalten müsse. Aus dem Wort "nachweislich" in § 69 Abs. 2 AVG lasse sich ein solches Erfordernis nicht ableiten. Daß das Fehlen näherer Angaben über die Rechtzeitigkeit kein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstelle, sei seit der Neufassung "insbesondere" des § 61 AVG "nicht mehr haltbar". Die unterschiedliche Behandlung des Fehlens von Behauptungen einerseits und des (als Formmangel behandelten) Fehlens von Beilagen einer Eingabe andererseits sei "seit eh und je rechtlich nicht zutreffend" gewesen. Mit der Neufassung (gemeint: Neueinführung) des § 61 Abs. 5 AVG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 199/1982 sei aber "zu dieser Frage eine Klarstellung erfolgt". Enthalte ein Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gelte das Fehlen eines solchen nach der erwähnten Bestimmung als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages in einer Berufung sei ein gravierenderes Gebrechen als das Fehlen näherer Angaben zur Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in einem Verbesserungsverfahren Gelegenheit zur schriftlichen Klarstellung zu geben gehabt hätte.
Diese Ausführungen wenden sich gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 2 AVG und sind durch diese widerlegt (vgl. dazu im einzelnen Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 651, Anmerkung 9 zu § 69 AVG, und die Entscheidungen 1-13 zu Abs. 2 dieser Vorschrift, a.a.O. Seite 660 ff). Im besonderen kann dem Argument, durch § 61 Abs. 5 AVG sei der Unterschied zwischen Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einerseits und Inhaltsmängeln andererseits aufgehoben und auch für andere als die in § 61 Abs. 5 AVG geregelten Fälle die Durchführung von Verbesserungsverfahren über Inhaltsmängel schriftlicher Anbringen angeordnet worden, nicht gefolgt werden. Hätte der diesbezügliche Unterschied zwischen Form- und Inhaltsmängeln schriftlicher Anbringen beseitigt werden sollen, so hätte dies eine entsprechende Änderung im § 13 Abs. 3 AVG erfordert. Demgegenüber geht die in § 61 Abs. 5 AVG eingeführte Fiktion - die im übrigen einen Behördenfehler voraussetzt und schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist - vom Fortbestand des erwähnten Unterschiedes aus. Daß die belangte Behörde die Zeitangabe "zwischenzeitlich" nicht als ausreichend wertete, war bei Zugrundelegung der in den schon erwähnten Entscheidungen dargestellten Maßstäbe ebenfalls nicht rechtswidrig.
Die schon ihrem Inhalt nach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1997200516.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-41184