VwGH vom 25.02.2004, 2001/13/0250
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des JS in W, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. RV/228 - 10/01, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit jenen aus Medienberichten bekannten Ermittlungen, die in den Jahren 1998 bis 2000 nach Einsichtnahme in das Rechenwerk von Getränkelieferanten bei Gastwirten wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung durch den nicht deklarierten Verkauf von Getränken vorgenommen wurden. Gegen eine große Anzahl von Gastwirten wurde der Vorwurf erhoben, sie hätten von Lieferantenangeboten Gebrauch gemacht, nur einen Teil ihrer Getränke als auf Rechnung des Unternehmens eingekauft darzustellen, einen anderen Teil als "Schwarzlieferungen" zu behandeln. Die aus dem Verkauf der nicht im Rechenwerk aufscheinenden Lieferungen erzielten Erlöse seien nicht erklärt worden. Grundlage der bei den Gastwirten durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen war ein umfangreiches Datenmaterial, das im Zuge von Hausdurchsuchungen bei der Unternehmensgruppe der B AG sichergestellt und als Kontrollmitteilung den für die jeweiligen Kunden der B AG zuständigen Finanzämtern übermittelt wurde.
Im Gefolge einer bei der S GmbH (deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist) gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung kam der Prüfer unter Berücksichtigung des erwähnten Kontrollmaterials zum Ergebnis, dass der Wareneinkauf (Getränkelieferungen) nicht vollständig erfasst worden sei. Die Nachkalkulation habe ergeben, dass auch die aus den nicht erfassten Wareneinkäufen erzielten Erlöse in den Einnahmen fehlten. Dies habe gemäß § 184 BAO zu entsprechenden, im Bericht näher dargestellten, Zuschätzungen zu den erklärten Umsätzen der Jahre 1993 bis 1998 zu führen.
In Tz. 18 des gemäß § 150 BAO erstatteten Berichts über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer "bei diversen Besprechungen" in Anwesenheit weiterer Personen mit dem Kontrollmaterial "konfrontiert" worden sei und dabei "zugegeben" habe, neben den offiziellen Wareneinkäufen von der B AG auch so genannte Letztverbraucherlieferungen bezogen zu haben. Der Beschwerdeführer habe jedoch erklärt, sich nicht vorstellen zu können, "in den Jahren 1993 bis 1998 derart große Mengen ohne Rechnung eingekauft zu haben". Zwecks Überprüfung der erhaltenen Mengen seien ihm Kopien des ausgewerteten Kontrollmaterials ausgehändigt worden, wozu er in der Folge angegeben habe, ein Vergleich der offiziellen Rechnungen mit den inoffiziellen Wareneinkäufen habe ergeben, dass es sich bei den bis dato nicht erfassten Wareneingängen um die den offiziellen Wareneingangsbelegen jeweils folgenden Nummern handeln würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, an diverse Stammgäste gelegentlich Gratisgetränke ausgeschenkt zu haben, sei bei der kalkulatorischen Umsatzverprobung durch entsprechende Abschläge über den branchenüblichen Schwund hinaus Rechnung getragen worden.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und erließ im wieder aufgenommenen Verfahren u.a. entsprechend geänderte Umsatzsowie Kapitalertragsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1998.
In der dagegen von der S GmbH erhobenen Berufung vom wurde zusammengefasst vorgebracht, das von der Abgabenbehörde ausgewertete Datenmaterial lasse keinen verlässlichen Aufschluss darüber zu, welchem "Betrieb" die "Schwarzlieferungen" zuzurechnen seien. "Offensichtlich" habe nicht die S GmbH, sondern "ein anderer Betrieb oder ein anderer Privater" die ihr fälschlicherweise zugeordneten Waren bezogen.
Der Prüfer widersprach in seiner Stellungnahme zur Berufung zum einen der Darstellung, eine verlässliche Auswertung der bei der B AG sichergestellten EDV-Unterlagen sei nicht möglich. Zum anderen wies er darauf hin, das nunmehrige Berufungsvorbringen, keine "Schwarzlieferungen" erhalten zu haben, widerspreche diametral der bisherigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Verlaufe der abgabenbehördlichen Prüfung. Bei dieser habe der Beschwerdeführer sogar Auflistungen darüber vorgelegt, wie die nicht deklarierten Wareneinkäufe im Einzelnen ("Gratisgetränke", etc.) verwendet worden seien.
In weiteren Schriftsätzen wurde erwidert, dass der Beschwerdeführer lediglich eingeräumt habe, gelegentlich für "Freunde, ... und zwar nicht im eigenen Namen, sondern auf Rechnung von Privaten" eingekauft zu haben. Es sei ihm umfassende Einsicht in den Betriebsprüfungsakt der B AG und in die beim Landesgericht Linz geführten Strafakten, insbesondere auch in die mit den Auskunftspersonen aufgenommenen Protokolle, zu gewähren. Weiters wurde beantragt, die gesamten zugeschätzten Getränkeumsätze bekannt zu geben, da sich der Beschwerdeführer des Eindrucks nicht erwehren könne, dass die Schätzungsbeträge den gesamten österreichischen "Bierausstoß" übersteigen würden. Überdies seien die mit den angeblichen Schwarzlieferungen an die S GmbH bei der B AG befassten Personen festzustellen und zu befragen.
Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass er als Geschäftsführer der S GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen bewirkt habe, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt und dadurch Umsatzsteuer der Jahre 1993 bis 1998 in noch festzustellender Höhe verkürzt worden sei, sowie durch die Nichteinreichung von Kapitalertragsteueranmeldungen selbst zu berechnende Abgaben nicht abgeführt und dadurch Kapitalertragsteuer 1993 bis 1998 in noch festzustellender Höhe verkürzt und damit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Begründet wurde dieser Tatverdacht in objektiver Hinsicht mit den Feststellungen im erwähnten Prüfungsbericht sowie in der schriftlichen Stellungnahme des Prüfers, wonach der Beschwerdeführer "das Faktum der 'schwarzen' Wareneinkäufe eingestanden" habe. In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als einer im Wirtschaftsleben stehenden erfahrenen Person die Verpflichtung zur Einreichung inhaltlich richtiger Steuererklärungen bekannt gewesen sei.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Administrativbeschwerde wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass weder ein angebliches Geständnis vorliege noch bestimmte näher bezeichnete Personen in seinem Beisein vernommen worden seien. Deren Vernehmung habe der Beschwerdeführer zum Beweis dafür beantragt, dass die strittigen Schwarzlieferungen an einen anderen Lokalbetreiber erfolgt seien. Die der S GmbH zugeordnete "Getränkezusammenstellung mit dem Kennzeichen LV16" sei für ein Wiener Gasthaus völlig untypisch. Solcherart fehle es an einem entsprechenden Tatverdacht. Dass andere Gastwirte Geständnisse abgelegt hätten, sei irrelevant, wenn es eindeutige "Zurechnungsschlüssel" nicht gebe und eine "Zurechnungsliste" nicht existiere.
Dieser Administrativbeschwerde blieb mit dem angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. Durch die Einvernahme von Bediensteten der B AG und nach Auswertung der beschlagnahmten EDV-Daten habe festgestellt werden können, dass Kunden der B AG neben ihren offiziellen Warenlieferungen auf Wunsch auch so genannte "Letztverbraucherlieferungen" erhalten hätten, wobei weder auf den Lieferscheinen noch in den sonstigen Aufzeichnungen der B AG die Namen der Kunden aufgeschienen seien. Bei telefonischer Bestellung sei ein Teil der Bestellung auf eine offizielle Kundennummer eingegeben und die gewünschte Schwarzlieferung auf einem Letztverbraucher-Sammelkonto gebucht worden. Die Eingabe der Letztverbraucher-Lieferungen sei entweder unmittelbar vor oder gleich nach der offiziellen Bestellung erfolgt. Im Anschluss seien Ausdrucke angefertigt worden, auf denen sämtliche Lieferungen eines Tages, und zwar sortiert nach dem jeweiligen Wagen, aufgelistet worden seien. Auf diesen Listen sei eine Zuordnung der Letzverbraucher-Lieferungen an einen Betrieb an Hand einer Kennzahl möglich. Für einen Auftragsschein seien zwei Fakturen erstellt worden, welche unmittelbar hintereinander auf einem Buchungsprotokoll aufgeschienen seien. Für den Bierführer sei der "anders eingefärbte Letztverbraucherschein" an den offiziellen Lieferschein angeheftet worden. Diese Vorgangsweise werde durch Aussagen der Telefonverkäuferinnen und der Chauffeure niederschriftlich bestätigt. Die Zurechnung der Lieferungen an die einzelnen Betriebe sei durch die Systemprüfung an Hand der Originaldatensätze der B AG erfolgt. Bei der Zusammenführung der Daten seien auf- und absteigende Lieferscheinnummern, gleiche Fuhrscheine, Nummern und Daten überprüft worden. Kollisionsfälle (zu einem Letztverbraucher-Lieferschein gebe es sowohl eine absteigende als auch eine aufsteigende offizielle Gastwirtenummer) hätten auf Grund einer weiteren Zuordnung einer fortlaufenden Nummer im Datenbestand der B AG ausgeschlossen werden können. Überdies sei eine zusätzliche Kontrolle an Hand der Ladevorschlagslisten und der beschlagnahmten Kundenkarteien durchgeführt worden.
Nach ständiger Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen ausreichende Verdachtsgründe vorlägen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht komme. Dabei gehe es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen. Eine entsprechende Verdachtslage sei auf Grund der bisherigen Feststellungen gegeben. Von den festgestellten Schwarzlieferungen seien mehrere hundert Firmen betroffen, wobei bisher kein Fall einer falschen Zuordnung hervorgekommen sei. Die Beischaffung der Original-EDV-Unterlagen sowie die Vernehmung der Bierführer sei Angelegenheit des anschließenden Untersuchungsverfahrens. Die Behauptungen und Beweisanträge des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, einen Tatverdacht sogleich wieder zu beseitigen. Der Hinweis in der Begründung des Einleitungsbescheides, der Beschwerdeführer habe Schwarzeinkäufe zugestanden, beziehe sich auf die Stellungnahme des Prüfers, wobei es "realitätsfremd" sei, vom Prüfer zu verlangen, im Zuge länger währender Prüfungshandlungen über alle Gespräche mit dem Abgabepflichtigen (vom Beschwerdeführer vermisste) Niederschriften aufzunehmen. Sollten die Angaben des Prüfers bezweifelt werden, bestehe die Möglichkeit, ihn und auch den bei diesen Gesprächen anwesenden Buchhalter und den Gruppenleiter des Prüfers im Untersuchungsverfahren als Zeugen zu befragen und eine entsprechende Beweiswürdigung vorzunehmen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , 2000/13/0196, und vom , 2000/14/0104).
Bei dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden Verdachtsgrad handelt es sich um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten, welche im nachfolgenden förmlichen Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige das ihm vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 7g zu den §§ 80 bis 84, und die dort angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der belangten Behörde angenommene Verdachtslage. Er habe keine "Schwarzeinkäufe" getätigt. Ein anders lautendes Geständnis gebe es nicht und sei seitens der Behörde auch nicht protokolliert worden. Bei den übermittelten Kontrollmitteilungen handle es sich lediglich um "Computerlisten". Er habe keine Einsicht in das "System" erhalten, aus dem die Kontrollmitteilung stamme. Auch seien die Fahrverkäufer nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt vernommen worden. Die belangte Behörde habe damit wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, zumal Einsichtnahmen in die beim Landesgericht Linz aufliegenden Strafakten (in der Beschwerde im Einzelnen geschilderte) Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass eine zuverlässige Zuordnung der "Letztverbraucherlieferungen" zu bestimmten Gastwirten nicht möglich sei. Überdies fänden sich in den Gerichtsakten auch Hinweise, dass es (auch) ein "anderes Zuordnungssystem" als jenes gebe, welches dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liege.
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Die beim Getränkelieferanten der S GmbH gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf das Vorliegen vorgetäuschter Letztverbraucherlieferungen und die dabei von den Prüfern festgestellten Regelmäßigkeiten, die eine Verknüpfung zu bestimmten Gastwirten nahe legten, waren auch dann geeignet, einen ausreichenden Verdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen, wenn - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - fehlerhafte Zuordnungen tatsächlich nicht ausgeschlossen werden könnten.
Rechtswidrig wäre der angefochtene Bescheid, wenn entweder schon der Finanzstrafbehörde erster Instanz keine Umstände vorgelegen wären, die es erlaubt hätten, den Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens zu rechtfertigen, oder wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Administrativbeschwerde einen von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Recht angenommenen Verdacht ausreichend entkräftet hätte. Weder das eine noch das andere trifft im Beschwerdefall zu. Der Finanzstrafbehörde erster Instanz lagen die beim Getränkelieferanten gewonnenen Daten vor, die darauf hinwiesen, dass die S GmbH nicht deklarierte Getränkelieferungen erhalten hatte. Auch die Stellungnahme des Prüfers, der Beschwerdeführer habe "Schwarzlieferungen" eingeräumt, begründete den Verdacht einer Abgabenverkürzung. Eines protokollierten Geständnisses bedurfte es dazu nicht. Dass der Beschwerdeführer in seiner Administrativbeschwerde der Darstellung des Prüfers entgegengetreten ist und vorgebracht hat, die der S GmbH zugeordneten Letztverbraucherlieferungen seien möglicherweise einem anderen Unternehmer zuzuordnen oder von befreundeten Personen und Organisationen für deren private Zwecke unter Ausnutzung der der S GmbH eingeräumten Lieferkonditionen geordert worden, entkräftete den Verdacht, die strittigen Getränkebezüge seien (allenfalls zum Teil) im Unternehmensbereich der S GmbH zum Verkauf gelangt, noch nicht. Die dem behördlichen Verdacht entgegengesetzten Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers werden vielmehr im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens sachlich und rechtlich im Lichte der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Straftatbestände des Finanzstrafgesetzes zu würdigen sein.
Die Beschwerde vermag sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am