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VwGH vom 03.12.1992, 92/18/0313

VwGH vom 03.12.1992, 92/18/0313

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/02/29/92, betreffend Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der als Arbeitgeberin fungierenden P. GesmbH nach außen Berufener wegen mehrerer Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestraft.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Beschwerdeführer zufolge der - von ihm behaupteten - Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG von der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung für die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen befreit ist. Die belangte Behörde verneinte dies. Sie ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die vom Beschwerdeführer zum Beweis der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorgelegte Aktennotiz folgenden Wortlaut aufweise:

"Herr N geboren 1947, wohnhaft in W, wird ab von uns als Filialinspektor eingesetzt. Herr N wird in dieser Funktion für die Kontrolle und Gebarung sämtlicher Filialen der Firma P verantwortlich sein.

Außerdem ist Herr N für Personal und arbeitsrechtliche Angelegenheiten, sowie gewerberechtliche Probleme zuständig, und wird diese (teilweise nach Rücksprache mit Hr. H) selbständig erledigen. Hr. N ist verpflichtet Hr. H regelmäßig (alle 1-2 Wochen) zu berichten."

In einem - gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten - zu einer bestimmten Geschäftszahl bei der erstinstanzlichen Behörde anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren habe N - vor den Tatzeiten der im Beschwerdefall verfolgten Verwaltungsübertretungen - niederschriftlich vernommen angegeben, daß er von der P. GesmbH zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden wäre und daß er die Bestellungsurkunde demnächst vorlegen werde. Die anschließend vorgelegte "Bestellungsurkunde" weise ebenfalls den oben wiedergegebenen Text auf. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vermeine, daß durch die Angaben des N in der Niederschrift und die anschließend vorgelegte "Aktennotiz" eine ordnungsgemäße Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten, dem die gesetzten Verwaltungsdelikte angelastet werden müßten, vorliege, so vermöge diese Argumentation nicht zu überzeugen. Aus der vorgelegten Urkunde sei selbst bei Heranziehung der Auslegungsregeln für Verträge nach § 914 ABGB nicht mehr zu entnehmen, als daß N als Filialinspektor eingesetzt werde und für die Kontrolle und Gebarung sämtlicher Filialen verantwortlich sei. Aus seiner darüber hinausgehenden Zuständigkeit für personal- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten sowie gewerberechtliche Probleme, die er teilweise nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer selbständig zu erledigen habe, könne ebenfalls nicht auf eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG geschlossen werden, ebensowenig aus der alle ein bis zwei Wochen bestehenden Berichtspflicht.

Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß die belangte Behörde offenbar den Rechtsstandpunkt vertritt, daß zur Erbringung des gemäß § 9 Abs. 4 VStG für die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erforderlichen Zustimmungsnachweises - sachverhaltsbezogen - nur die erwähnte Aktennotiz in Frage komme. Damit verkennt sie jedoch die Rechtslage:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom , Zlen. 86/18/0073 und 86/18/0077) wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zwar erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, und tritt erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen; der als Beschuldigter verfolgte, zur Vertetung nach außen Berufene kann sich aber dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstafrechtlich Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war, etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc. (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 12765/A).

Der belangten Behörde ist zwar darin beizupflichten, daß aus den von ihr angeführten zutreffenden Gründen mit der erwähnten Aktennotiz nicht der Nachweis der Bestellung des N zum verantwortlichen Beauftragten erbracht werden kann; diese Urkunde steht aber andererseits auch nicht der Annahme entgegen, daß der Genannte tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt wurde. Der Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung kann - wie oben dargelegt - auch durch eine Zeugenaussage erbracht werden, sofern dieses Beweismittel schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Hiefür kommt auch eine entsprechende Aussage des verantwortlichen Beauftragten selbst in Betracht. Im Beschwerdefall hat der als verantwortlicher Beauftragte namhaft gemachte N in einer vor der Begehung der hier inkriminierten Taten aufgenommenen Niederschrift anläßlich seiner Einvernahme in einer Angelegenheit betreffend "Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen" bestätigt, von der P. GesmbH zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden zu sein. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dieser Aussage auseinanderzusetzen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil die Vorlage von mehr als einer Kopie des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf § 28 Abs. 5 erster Satz VwGG nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.