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VwGH vom 08.10.1992, 92/18/0320

VwGH vom 08.10.1992, 92/18/0320

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M, zuletzt in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom , Zl. 3-5148-Frepol, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1 in Verbindung mit u.a. Abs. 2 Z. 7 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden: FPG) gestütztes, mit befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. darauf verwiesen, der Beschwerdeführer sei am entgegen den Bestimmungen des Paßgesetzes ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither hier nicht rechtmäßig auf. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Quellen, aus denen er seine Geldmittel für den Aufenthalt in Österreich beziehe, nachzuweisen, zumal die von ihm vorgewiesenen S 1.000,-- nicht einmal für eine äußerst bescheidene Lebensführung ausreichten. In Hinsicht auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers wurde im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG darauf Bedacht genommen, daß seine Ehefrau in Österreich als Gastarbeiterin tätig sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Aufhebung des obzitierten Aufenthaltsverbotes unter Berufung auf § 8 FPG nicht stattgegeben. Begründet wurde dieser Bescheid - soweit für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Belang - u.a. damit, der Beschwerdeführer führe in seinem Antrag vom folgendes aus: Das erwähnte Aufenthaltsverbot sei im Kern damit begründet worden, der Beschwerdeführer habe keine gesicherte Unterkunft und kein gesichertes Einkommen, sodaß daher zwingend davon auszugehen sei, daß er sich mit Schwarzarbeit "über Wasser halten" müsse. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer eine gesicherte Wohnung. Wie sich aus dem beiliegenden Lohnzettel ergebe, könne er auch ein gesichertes Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen. Betont werde, daß es sich beim Beschwerdeführer um den Ehegatten einer in Österreich wohnhaften Gastarbeiterin handle, was übrigens bei der Erlassung des Bescheides (betreffend das Aufenthaltsverbot) übersehen worden sei. Es werde daher beantragt, in Respektierung des Rechtsanspruches des Beschwerdeführers auf Wahrung seines Privat- und Familienlebens das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben.

Der Beschwerdeführer sei - so die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides vom weiter - nach seiner Abschiebung trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes bereits am wieder im Bundesgebiet angetroffen worden; diesbezüglich sei er mit Straferkenntnis vom wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 FPG und § 22 Abs. 1 Paßgesetz rechtskräftig bestraft worden. Warum der Beschwerdeführer nunmehr über ein gesichertes Einkommen verfügen solle, sei unerklärlich, zumal dem nunmehrigen Antrag ein Lohnzettel beigelegt worden sei, der für eine andere Person (und nicht für den Beschwerdeführer) ausgestellt worden sei. In Anbetracht der strafbaren Handlungen, die der Beschwerdeführer in der Zeit nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der verbotenen Rückkehr und des anschließenden illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet begangen habe, könne die Behörde auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich lebe, nicht finden, daß das Aufenthaltsverbot aufzuheben sei. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten zeigten deutlich, daß eben die Gründe für die seinerzeitige Verhängung des Aufenthaltsverbotes zwischenzeitig keineswegs weggefallen seien. Auch habe sich in seinen persönlichen Verhältnissen, verglichen mit der Situation zur Zeit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes, keine gravierende Änderung ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , Zl. B 1445/91, ablehnte und sie in der Folge gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 8 FPG ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhang mit § 3 leg. cit. gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen. Weiters hat die belangte Behörde dabei auch solche Umstände zu beachten, welche seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten sind und gegen die Aufhebung desselben sprechen. Wäre sohin zum nunmehrigen Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die Erlassung eines solchen gerechtfertigt, so kommt eine für den Antragsteller günstige Erledigung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0087). Entscheidend ist, ob eine Änderung der maßgebenden Umstände in diesem Sinne seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten ist; die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nicht zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0017).

Was zunächst die Tatsache anlangt, daß die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich berufstätig ist, so wurde dies im Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, ausdrücklich erwähnt. Die allfällige Maßgeblichkeit dieses Umstandes hätte der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde damals u.a. herangezogenen Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 7 FPG (wonach als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten hat, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag ...) mit Berufung geltend machen können (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0017).

Soweit sich der Beschwerdeführer aber im Antrag vom auf ein "gesichertes" Einkommen berief, so wäre es an ihm gelegen, von sich aus initiativ zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach keineswegs geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0135). Daher war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, aufgrund des auf eine andere Person als den Beschwerdeführer lautenden Lohnzettels weitere Ermittlungen zu pflegen.

Somit liegt eine wesentliche Sachverhaltsänderung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht vor; auch eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage ist nicht eingetreten. Vielmehr sprechen die von der belangten Behörde erwähnten rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner verbotenen Wiedereinreise zusätzlich gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, wozu bemerkt wird, daß die Mißachtung dieses Verbotes schwer ins Gewicht fällt, läßt doch gerade dieses Verhalten des Fremden deutlich seine Neigung erkennen, sich über die maßgeblichen fremdenpolizeilichen Normen hinwegzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0100).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.