VwGH vom 19.10.1995, 95/16/0168

VwGH vom 19.10.1995, 95/16/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 143/1-9/Mü-1995, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob nach dem Tod des Erblassers allenfalls durch die Auflösung von steuerfreien Beträgen im Sinne des § 28 Abs. 5 EStG 1988 entstehende Einkommensteuerschulden bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer als Abzugsposten zu berücksichtigen sind. Im angefochtenen Bescheid vertrat dazu die belangte Behörde die Auffassung, daß eine auf den steuerfreien Betrag entfallende Einkommensteuer nicht abzugsfähig ist, weil eine Einkommensteuerschuld zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht entstanden ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich in den Erkenntnissen vom , 95/16/0172, 0173, und vom , 95/16/0138, dahin entschieden, daß beim Erwerb eines Gebäudes (Gebäudeteiles) von Todes wegen im Zusammenhang mit einem steuerfreien Betrag im Sinne des § 28 Abs. 5 EStG 1988 zu dem für die Erbschaftssteuer maßgeblichen Zeitpunkt keine den Nachlaß betreffende Einkommensteuerschuld besteht. Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird verwiesen (vgl. § 43 Abs. 2 VwGG).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.