VwGH vom 28.06.1995, 95/16/0151

VwGH vom 28.06.1995, 95/16/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 40.673-4/95, betreffend gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe und gnadenweise Freigabe eines für verfallen erklärten Werterlages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Inhalt der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, daß der Beschwerdeführer um gnadenweise Nachsicht der über ihn mit Strafverfügung des Zollamtes Innsbruck vom rechtskräftig verhängten Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- und um gnadenweise Freigabe des gleichzeitig rechtskräftig zugunsten des Bundes für verfallen erklärten Werterlages von S 73.000,-- angesucht hatte.

Die belangte Behörde wies dieses Ansuchen mit folgender Begründung ab:

"Auch unter Bedachtnahme auf die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Schadensgutmachung durch Nachzahlung der verkürzten Eingangsabgaben und die vom Gnadenwerber dargestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, konnte im Hinblick auf den zu beachtenden Strafzweck der General- und Spezialprävention eine Gnadenmaßnahme nicht verfügt werden.

Hinsichtlich der Geldstrafe ist zu erwähnen, daß der gesetzliche Strafrahmen bis zu S 29.000,-- reichte. Die vom Zollamt Innsbruck in Höhe von S 5.000,-- (das sind rund 1/6 des Strafrahmens) ausgemessene Geldstrafe erscheint auch unter Bedachtnahme auf die eingangs angeführten gewichtigen berücksichtigungswürdigen Umstände keinesfalls unbillig hoch.

Darüberhinaus spricht gegen einen Gnadenerweis sowohl die Bedeutung der Tat (Trachtengurte waren zum Verbleib im Inland bestimmt) als auch der den Antragsteller treffende Schuldvorwurf, der in der wiederholten Tatbegehung deutlich wird (DREI vollendete Schmuggel in den Jahren 1988, 1989 und 1992).

Dem Ansuchen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. ..."

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Begründung der Ermessensentscheidung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 187 FinStrG bestimmt: "Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann das Bundesministerium für Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln. Unter denselben Voraussetzungen können über Ansuchen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigegeben werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann die ihm untergeordneten Behörden durch Verordnung zur Ausübung dieser Befugnisse mit Ausnahme der Befugnis zur Nachsicht von Freiheitsstrafen und zur Umwandlung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen ermächtigen."

Ungeachtet des Umstandes, daß auf einen Gnadenerweis nach dieser Gesetzesstelle niemand einen Anspruch hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1758/50, Slg. N.F. 490/F) sind auch Ermessensentscheidungen in Gnadensachen soweit zu begründen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Gesetzmäßigkeit erforderlich ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1798/72, Slg. N.F. 4501/F).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde - wenn auch knapp - mit der erforderlichen Deutlichkeit dargelegt, daß sie einerseits aus Gründen der General- uns Spezialprävention und andererseits wegen der dreimaligen Tatwiederholung die für den Antrag sprechenden (eingangs dargestellten) Umstände als nicht berücksichtigungswürdig angesehen hat.

Dazu kommt, daß die Beschwerde mit keinem Wort näher ausführt, welche weiteren Umstände die belangte Behörde im Rahmen der vom Beschwerdeführer als fehlend angesehenen Begründung seiner Ansicht nach hätte berücksichtigen sollen.

Was den Einwand der Beschwerde anlangt, general- und spezialpräventive Aspekte seien nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr maßgeblich, weil jede Wiederholungsgefahr fehle, ist darauf zu verweisen, daß jedenfalls betreffend die Einfuhr von Waren aus Drittländern, die von der belangten Behörde angeführten Gründe ihre Bedeutung keineswegs verloren haben.

Sohin ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.