VwGH vom 26.06.1996, 95/16/0154
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde 1.) der M Schiffahrtsgesellschaft mbH in W und 2.) der C Bank OG Kreditkasse in Oslo, Norwegen, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 7158 - 33a/94, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom an das beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Schiffsregister stellte die Erstbeschwerdeführerin den Antrag, betreffend das in ihrem Eigentum stehende und im Registerblatt Nr. 653 eingetragene Kühlschiff "White Sun" zwei in der Abteilung III zugunsten der Norsk Skibs Hypothekbank AS Oslo, Norwegen, einerleibte Hypotheken, und zwar die unter Nr. 1 einverleibte Schiffshypothek über US-Dollar 800.000 samt Anmerkung der Vollstreckbarkeit und die unter Nr. 2 einverleibte Höchstbetragsschiffshypothek über US-Dollar 9,200.000 auf die Zweitbeschwerdeführerin zu übertragen.
Dem Antrag wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , SSR 653/25 entsprochen.
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte den beiden Beschwerdeführerinnen zur ungeteilten Hand Eintragungsgebühr gemäß "TP 10 III a" GGG zuzüglich einer Einhebungsgebühr im Gesamtausmaß von S 1,226.550,-- vor.
Dem dagegen mit der Begründung, es sei nur eine Pauschalgebühr gemäß "TP 10 III b" GGG in Höhe von S 540,-- vorzuschreiben, erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde nicht statt. Sie vertrat die Ansicht, auch für die Übertragung einer Schiffshypothek sei so wie für die Bestellung die Eintragung im Schiffsregister erforderlich; es spreche daher nichts gegen die Gebührenpflicht nach "TP 10 III a" GGG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerinnen behaupten, der angefochtene Bescheid verletze sie "in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten, entgegen der Bestimmung der Tarifpost 10 III. lit. a GGG eine Eintragungsgebühr von 1,1 % vom Wert des Rechtes, sohin öS 1,226.550,-- vorgeschrieben zu bekommen" (richtig wohl: nicht vorgeschrieben zu bekommen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bis zur Novelle BGBl. 10/1991 regelte das GGG in seiner TP 10 (Registersachen) unter Z. III die Eintragungen in das Schiffsregister und bestimmte dazu unter lit. a) für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek eine Gebühr von 1,1 v.H. vom Wert des Rechts.
Mit der zitierten Novelle erhielt die TP 10 die neue Überschrift "D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen", aus der Z. III wurde die Z. II und regelt seither der Gebührentatbestand der TP 10 Z. III (ohne weitere Untergliederung) eine andere Abgabe, nämlich die Entrichtung einer Gebühr für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften), die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden. Einen Gebührentatbestand "TP 10 Z. III lit. a)" gibt es seit der Novelle BGBl. 10/1991 mit Wirkung vom nicht mehr.
Da die Beschwerdeführerinnen ihren Beschwerdepunkt ausdrücklich so formuliert haben, daß sie sich in subjektiven Rechten verletzt erachten, die sie offenbar aus "TP 10 III lit. a" GGG ableiten wollen, ein solcher Abgabentatbestand aber - wie gerade gezeigt - zur Zeit der Entstehung der Gebührenpflicht im vorliegenden Fall gar nicht mehr existierte, ergibt sich bereits daraus, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegen kann.
Durch die Formulierung des Beschwerdepunktes wird nämlich nach ständiger hg. Judikatur der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und jener Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 242 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur). Damit allein ist das Schicksal der Beschwerde schon entschieden, weil es dem Verwaltungsgerichtshof nicht obliegt zu prüfen, ob ein Beschwerdeführer in irgendeinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt ist, sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er im Wege der von § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderten bestimmten Bezeichnung behauptet (vgl. die bei Dolp, aaO, S. 242 Abs. 4 referierte hg. Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich darüber hinaus noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Auch dann, wenn man das Zitat "TP 10 III lit. a" (sowohl in der Beschwerdeschrift als auch im Zahlungsauftrag und im angefochtenen Bescheid) nur als Schreibfehler ansehen wollte (was man dann auch der belangten Behörde konsequenterweise zubilligen müßte) und davon ausginge, daß sich die Beschwerdeführerinnen in Wahrheit in ihren aus der auf den Beschwerdefall allenfalls anwendbaren Bestimmung der TP 10 II lit. b GGG erfließenden Rechten auf Entrichtung einer Pauschalgebühr von S 540,-- für sonstige Eintragungen verletzt erachten, und demgemäß auch anzunehmen hätte, der Beschwerdeführerin gegenüber wäre in Wahrheit die Bestimmung der TP 10 II lit. a GGG zur Anwendung gebracht worden (was die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift jeweils auch deutlich macht), wäre im Ergebnis für die Beschwerdeführerinnen nichts gewonnen.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom , RGBl. 1940 I Nr. 196, S. 1500, kann ein Schiff zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, daß der Gläubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Schiff zu suchen (Schiffshypothek). Eine Schiffshypothek kann auch für eine zukünftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. Das Recht des Gläubigers aus der Schiffshypothek bestimmt sich nur nach der Forderung.
Nach Abs. 2 leg. cit. gilt für die Bestellung der Schiffshypothek § 3 sinngemäß.
Nach §. 3 Abs. 1 des zitierten Gesetzes ist für die Übertragung des Eigentums an einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Schiff die Einigung des Eigentümers und des Erwerbers hierüber und die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Binnenschiffsregister erforderlich.
Daraus folgt jedenfalls, daß auch für die Bestellung einer Schiffshypothek unter anderem die Eintragung in das Binnenschiffsregister erforderlich ist.
Für die Übertragung der Schiffshypothek von einem Gläubiger auf einen anderen enthält das zitierte Gesetz aber in seinem
4. Abschnitt Sonderregeln, in deren Rahmen § 51 folgendes bestimmt:
"(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Schiffshypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Schiffshypothek, die Schiffshypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
(3) Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung des bisherigen und des neuen Gläubigers hierüber und die Eintragung in das Schiffsregister erforderlich; § 3 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß."
Dazu bestimmt § 34 der Schiffsregisterordnung vom , RGBl. 1940 I Nr. 212, S. 1591 f auf Seite 1596 folgendes:
"Soll die Übertragung oder die Belastung einer Forderung, für die ein Pfandrecht an einer Schiffshypothek besteht, eingetragen werden, so genügt es, wenn anstelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungs- oder die Belastungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird."
Daraus folgt, daß die Übertragung einer Schiffshypothek unter anderem der EINTRAGUNG DER ABTRETUNG der (durch die Hypothek gesicherten) Forderung bedarf (§ 51 Abs. 3 Schiffsregistergesetz), wozu es verfahrenstechnisch genügt, die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorzulegen (§ 34 Schiffsregisterordnung).
Während der Erwerb einer Schiffshypothek unter den Gebührentatbestand der TP 10 II lit. a GGG fällt, stellt die Eintragung der Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung eine sonstige Eintragung gemäß lit. b des zitierten Gebührentatbestandes dar.
Die Erstbeschwerdeführerin hat aber den formal einfachen und in § 34 Schiffsregisterordnung vorgezeigten Weg der Registrierung der Zession im Wege der Vorlage einer Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers nicht gewählt, sondern förmlich die EINTRAGUNG DER ÜBERTRAGUNG DER BEIDEN EINVERLEIBTEN HYPOTHEKEN auf die Zweitbeschwerdeführerin als die neue Gläubigerin begehrt, sohin eine Eintragung zum Zwecke des Erwerbs einer Schiffshypothek durch die Zweitbeschwerdeführerin beantragt.
Da die Gerichtsgebührenpflicht nach der ständigen hg. Judikatur an die Verwirklichung formaler äußerer Tatbestände anknüpft (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/16/0065, und Zl. 89/16/0022) und der gestellte Antrag den formalen Weg der Eintragung einer Übertragung der Hypothek und damit einer Eintragung zum Erwerb der Hypothek durch die Zweitbeschwerdeführerin beschritten hat, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, daß durch den gestellten Antrag der Gebührentatbestand nach TP 10 II lit. a GGG erfüllt wurde. Auch die förmliche Eintragung zum Zwecke der Übertragung einer Hypothek ist letzten Endes eine solche zum Zwecke des Erwerbs dieser Hypothek durch den Gläubiger, auf den sie übertragen wird. Dies ergibt sich schon daraus, daß der zitierte Gebührentatbestand nicht zwischen Erst- und Folgeerwerb differenziert. Insoweit enthält der Tatbestand auch keine echte Gesetzeslücke, weshalb alle Beschwerdeausführungen zum Problem einer ihrer Ansicht nach im Analogieweg unzulässigen Lückenschließung (im Wege der Anwendung der Anm. 9 zur TP 9 lit. b Z. 4 GGG) von vornherein ins Leere gehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VO BGBl. Nr. 416/1994.