VwGH vom 19.12.2001, 2001/13/0245
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/13/0246
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner,
1) über den Antrag der A AG in W, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist, Dr. Peter Csoklich und Dr. Heinrich Hipsch, Rechtsanwälte in Wien IX, Währingerstraße 2-4, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom , Zl. RV/236- 11/11/96, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1990 bis 1992 und 1994, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (2001/13/0245), 1) den Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben; und 2) über diese Beschwerde (2001/13/0246), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zum Wiedereinsetzungsantrag:
Nach dem durch "eidesstättige Erklärungen" zweier Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei und einer Mitarbeiterin der sie im Verwaltungsverfahren vertretenden Steuerberatungsgesellschaft dokumentierten Wiedereinsetzungsvorbringen werden Posteingangsstücke in der zentralen Einlaufstelle der beschwerdeführenden Versicherungsgesellschaft von der Sekretärin des der Einlaufstelle vorstehenden Prokuristen übernommen, mit einem Eingangsstempel versehen und sodann dem Leiter der Einlaufstelle vorgelegt, welchem die Bearbeitung der Schriftstücke, soferne es sich aber u.a. um steuerliche Angelegenheiten handelt, die Weiterleitung der Schriftstücke samt Kuvert an den dafür zuständigen Prokuristen obliegt. Die Weiterleitung erfolgt durch den hauseigenen Botendienst, der von verlässlichen und regelmäßig überprüften Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei betreut wird. Am langten bei der beschwerdeführenden Partei Bescheide der belangten Behörde (Anmerkung: die zu hg. 2001/13/0243 und 0244 bekämpften Bescheide) ein, die auf diese Weise behandelt und von dem für steuerliche Angelegenheiten zuständigen Prokuristen der beschwerdeführenden Partei an deren Steuerberatungsgesellschaft übermittelt wurden. Der zuständigen Mitarbeiterin der Steuerberatungsgesellschaft fiel bei Durchsicht der übermittelten Bescheide auf, dass der hier angefochtene Bescheid nicht beilag, worauf sie bei der beschwerdeführenden Partei nachfragte, ob dieser Bescheid nicht auch zugestellt worden sei, was verneint wurde. Eine Rückfrage der Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei bei der belangten Behörde förderte am zu Tage, dass auch der hier angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei, und zwar schon am , zugestellt worden war. Recherchen bei der beschwerdeführenden Partei ergaben, dass sich der Leiter der zentralen Einlaufstelle der beschwerdeführenden Versicherungsgesellschaft an den Eingang und die in gewohnter Weise vorgenommene Weiterleitung des angefochtenen Bescheides erinnerte, dass dieser bei dem für steuerliche Angelegenheiten zuständigen Prokuristen der beschwerdeführenden Partei aber nicht angekommen war, was nur daran gelegen sein konnte, dass das Schriftstück bei der Beförderung durch den hauseigenen Botendienst verloren wurde, was bislang noch nie vorgekommen war.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Das im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemachte Versehen, welches zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, ist als ein solches zu beurteilen, an welchem der Beschwerdeführerin ein Verschulden mehr als minderen Grades nicht angelastet werden kann. Es gleicht mit der vorliegenden Fallkonstellation jenen Fällen unterlaufener Kuvertierungsfehler verlässlicher Mitarbeiter, in denen der Gerichtshof das Unterlaufen solcher Kuvertierungsfehler als geeigneten Grund anzusehen pflegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom , 97/13/0034, vom , 97/13/0055, vom , 99/07/0124, und insbesondere auch vom , 2001/13/0041).
Dem Antrag war deshalb stattzugeben.
Zur Beschwerde:
Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei, die das Lebensversicherungsgeschäft betreibt, im vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittigen Umfang ihrer Entscheidung im Instanzenzug jeweils die Berechtigung, das steuerlich relevante Betriebsergebnis des jeweiligen Streitjahres durch eine außerbilanzmäßige Kürzung unter dem Titel einer Auflösung des versteuerten Teiles der Rückstellung für Prämienerstattung an Versicherungsnehmer aus dem jeweiligen Vorjahr zu reduzieren.
Der Beschwerdefall gleicht in der zu entscheidenden Rechtsfrage damit vollständig jenem, den der Gerichtshof mit seinem gegenüber derselben beschwerdeführenden Partei ergangenen Erkenntnis vom , 2000/13/0221, (betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1997) entschieden hat. Welche die Ermittlung des Gewinns im Sinne des § 7 KStG 1988 regelnde Vorschrift des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder des Einkommensteuergesetzes 1988 der Beschwerdeführerin es erlaubt haben könnte, bei Ermittlung des Gewinns im Sinne des ersten Halbsatzes des § 17 Abs. 3 KStG 1988 einen Teil der Rückstellung für Prämienrückerstattungen an Versicherungsnehmer des Vorjahres in Abzug zu bringen, wird von der Beschwerdeführerin auch in der vorliegenden Beschwerde nicht nachvollziehbar dargestellt. Auf welche Weise das der Beschwerdeführerin vorschwebende Ergebnis auf der Basis der dem Rechtsbestand angehörenden Gesetzesvorschriften erzielbar sein soll, macht angesichts des Wortlautes des zweiten Halbsatzes des § 17 Abs. 3 KStG 1988 ("von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist") auch das Vorbringen der hier vorliegenden Beschwerde nicht einsichtig.
Aus den Gründen des der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenen Erkenntnisses vom , 2000/13/0221, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird, ließ auch der Inhalt der hier zu behandelnden Beschwerde schon erkennen, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, was der Gerichtshof im Hinblick auf das genannte Erkenntnis vom ,
2000/13/0221, in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschließen konnte.
Wien, am