VwGH vom 28.11.2001, 2001/13/0221
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der J Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in Wien I, Volksgartenstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/403-06/11/1999, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die im Jahr 1994 an den wesentlich (zu 95 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, anlässlich einer Lohnsteuerprüfung seien von dem im Jahr 1994 bezogenen Geschäftsführerbezug von 2,040.000 S einschließlich den von der Beschwerdeführerin getragenen Pflichtbeiträgen zur gewerblichen Sozialversicherung Dienstgeberbeiträge in Höhe von 98.190 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag von 1.964 S festgesetzt worden. Die Entscheidung über die dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid vom gemäß § 281 BAO ausgesetzt worden. Nach nunmehr ergangener Judikatur sei der Grund für diese Aussetzung weggefallen. Nach inhaltlicher Wiedergabe dieser Judikatur wird im angefochtenen Bescheid festgestellt, dem Geschäftsführer sei für seine kontinuierliche Geschäftsführertätigkeit ein im Vorhinein relativ genau festgelegter Betrag gewährt worden. Dieser Bezug sei als wesentlicher Umstand gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos zu werten. Die Bezüge eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers, der ohne Unternehmerrisiko laufend die Geschäftsführertätigkeit erbringe, seien als solche iS des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren, wodurch Dienstgeberbeitragspflicht ausgelöst werde. Gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos spreche auch, dass ein Firmen-Pkw genutzt werde und über das Verrechnungskonto "Geschäftsführer" private Aufwendungen gedeckt würden. - Der angefochtene Bescheid enthält schließlich den Hinweis, dass durch die vorliegende Entscheidung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen Anfechtungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung nicht genommen werden solle.
Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom , B 136/01, unter Verweis auf die die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes abweisenden Erkenntnisse vom , G 110/00, und vom , G 109/00, abgelehnt. Die Beschwerde wurde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom , 2001/15/0061, vom , 2001/14/0103, und vom , 2001/13/0072 und 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die Agenden der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin laufend ausgeübt hat (damit in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert war), bestreitet die Beschwerde ebenso wenig, wie sie mit keinem Wort den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum fehlenden Unternehmerrisiko (etwa betreffend den relativ genau festgelegten Bezug) entgegentritt. Auf das in der Beschwerde angesprochene Kriterium der Vertretungsbefugnis kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidend an (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/13/0084).
Die Beschwerde zeigt insgesamt vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung, die sie bei ihren ohnedies auch nur allgemein gehaltenen Ausführungen außer Acht lässt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides auf. Sie war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am