VwGH vom 26.07.1995, 95/16/0175

VwGH vom 26.07.1995, 95/16/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der J-GmbH in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 9-324/7/95, betreffend Straßenverkehrsbeitrag für die Kalenderjahre 1986 bis 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall strittig ist ausschließlich die Beitragsfreiheit von Beförderungen im Rahmen des Aufbringens von Streugut auf Straßen nach § 2 Z 7 Straßenverkehrsbeitragsgesetz.

Die Beschwerdeführerin vertritt unter Berufung auf das Erkenntnis vom , Zl. 87/15/0038, die Ansicht, daß durch § 2 Z 7 Straßenverkehrsbeitragsgesetz (StVBG) "der (gesamte) Zweck der Beförderungen für die Straßenerhaltung befreit" werde. Nicht bloß Fahrten, die unmittelbar dem Zweck der Straßenerhaltung dienten, sollten nach der zitierten Entscheidung vom Straßenerhaltungsbeitrag befreit sein, auch Tätigkeiten im Vorfeld der Straßenerhaltung. Der Entscheidung sei die Beförderung von Rohmaterial zu einer Mischanlage zugrundegelegen, in der Mischgut produziert worden sei. Dieses Mischgut sei zur Straßenbaustelle befördert worden. Auch die Beschwerdeführerin habe eine Leistung im Vorfeld der Straßenerhaltung erbracht. Sie habe Streugut zu Depots geführt, von wo aus dieses direkt auf die Straße aufgebracht worden sei. Auch für die Beschwerdeführerin müsse daher gelten, daß diese Fahrten vom Straßenverkehrsbeitrag befreit seien.

Die belangte Behörde hat in dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ausgeführt, die Beschwerdeführerin befördere Streugut vom Steinbruch zu bestimmten Lagerstätten. Mit dem Abkippen des Streuguts auf dem Lagerplatz sei der Zweck der Beförderung durch die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin erfüllt. Die Lieferung des Gutes sei bewirkt. Die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin hätten mit dem Vorgang des Aufbringens von Streugut auf Straßen nichts zu tun. Der Gesetzeswortlaut des "Aufbringens von Streugut auf Straßen" könne nicht soweit ausgelegt werden, daß alle mittelbaren Beförderungen auch befreit seien. Der Begünstigungstatbestand wäre nur dann erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Fahrzeugen selbst das Streugut auf den Straßen aufzubringen hätte.

In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Befreiung vom Straßenverkehrsbeitrag bei Beförderungen im Rahmen des Aufbringens von Streugut auf Straßen nach § 2 Z 7 StVBG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Z 7 StVBG sind u.a. Beförderungen im Rahmen des Aufbringens von Streugut auf Straßen beitragsfrei.

Inhalt dieser Bestimmung ist die Befreiung nur solcher Beförderungen vom Straßenverkehrsbeitrag, bei denen das Ziel der begonnenen Beförderungsleistung das Aufbringen des Streuguts auf Straßen ist. Ist aber Ziel der Beförderungsleistung nicht das Aufbringen von Streugut auf Straßen, sondern das Abkippen auf einem Lagerplatz, auf dem das Streugut zwischengelagert wird und von dem aus je nach Bedarf eine weitere Beförderung anschließt, dann sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die in Rede stehende Abgabenbefreiung nicht gegeben. Solche beendeten Beförderungsleistungen im "Vorfeld" der abgabenbefreiten Beförderung erfüllen nicht diesen begünstigten Zweck und sind somit von der Abgabenbefreiung nicht erfaßt. Die belangte Behörde hat daher mit Recht die Anwendung der Befreiungsbestimmung versagt. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Argumentation auf das bereits genannte Erkenntnis vom stützt, übersieht sie, daß in diesem Fall ein Transportunternehmer Sand, Schotter und dgl. zu einer Mischanlage und das daraus hergestellte Mischgut daran anschließend zu einer für Straßenerhaltungszwecke eingerichteten Baustelle verbrachte. Dieser anders gelagerte Sachverhalt hatte die Anwendung einer anderen Befreiungsbestimmung - nämlich die Beitragsfreiheit von Beförderungen im Rahmen der Straßenerhaltung - zur Folge, so daß die beiden Beschwerdefälle in Wahrheit nicht vergleichbar sind.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.