VwGH vom 28.11.2002, 2001/13/0240
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des HP in W, vertreten durch Dr. Andreas Kastinger, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Theresienbadgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom , Zl. RV/530-15/05/99, betreffend Umsatzsteuer 1994 bis 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren ein Adressenvermittlungsbüro und machte in der Beilage zu seinen Einnahmen-Ausgabenrechnungen neben Spesen für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges und für die Miete einer Garage und neben "Diäten" im Jahre 1994 berufliche Telefonkosten in Höhe von S 2.216,04 und Kosten seines Arbeitszimmers in Höhe von S 3.209,87, im Jahre 1995 berufliche Telefonkosten in Höhe von S 8.864,16 und Kosten seines Arbeitszimmers in Höhe von S 13.354,75 und für das Jahr 1996 berufliche Telefonkosten in Höhe von S 10.025,20 geltend. Kosten des Arbeitszimmers für das Jahr 1996 enthält seine Einnahmen-Ausgabenrechnung nicht.
Nachdem dem Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung die Information zugegangen war, dass der unter die Bestimmung des § 6 Z. 18 UStG 1972 und § 6 Z. 27 UStG 1994 fallende Beschwerdeführer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gelegt hatte, ergingen nach Erstattung von Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre, in welchen Vorsteuern nicht geltend gemacht worden waren, am erklärungsgemäß veranlagende Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.
In seiner gegen diese Bescheide erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, in einem Schreiben Betriebsausgaben in Höhe von S 285.020,67 geltend gemacht zu haben, in welchen ein abzugsfähiger Vorsteuerbetrag von S 41.337,58 enthalten sei. Angeschlossen war der Berufung eine Aufstellung mit Betriebsausgabenbeträgen einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge, welche die Positionen "Miete Garage B 2000", "Pkw Erhaltung", "Telefongebühr", "Miete Ti/19/41" und "Wr. Stwke. Gas/Strom" enthielt und an "Telefongebühr" einen Betrag von S 60.124,32, an "Miete Ti/19/41" einen Betrag von S 21.600,-- und zur Position "Wr. Stwke. Gas/Strom" einen Betrag von S 20.444,24 enthielt.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer um Übersendung des ausgefüllten Formulares "U12" und um Aufgliederung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge nach Jahren.
Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer dem Finanzamt ein "mit Vorbehalt unterfertigtes Formular U12" und ersuchte für die erbetene Aufgliederung der Vorsteuerbeträge nach Jahren um Fristerstreckung um zwei Wochen.
Nachdem die angekündigte Aufgliederung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge nach Jahren beim Finanzamt nicht einlangte, gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen vom der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 dahin Folge, dass es Vorsteuern aus den in den jeweiligen Jahren erklärten Betriebsausgaben abzog und auch die in der Beilage zur Berufung aufscheinende Ausgabenpost "Miete Ti/19/41" ungeachtet des Umstandes, dass diese Ausgabenpost in den Einnahmen-Ausgabenrechnungen nicht aufgeschienen war, dennoch zu jeweils einem Drittel gleichmäßig auf die Streitjahre verteilt berücksichtigte.
Mit gemäß § 293 BAO berichtigten Berufungsvorentscheidungen vom stellte das Finanzamt eine ihm seiner Auffassung nach unterlaufene Fehlberechnung bei den berücksichtigten Vorsteuern (Garagenmiete mit 10 % statt 20 % angesetzt) zu Gunsten des Beschwerdeführers richtig.
Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf die von ihm vorgelegte Aufstellung seiner Betriebsausgaben der Jahre 1994 bis 1996, in welcher Betriebsausgaben in Höhe von S 285.020,67 und eine darin enthaltene Vorsteuer von S 41.337,58 angeführt seien. Da er auf Grund einer unrichtigen Information für die Garagenmiete nur 10 % Vorsteuer berechnet habe, erhöhe sich der diesbezügliche Vorsteuerbetrag um S 4.529,51, was zu einem vom Beschwerdeführer insgesamt beanspruchten Vorsteuerbetrag in Höhe von S 45.867,-- zu führen habe.
Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom vor, dass es sich bei dem von ihm benutzten Kraftfahrzeug um einen Personenkraftwagen BMW 633 CSI handle, welcher gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 und § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 nicht als für das Unternehmen angeschafft gelte, weshalb für Leistungen, die mit diesem Kraftfahrzeug im Zusammenhang stünden, ein Vorsteuerabzug nicht zulässig sei. Es seien daher weder die Kraftfahrzeugkosten noch die Kosten der Miete der Garage einem Vorsteuerabzug zugänglich. Damit verblieben abziehbare Vorsteuern in folgendem Ausmaß:
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1994 | 1995 | 1996 | |
Telefonkosten 80 % | 369,34 | 1.477,36 | 1.670,87 |
Miete Ti 19/41 | 654,55 | 654,55 | 654,55 |
Gas, Strom 30 % | 534,98 | 2.225,79 | |
Summe | 1.558,87 | 4.357,70 | 2.325,42. |
Diesen Vorhalt erwiderte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom , in welchem er der belangten Behörde mangelnde Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge vorwarf und neben einigen ungehörigen Bemerkungen der Auffassung Ausdruck verlieh, dass er bei sämtlichen Ausgaben Mehrwertsteuer bezahlt habe und sie deshalb zum Abzug bringe, weil für ihn "das Leben als solches für den Betrieb" stehe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996 zum Nachteil des Beschwerdeführers dahin ab, dass Vorsteuern aus dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und der Miete der Garage ausgeschieden und als abziehbar nur Vorsteuern in jenem Ausmaß anerkannt wurden, wie es dem Beschwerdeführer im vorangegangenen Vorhalt mitgeteilt worden war. Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 und auf § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 sowie mit der Feststellung, dass davon ausgegangen werden könne, dass 80 % der Telefonkosten und 30 % der Aufwendungen für Strom und Gas sowie der Aufwandsposition Miete Ti 19/41 für das Unternehmen des Beschwerdeführers erbracht worden seien. Gegen diese dem Beschwerdeführer mehrfach vorgehalten Ansätze habe er nichts Konkretes vorgebracht, sondern nur auf eine Beilage zur Berufung verwiesen, in der Aufwendungen mehrerer Jahre zusammengefasst worden seien, ohne dass der Beschwerdeführer zu einer Aufschlüsselung dieser Aufwendungen bereit gewesen sei. Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, es stehe ihm ein Vorsteuerabzug auch für privat getätigte Aufwendungen zu, sei durch das Gesetz nicht gedeckt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde unter Berücksichtigung zahlreicher vom Beschwerdeführer weiter erstatteter Schriftsätze erwogen:
Voraussetzung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist sowohl nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 als auch nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 das Vorliegen einer für das Unternehmen ausgeführten Lieferung oder sonstigen Leistung.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Eine gleich lautende Vorschrift enthält die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994.
Weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof vermochte der Beschwerdeführer darzustellen, aus welchem, mit den genannten Gesetzesbestimmungen im Einklang stehenden Grund ihm ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges zustehen sollte. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abänderung der erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheide zum Nachteil des Beschwerdeführers entsprach daher dem Gesetz, welches nach Art. 18 Abs. 1 B-VG die alleinige Grundlage des behördlichen Handelns zu bilden hat.
Auch außerhalb der nach der Gesetzeslage unvermeidlichen Untauglichkeit der Kraftfahrzeugkosten für einen Vorsteuerabzug wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Vorsteuerabzug nicht verletzt. Der Aufforderung des Finanzamtes zur Aufschlüsselung der mit pauschalen, nicht nachvollziehbaren Beträgen geltend gemachten Vorsteuerbeträge für drei Jahre ist der Beschwerdeführer trotz Ankündigung nicht nachgekommen. Wenn das Finanzamt und ihm mit Ausnahme der Kraftfahrzeugkosten folgend die belangte Behörde von den in den Streitjahren erklärten Betriebsausgabenbeträgen ausgehend die darin enthaltenen Vorsteuerbeträge ermittelt und zusätzlich noch eine weitere, in den Betriebsausgaben gar nicht enthalten gewesene Abzugspost anteilig berücksichtigt hat, kann dies umso weniger als rechtswidrig erkannt werden, als die belangte Behörde dem Beschwerdeführer durch einen Vorhalt die ins Auge gefasste Vorgangsweise angekündigt hatte, ohne dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit zu einer sachdienlichen Erwiderung benutzt hätte. Dass der Beschwerdeführer an Stelle sachdienlicher Auskünfte zu unsachlicher Polemik gegen die ans Gesetz gebundene Behörde gegriffen hat, war eine keinen Erfolg versprechende Vorgangsweise. Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Vermutung wurde dem Beschwerdeführer dieses Verhalten im angefochtenen Bescheid, in welchem für eine Ermessensübung kein Raum war, auch nicht in der geringsten Weise vergolten.
Entgegen der in der Gegenschrift geäußerten Ansicht erweist sich die Beschwerde nicht als verspätet erhoben, weil der Beschwerdeführer schon mit einer am zur Post gegebenen Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof ein Anbringen erhoben hatte, das als Verfahrenshilfeantrag verstanden worden ist, sodass die Beschwerdefrist nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 VwGG als gewahrt anzusehen war. Die Beschwerde erwies sich allerdings aus den dargelegten Gründen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am